Einrichtung eines Spielplatzes im Bereich nördlich der Offenbacher Landstraße und östlich der Wehrstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 22.02.2013, ST 329
Betreff: Einrichtung eines Spielplatzes im Bereich nördlich der Offenbacher Landstraße und östlich der Wehrstraße In dem angegebenen Bereich befindet sich derzeit kein zusätzlicher Spielplatz in Planung. Südlich der Offenbacher Landstraße ist ein Spielplatz am Schafheckweg vorhanden. Darüber hinaus ist es gewünscht, am Grazer Weg das Grundstück Gemarkung 507, Flur 45, Flurstück 15/0 in Abstimmung mit dem Ortsbeirat zu einem Abenteuerspielplatz zu entwickeln. Derzeit ist hierfür aber die Finanzierung der Betreuung noch nicht gesichert (siehe auch EA 40). Beide Spielplätze sind in einer Entfernung von 400 m erreichbar. Somit wäre der Bereich, vor allem wenn der Abenteuerspielplatz umgesetzt werden kann, ausreichend versorgt. Dem Magistrat ist allerdings bewusst, dass die Offenbacher Landstraße hier eine Barrierewirkung ausübt. In der Eigentumsverwaltung des Grünflächenamtes sind derzeit keine geeigneten Flächen in dem vom Ortsbeirat genannten Bereich nördlich der Offenbacher Landstraße und östlich der Wehrstraße vorhanden. Eine weitergehende Flächenprüfung bzw. -suche müsste unter Mitwirkung des Grünflächenamtes ämterübergreifend stattfinden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. Oktober 2012OFOF 427/5Einrichtung eines Spielplatzes im Bereich nördlich der Offenbacher Landstraße und östlich der WehrstraßeOrtsbeiratsantrag · CDU, GRÜNE
- 2. November 2012VV 543Einrichtung eines Spielplatzes im Bereich nördlich der Offenbacher Landstraße und östlich der WehrstraßeAnfrage
- 22. Februar 2013Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 19 WochenSTST 329Einrichtung eines Spielplatzes im Bereich nördlich der Offenbacher Landstraße und östlich der WehrstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab