Lastenräder im Ortsbezirk 8
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1.: Eine Anfrage über den derzeitigen Stand dieser Prüfung wurde am 14.07.2023 an das Bundesministerium gestellt. Dieses gab folgende Information: "Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die Bundesanstalt für Straßenwesen mit der Begleitung eines Forschungsprojektes zur Erarbeitung fahrzeugtechnischer Kategorien für Lastenräder und konzeptionelle Überlegungen zur Verkehrsfläche beauftragt. Das entsprechende Forschungsprojekt läuft noch. Somit können wir Ihnen leider noch keine Ergebnisse mitteilen." Zu 2.: Es liegen keine Erkenntnisse vor, die einschränkende Regularien zu Lastenfahrrädern notwendig machen würden. Richtig ist jedoch, dass mit der Zunahme von Lastenfahrrädern die Notwendigkeit der Ausweisung von Sonderparkflächen steigt. Schnelle Pedelecs (bis 45 km/h) unterliegen bereits besonderen Regularien: Sie dürfen keine Radwege verwenden, sondern müssen den Verkehrsraum der Kraftfahrzeuge nutzen. Ebenfalls dürfen sie für den Radverkehr freigegeben Wege (wie Fußgängerzonen oder in Gegenverkehr freigegebene Einbahnstraßen) nicht in Anspruch nehmen. Ferner handelt sich hierbei um eine bundespolitische Fragestellung. Sofern eine entsprechende Regulierung in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgenommen wird, gilt es, diese auf kommunaler Ebene umzusetzen. Zu 3.: Auch hierbei handelt sich hierbei um eine bundespolitische Fragestellung. Sofern eine entsprechende Regulierung in der StVO aufgenommen wird, gilt es, diese auf kommunaler Ebene umzusetzen. Zu 4.: Einfahrrecht entgegen der Einbahnstraße haben bei entsprechender Beschilderung (VZ 1022-10 StVO) all jene Fahrzeuge, welche als Fahrrad gelten. Dies sind laut StVZO bei einspurigen Rädern, Fahrzeuge bis 1 m Breite und bei zweispurigen Rädern Fahrzeuge bis 2 m Breite. Diese Maße sind entsprechend auch für Lastenräder geltend. S-Pedelecs, also Fahrzeuge, welche mit motorisierter Unterstützung schneller als 25km/h fahren können (erkennbar an ihrem Versicherungskennzeichen) haben kein Einfahrrecht. E-Scooter dürfen ebenfalls nicht einfahren. Zu 5. und 6.: Zur Sanktionierung von Verkehrsverstößen im fließenden Verkehr müssen die Rad- und E-Scooterfahrer:innen angehalten werden. Zudem müssen die Personalien aufgenommen werden, was durch die hohe und teilweise sehr schnelle Mobilität leider oftmals erheblich erschwert wird. Um hier mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen einzugreifen, werden - neben der Ahndung im Rahmen der Streifentätigkeit - insbesondere gezielt an Schwerpunktstellen entsprechende Kontrollen durch die originär für den fließenden Verkehr zuständige Landespolizei durchgeführt. Die Städtische Verkehrspolizei unterstützt die Landespolizei dabei lediglich. Denn Kernaufgabe der Städtischen Verkehrspolizei ist in erster Linie die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Die Fahrradstaffeln von Landespolizei und Städtischer Verkehrspolizei sind für die Problematik sensibilisiert und schreiten bei festgestellten Verstößen im Rahmen deren Möglichkeiten auch konsequent ein. Zu 7.: E-Lastenräder wurden mit 1000€ gefördert, Lastenräder ohne E-Antrieb mit 500€. Für das Jahr 2021 liegen dem Magistrat keine untergliederten Daten nach Antriebsart vor. Eine weitere Förderung privater Lastenräder wird es vorerst nicht geben, da das Programm Lastenradförderung der Stadt Frankfurt nicht fortgeführt wird. Anstelle dessen hat die Stadtverordnetenversammlung den Etat-Antrag zur Errichtung eines kommunalen Sharing-Systems für Lastenräder beschlossen (E 32/2023). Zu 8.: Dem Magistrat liegt keine Kenntnis zu einer entsprechenden Abfrage vor. Generell sind Lastenräder nicht ausschließlich zum Transport weiterer Personen ausgelegt. Sofern ein Lastenrad beispielsweise zum Transport von Gütern angeschafft wird, ist ein Anschnallsystem nicht erforderlich. Zu 9.: Im Rahmen der Herstellung zeitgemäßer Radinfrastruktur werden bei Radverkehrsprojekten auch Lastenfahrräder mitgedacht. So wird bei der Dimensionierung von Radverkehrsanlagen darauf geachtet, dass auch größere Gefährte diese nutzen können. Zudem wird bei der Platzierung von Abstellanlagen nach Möglichkeit darauf geachtet, diese auch für Lastenfahrräder nutzbar zu machen. Zur Bereitstellung gemeinschaftlich genutzter Lastenräder soll oben genannter Antrag E 32 beitragen. Weitere, grundsätzliche Fragestellungen zur Verbesserung der Verkehrsintegration liegen in der Zuständigkeit des Bundes.