Radwegverbindung von der Schützenbleiche zur Brüningstraße vor Zuparken schützen
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
E-Mail-Abo einrichtenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 02.03.2011, ST 385
Betreff: Radwegverbindung von der Schützenbleiche zur Brüningstraße vor Zuparken schützen Zu 1.: An der genannten Örtlichkeit wird eine Markierung aufgetragen damit Radfahrer ungehindert von der Schützenbleiche zur Stichstraße Brüningstraße gelangen können. Das eingeschränkte Haltverbot mit Zusatzzeichen 1042-33 (Mo-Fr, 7-17h) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird ersatzlos entfernt.
Zu 2.: Aufgrund der zu engen Fahrbahn besteht im oberen Abschnitt Haltverbot nach § 12 StVO. Das erlaubte Parken wird auf der östlichen Seite der Stichstraße der Brüningstraße zwischen dem Ende der Sackgasse und der Hausnummer 19 durch einen Parkwinkel verdeutlicht. Weitere Maßnahmen sind aufgrund des in § 39 Absatz 1 StVO verankerten Verbots der Doppel- beziehungsweise Überbeschilderung nicht vorgesehen. Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen wird der Verbindungsweg von der Schützenbleiche zur Brüningstraße mit dem Verkehrszeichen 239 StVO (Sonderweg Fußgänger) und dem Zusatzzeichen 1022-10 StVO (Radfahrer frei) beschildert.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. November 2010OFOF 1636/6Radwegeverbindung von der Schützenbleiche zur Brüningstraße vor Zuparken schützenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 30. November 2010OMOM 4780Radwegeverbindung von der Schützenbleiche zur Brüningstraße vor Zuparken schützenDirektanregung
- 2. März 2011Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 385Radwegverbindung von der Schützenbleiche zur Brüningstraße vor Zuparken schützenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab