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Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Dorfwiesenweg ausweiten

Vorlagentyp: STMagistrat
21 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Die Anregung zur Ausweitung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Dorfwiesenweg wurde abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass kein zwingendes Erfordernis für eine solche Maßnahme besteht, da der Weg bereits durch Verkehrszeichen für Fahrzeuge gesperrt ist und keine objektive Gefahrenlage vorliegt.

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Stellungnahme des Magistrats

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Ein solches zwingendes Erfordernis (über die ohnehin geltenden Maßgaben des § 3, Absätze 1 und 2a, der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hinaus) ist hier nicht erkennbar, da das in Rede stehende Wegestück durch das Verkehrszeichen 250 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Fahrzeuge aller Art gesperrt und - mittels Zusatzzeichen - nur für Anlieger:innen und Radfahrer:innen benutzbar ist. Auch eine objektive Gefahrenlage ist nicht gegeben, das gesamte Wegstück ist von 2016 bis 2023 vollständig frei von polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfällen mit Personenschaden.

Der Anregung wird deshalb nicht entsprochen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 21. Oktober 2024OFOF 480/8Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Dorfwiesenweg ausweitenOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 7. November 2024OMOM 6127Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Dorfwiesenweg ausweitenDirektanregung
  3. 17. März 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 Wochen
    STST 392Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Dorfwiesenweg ausweiten
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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