Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Dorfwiesenweg ausweiten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Ein solches zwingendes Erfordernis (über die ohnehin geltenden Maßgaben des § 3, Absätze 1 und 2a, der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hinaus) ist hier nicht erkennbar, da das in Rede stehende Wegestück durch das Verkehrszeichen 250 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Fahrzeuge aller Art gesperrt und - mittels Zusatzzeichen - nur für Anlieger:innen und Radfahrer:innen benutzbar ist. Auch eine objektive Gefahrenlage ist nicht gegeben, das gesamte Wegstück ist von 2016 bis 2023 vollständig frei von polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfällen mit Personenschaden. Der Anregung wird deshalb nicht entsprochen.