Öffentliche Toilette in den Gravensteiner Arkaden
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die öffentliche Toilette in den Gravensteiner Arkaden, die nicht im Eigentum der Stadt steht. Die Toilette wurde repariert und wiedereröffnet, musste jedoch aufgrund von Schäden erneut geschlossen werden. Eine Wiedereröffnung wird in vier bis sechs Wochen erwartet.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
E-Mail-Abo einrichtenStellungnahme des Magistrats
Es handelt sich bei der Toilette in den Gravensteiner Arkaden um eine öffentlich zugängliche Toilette, die sich jedoch nicht im Eigentum der Stadt befindet. Die Zuständigkeit für die Funktionsfähigkeit der Toilette liegt deshalb nicht beim Magistrat.
Seit der Anregung des Ortsbeirats wurde die zum damaligen Zeitpunkt bereits reparaturbedingt geschlossene Toilette in den Gravensteiner Arkaden zwischenzeitlich repariert und Ende des vergangenen Jahres wiedereröffnet. Nach einigen Monaten in Betrieb wurde die elektrische Schließanlage beschädigt, worauf hin die Toilette erneut geschlossen werden musste.
Nach Informationen des Magistrats kann nach derzeitigem Stand aufgrund von Lieferschwierigkeiten, mit einer Wiedereröffnung der Toilette in den Gravensteiner Arkaden voraussichtlich erst in vier bis sechs Wochen gerechnet werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. Mai 2022OFOF 325/10Öffentliche Toilette in den Gravensteiner ArkadenOrtsbeiratsantrag · FDP
- 31. Mai 2022OMOM 2242Öffentliche Toilette in den Gravensteiner ArkadenDirektanregung
- 30. Oktober 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 76 WochenSTST 2252Öffentliche Toilette in den Gravensteiner ArkadenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab