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Freie Fahrt für die Feuerwehr

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Es ist nicht nachvollziehbar, in welchem Bereich Parkplätze entfallen sollen (Hausnummer 5c ist nicht vorhanden). Bei Besichtigung des gesamten Straßenzuges sind keinerlei Unstimmigkeiten oder besonders enge Stellen aufgefallen. Es gibt bis zur Hausnummer 6b Ausweichbuchten (Länge 10m), im weiteren Verlauf wird nur auf einer Seite geparkt. Zu 2.: Da sich die Örtlichkeit im Außenbezirk der Städtischen Verkehrspolizei befindet, können Kontrollen des eingeschränkten Haltverbots lediglich im Rahmen der allgemeinen Streifenfahrten stattfinden. Es ist fraglich, ob durch die sporadische Überwachung ein positiver Effekt erzielt werden kann. Zudem wird durch die dort haltenden Fahrzeuge die zulässige Restbreite von 3,05 m teilweise unterschritten. Zu 3.: Die Straße "Über den Gartenwiesen" ist als verkehrsberuhigter Bereich beschildert. Hier darf ausschließlich in gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Ab dem Aufstellpunkt des Verkehrszeichens (VZ) 325 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrsberuhigter Bereich) gilt somit ein Parkverbot. Dies kann geahndet werden. Weitere Beschilderungen sind in diesen Bereichen nicht erlaubt. Da das VZ 325 StVO direkt an den Gehweg der Straße Am Hasensprung angrenzt, ist hier eine Sicht wie bei gewöhnlichen Ein-/ und Ausfahrten gegeben. Das Parkverbot bis 5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen (§ 12 Absatz 3 StVO) gilt nicht an Einfahrten in einen verkehrsberuhigten Bereich (VZ 325 StVO). Dies müsste mittels Beschilderung/Markierungen verboten werden. Zu 4.: Der Einfahrtsbereich der Straße An der Landwehr ist von der Straße Am Hopfenbrunnen aus eindeutig zu erkennen. Es wird dort unzulässig auf dem Gehweg geparkt (8-9 "Parkstände"). Es handelt sich hierbei um ein bewusstes Fehlverhalten von einzelnen Verkehrsteilnehmenden. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dort parkende Fahrzeuge zu verwarnen. Zu 5.: Augenscheinlich ist der Platz zum Befahren des Hofs ausreichend. Der Magistrat wird sich hierzu sowie für gegebenenfalls weitere problematische Punkte intern abstimmen. Bevor Stahlabweiser angebracht werden, muss immer berücksichtigt werden, dass diese ebenfalls eine Behinderung im Verkehrsraum darstellen. Zu 6.: Die gewünschte Beschilderung ist kein Bestandteil der StVO und kann somit nicht straßenverkehrsbehördlich angeordnet werden. Bei der genannten Fläche - die offensichtlich als Parkplatz dient - handelt es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche. Der Magistrat wird aber prüfen, ob die Stadt Frankfurt als Eigentümerin der Fläche entsprechende Hinweisschilder anbringen kann.

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