Fußgängerüberweg Freiherr-vom-Stein-Straße/Ecke Eppsteiner Straße
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Anregung zur Einrichtung eines Fußgängerüberwegs an der Kreuzung Freiherr-vom-Stein-Straße/Ecke Eppsteiner Straße. Der Magistrat sieht aufgrund der Verkehrssituation und der fehlenden Gefahrenlage keinen Bedarf für einen Fußgängerüberweg, ordnet jedoch die Anbringung eines 30-Piktogramms an.
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Thema Kultur verfolgenStellungnahme des Magistrats
Zu 1.:
Fußgängerüberwege sind in Tempo-30-Zonen grundsätzlich entbehrlich. Auch werden die nach der einschlägigen Richtlinie für die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) notwendigen Verkehrsmengen höchstwahrscheinlich an dieser Stelle nicht erreicht. Eine objektive Gefahrenlage, die gegebenenfalls eine Anordnung rechtfertigen könnte, liegt ebenfalls nicht vor: von 2016-2023 wurde im Kreuzungsbereich kein Verkehrsunfall mit Personenschaden und Fußgänger:innenbeteiligung polizeilich aufgenommen.
Zu 2.:
Der Anregung wird entsprochen und im südlichen Zufluss auf die Kreuzung ein wiederholendes 30-Piktogramm gemäß § 45 Randnummer 42 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) angeordnet.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 14. Oktober 2024OFOF 1005/2Fußgängerüberweg Freiherr-vom-Stein-Straße/Ecke Eppsteiner StraßeOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 4. November 2024OMOM 6043Fußgängerüberweg Freiherr-vom-Stein-Straße/Ecke Eppsteiner StraßeDirektanregung
- 21. März 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 23 WochenSTST 439Fußgängerüberweg Freiherr-vom-Stein-Straße/Ecke Eppsteiner StraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab