Schneeräumungsdienst auf Gehwegen entlang städtischer Grundstücke
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Stellungnahme des Magistrats vom 08.03.2011, ST 402
Betreff: Schneeräumungsdienst auf Gehwegen entlang städtischer Grundstücke Selbstverständlich gilt die Verpflichtung für die Schneeräum- und Streupflicht auch für die Städtischen Anlieger wie z. B. das Grünflächenamt, das Liegenschaftsamt oder das Stadtschulamt. Die meisten der städtischen Ämter führen die Winterdienstarbeiten nicht mit eigenem Personal durch, sondern haben diese Aufgabe einem privaten Dienstleister übertragen. In diesem Winter hat es sich leider wiederholt gezeigt, dass viele der beauftragten Dienstleister ihren Räum- und Streupflichten nur unzureichend nachgekommen sind. Der Magistrat wird, im Sinne der Anregung des Ortsbeirates, alle städtischen Ämter auffordern, durch verstärkte Kontrollen der Dienstleister, durch zeitnahe Reklamation und Einforderung der beauftragten Leistungen und ggf. durch Ersatzvornahmen dafür Sorge tragen, dass der Winterdienst auf den Gehwegen entlang städtischer Grundstücke entsprechend den Vorgaben der Straßenreinigungssatzung durchgeführt wird.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 22. Dezember 2010OFOF 513/11Schneeräumungsdienst auf Gehwegen entlang städtischer GrundstückeOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 17. Januar 2011OMOM 4901Schneeräumungsdienst auf Gehwegen entlang städtischer GrundstückeDirektanregung
- 8. März 2011Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 11 WochenSTST 402Schneeräumungsdienst auf Gehwegen entlang städtischer GrundstückeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab