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Stand der unerledigten Bebauungspläne - Konsequenzen aus der Debatte um die Schloßhecke

Vorlagentyp: STMagistrat
13 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 09.02.2010, ST 305

Betreff:

Stand der unerledigten Bebauungspläne - Konsequenzen aus der Debatte um die Schloßhecke

Der Magistrat sieht keine Notwendigkeit, die benannten Bebauungspläne weiter zu bearbeiten und dies aus folgenden Gründen:

Bebauungsplan Nr. 202

Der Bereich hinter dem Gemeindehaus und der Kita ist im nördlichen Teil als allgemeines Wohngebiet und im südlichen Teil als Gemeindebedarf Kirche festgesetzt. Die Parzellen befinden sich in Privatbesitz. Ein Teil der im Bebauungsplan Nr. 202 für Wohnungsbau vorgesehenen Flächen ist durch die Französische Schule mittlerweile in Anspruch genommen, so dass das Bebauungskonzept des Bebauungsplanes Nr. 202 nicht mehr weiter verfolgt werden kann.

Eine Neubebauung könnte hier unter Umständen auch ohne einen neuen Bebauungsplan erfolgen. Voranfragen lagen hier bereits vor (2006). Offenbar besteht von Eigentümerseite derzeit kein Interesse an einer baulichen Entwicklung dieser Parzellen. Sofern von Eigentümerseite neue Vorstöße in Richtung einer Bebauung unternommen werden, könnte dann vorhabenbezogen entschieden werden, ob eine solche Bebauung nach altem Planungsrecht oder durch einen neuen Bebauungsplan zugelassen werden kann.

Bebauungsplan Nr. 491

Auf der größten nördlichen Teilfläche des Bebauungsplanes wurde Anfang der 80er Jahre das Gebäude der Andreae-Noris Zahn AG errichtet. Das ganze Gebiet ist nach § 34 BauGB als Gewerbegebiet einzustufen. Ein Planerfordernis hierfür besteht daher nicht.

Bebauungsplan Nr. 541

Der Bebauungsplan sollte seinerzeit die Grundlage für die künftige Gestaltung des Ortskerns Hausen bieten. Durch Maßnahmen der Verkehrsberuhigung sollte eine Rückgewinnung von Lebensqualität für die Bewohner erzielt werden. Unterdessen sind Maßnahmen der Verkehrsberuhigung umgesetzt worden und die Erhaltungssatzung Nr. 22 ist in Kraft.

Mit dem geltenden Planungsrecht (Bebauungsplan NW 43 c Nr. 2 und der Erhaltungssatzung) kann die bauliche Entwicklung in Hausen maßstabswahrend gesteuert werden. Es besteht daher kein Erfordernis, den Bebauungsplan weiter zu betreiben.

Bebauungsplan Nr. 542

Der Bebauungsplan sollte seinerzeit die Erschließungsanlagen nachträglich in der Weise festsetzen, in der sie abweichend vom Bebauungsplan NW 44 C Nr. 2 hergestellt wurden. Ein Planerfordernis hierfür besteht nicht mehr.

Bebauungsplan Nr. 548

Mit dem Bebauungsplan sollte die Erweiterung der vorhandenen Sportanlage nach Westen gesichert werden. Die westliche Erweiterung ist im rechtskräftigen Bebauungsplan NW 43 c Nr. 2 derzeit als "Erholungsfläche“ festgesetzt. Eine Erweiterung könnte auch nach § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen) genehmigt werden, da sie dem Gemeindebedarf dient.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 10. November 2009OFOF 623/7Stand der unerledigten Bebauungspläne - Konsequenzen aus der Debatte um die SchloßheckeOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 24. November 2009OMOM 3765Stand der unerledigten Bebauungspläne - Konsequenzen aus der Debatte um die SchloßheckeDirektanregung
  3. 9. Februar 2010Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 Wochen
    STST 305Stand der unerledigten Bebauungspläne - Konsequenzen aus der Debatte um die Schloßhecke
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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