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Straße der Nationen gegen Raser und Poser sichern - der Kinder zuliebe

Vorlagentyp: STMagistrat
25 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
Vorlage
Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.

Zusammenfassung

Der Magistrat nimmt zur Kenntnis, dass die "Straße der Nationen" für Kinder als Spielplatz ungeeignet ist, da mit Fahrzeugverkehr gerechnet werden muss. Die Landespolizei führt bereits Kontrollen durch und hat ein Konzept zur Sicherung gegen Raser entwickelt. Es wird festgestellt, dass die bestehenden Zuständigkeiten der Behörden beachtet werden müssen.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Zu dieser Straße geht es weiter

Straße der Nationen — 3 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 02.02.2026.

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Stellungnahme des Magistrats

Der Titel der Anregung zielt auf einen Erlass der Grundsteuerschuld für Hochwasserbetroffene ab, wohingegen die Anregung selbst auf eine Zuwendung in Höhe der Grundsteuerschuld der von Hochwasserschäden betroffenen Eigentümer:innen abzielt. Zu diesen beiden Varianten wird daher separat Stellung genommen.

Der Magistrat nimmt zum Erlass der Grundsteuerschuld für Hochwasserbetroffene wie folgt Stellung:

Im Steuerrecht gilt, wie in allen anderen Rechtsbereichen auch, der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Er verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Er wendet sich sowohl an den Gesetzgeber als auch an die Finanzbehörden und Gerichte. Vor diesem Hintergrund kann die Grundsteuer nur im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung erlassen werden. Das Steuerrecht kennt für die Grundsteuer keine pauschale Erlassvorschrift aufgrund von Naturkatastrophen, so dass ein allgemeiner Grundsteuererlass der Geschädigten am Eschbach ausscheidet. Dennoch ist in Einzelfällen ein Erlass der Grundsteuer möglich, sofern die steuerrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Das Kassen- und Steueramt kann auf Antrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen oder niedriger festsetzen, wenn deren Einziehung oder Festsetzung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§§ 163, 227 Abgabenordnung (AO)). Sowohl § 163 AO als auch § 227 AO setzen Unbilligkeit voraus. Der Begriff der Unbilligkeit wird eingeteilt in Unbilligkeit aus sachlichen und persönlichen Gründen. Bei dem durch das Hochwasser geschädigten Personenkreis kommt gegebenenfalls eine persönliche Unbilligkeit in Betracht. Diese liegt allerdings nur dann vor, wenn die Steuereinziehung oder die Verweigerung eines Steuererlasses die Existenz des Steuerpflichtigen ernsthaft gefährden würde. Bei der Frage, ob sachliche oder persönliche Unbilligkeit vorliegt, ist nur auf die Auswirkungen der Steuer bei dem jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen und lässt eine pauschale Betrachtung auf Naturereignisse nicht zu.

Darüber hinaus kennt das Grundsteuerrecht in § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) eine weitere Erlassvorschrift bei wesentlicher Ertragsminderung. Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerpflichtige die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Der Erlass nach § 33 GrStG wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (§ 34 Abs. 2 GrStG).

Der Magistrat nimmt zu einer Zuwendung für von Hochwasserschäden betroffene Eigentümer:innen wie folgt Stellung:

Der aktuelle Haushaltsplan beinhaltet keine Zuweisungen und Zuschüsse, die im Sinne der Anfrage in Anspruch genommen werden könnten. Die Einrichtung eines solchen Zuschusses sowie die organisatorische Verortung können im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2026/2027 im Magistrat diskutiert werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 16. August 2024OFOF 321/15Erlass der Grundsteuer für HochwasserbetroffeneOrtsbeiratsantrag · BFF
  2. 13. September 2024OMOM 5951Erlass der Grundsteuer für HochwasserbetroffeneDirektanregung
  3. 7. Februar 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 25 Wochen
    STST 221Erlass der Grundsteuer für Hochwasserbetroffene
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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