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Besondere Belange alkoholkranker wohnsitzloser Menschen beim Alkoholverbot berücksichtigen

Vorlagentyp: STMagistrat
15 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats behandelt die besonderen Belange alkoholkranker wohnsitzloser Menschen im Kontext des Alkoholverbots. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vorgesehen sind, um die Wirksamkeit des Verbots nicht zu gefährden.

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Thema Sicherheit verfolgen

Stellungnahme des Magistrats

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass nicht nur die verschiedenen Allgemeinverfügungen der Stadt Frankfurt a. M. Alkoholverbote im öffentlichen Raum ausgesprochen haben. Auch die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) der Hessischen Landesregierung enthielt Verbote zum Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit. So galt gemäß § 1 (1) CoKoBeV in der Zeit vom 02.11.2020 bis 15.12.2020 ein Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr. Vom 16.12.2020 bis 02.02.2021 war der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ganztägig verboten. Diese Regelungen galten für das gesamte Bundesland Hessen. Ausnahmen für bestimmte Personenkreise waren auch seitens der Landesregierung nicht vorgesehen. Daran anschließend erfolgt nun die Beantwortung der konkreten Fragen:

Zu 1: Die Festlegung der Alkoholverbotszonen erfolgte nach eingehenden Lagebeurteilungen.

Zu 2: Die Niddastraße wurde aufgrund der Lagebeurteilungen in den Geltungsbereich aufgenommen.

Zu 3:

a) Es hat Absprachen und Austausche zwischen Ordnungsamt (als vorrangig mit dem Vollzug befasstes Amt) und Gesundheitsamt (als Erlassbehörde) gegeben.

b) Es hat keine Absprachen oder Austausche zwischen Ordnungsamt und Drogendezernat gegeben.

c) Es hat Absprachen und Austausche zwischen Ordnungsamt und Polizei gegeben.

Zu 4: Nein. zu 5: Nein, da eine Unterscheidung zwischen Suchtkranken, Obdachlosen und gesunden Menschen in diesen Fällen, nach pflichtgemäßen Ermessen, nicht getroffen werden kann. Zu 6 und 7: Nein.

Zu 8: Da in einer pandemischen Lage kein Unterschied zwischen suchtkranken und gesunden Menschen in Bezug auf deren infektiologische Relevanz beim Alkoholkonsum im öffentlichen Raum besteht, würde die generelle Wirksamkeit eines Alkoholverbotes durch Ausnahmeregelungen verringert werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 22. August 2021OFOF 124/1Besondere Belange alkoholkranker wohnsitzloser Menschen beim Alkoholverbot berücksichtigenOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 7. September 2021VV 141Besondere Belange alkoholkranker wohnsitzloser Menschen beim Alkoholverbot berücksichtigenAnfrage
  3. 3. Dezember 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 Wochen
    STST 2172Besondere Belange alkoholkranker wohnsitzloser Menschen beim Alkoholverbot berücksichtigen
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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