Liegenschaft in der Hermannstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 06.02.2009, ST 246
Betreff:
Liegenschaft in der Hermannstraße
- Die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft sind nach Kenntnis des Magistrats unverändert. Vor kurzem hat ein Bauberatungsgespräch mit dem Eigentümer stattgefunden. Demnach soll das Haus saniert und als Wohnhaus genutzt werden.
- Über eine Fassadenerneuerung liegen dem Magistrat keine Erkenntnisse vor. Solche Maßnahmen stehen in Erhaltungssatzungsgebieten unter einem Genehmigungsvorbehalt. Ein entsprechender Antrag wurde bisher nicht eingereicht.
- Da der angekündigte Bauantrag bisher nicht vorliegt, kann keine Aussage darüber getroffen werden, inwieweit der Baumbestand (zwei Eschen im Vorgartenbereich und ein Walnussbaum auf der hinteren Grundstücksfläche) von dem Bauvorhaben betroffen ist. Es gelten die Regelungen der Baumschutzsatzung.
- Grundsätzlich haben die Eigentümer in ihrem Garten Gestaltungsfreiheit. Der Magistrat hat keine rechtliche Handhabe, den Erhalt des Gartens im jetzigen Umfang und in der jetzigen Grüngestaltung zu fordern.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. Oktober 2008OFOF 567/3Liegenschaft in der HermannstraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 27. November 2008VV 814Liegenschaft in der HermannstraßeAnfrage
- 6. Februar 2009Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 246Liegenschaft in der HermannstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab