Erhalt leer stehender Wohnhäuser: Berger Straße 6 und 8 sowie Rappstraße 6
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Zusammenfassung
Der Magistrat hat die leerstehenden Wohnhäuser an der Berger Straße und Rappstraße überprüft und festgestellt, dass von diesen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen sind keine Verwaltungsmaßnahmen gegen das Leerstehen möglich, weshalb der Magistrat keine Eigentümer ermitteln oder befragen wird.
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E-Mail-Abo einrichtenStellungnahme des Magistrats
Aufgrund der vorliegenden Ortsbeiratsanfrage hat der Magistrat die genannten Liegenschaften im Rahmen einer Ortsbesichtigung erneut überprüft. Bei der Liegenschaft Rappstraße 6 erfolgte dies im Januar 2020 und bei den Liegenschaften Berger Straße 6 und 8 zuletzt im Juli 2019. Nach den getroffenen Feststellungen gehen von diesen Liegenschaften keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Auch liegen aktuell keinerlei Beschwerden aus der Nachbarschaft vor. Es besteht daher kein Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Ein negatives Erscheinungsbild bietet hierfür keinen hinreichenden Grund. Auch gegen das Leerstehenlassen der Häuser sind - wie der Magistrat mehrfach berichtet hat - seit der Aufhebung des Wohnraumzweckentfremdungsverbots im Jahr 2004 mangels rechtlicher Grundlage Verwaltungsmaßnahmen nicht möglich. Mehrmals haben sich die Planungsdezernenten der Stadt Frankfurt am Main gegenüber dem jeweils zuständigen Hessischen Ministerium dafür eingesetzt, ein neues Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu initiieren, das der Stadt eine Interventionsmöglichkeit gegen das Leerstehenlassen von Wohnungen gibt. Auch in seinen Stellungnahmen zu Gesetzesinitiativen von Fraktionen des Hessischen Landtags hat der Magistrat die Bedeutung eines solchen Gesetzes für Frankfurt dargelegt. Anders als in mehreren anderen Bundesländern wurde jedoch vom Hessischen Landtag ein Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bislang nicht beschlossen. Ungeachtet dessen sieht der Magistrat keine Veranlassung dazu, Eigentümer leerstehender Wohnhäuser zu ermitteln und diese zu deren Veräußerungsbereitschaft zu befragen. Hierzu gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch sonstige Verpflichtung.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Der Weg dieser Vorlage
Am 6. März 2020 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf V 1290 — Anfrage vom 16. Mai 2019.