Absicherung der Fußgängerquerung an der Einmündung der Mathildenstraße in den Goldbergweg
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Thema Fußverkehr verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 08.01.2018, ST 20
Betreff: Absicherung der Fußgängerquerung an der Einmündung der Mathildenstraße in den Goldbergweg Der Anregung wird entsprochen. Bei dem angesprochenen Bereich besteht gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ein gesetzlich vorgeschriebenes Parkverbot. Die bezeichnete Stelle ist außerdem mit einer Sperrfläche markiert und müsste daher für die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sein. Um den Fußgängerinnen und Fußgängern jederzeit die Möglichkeit zu geben, die Fahrbahn zu queren, wird die Sperrfläche zusätzlich durch Poller abgesichert.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 26. August 2017OFOF 563/5Absicherung der Fußgängerquerung an der Einmündung der Mathildenstraße in den GoldbergwegOrtsbeiratsantrag · CDU, FDP
- 15. September 2017OMOM 2151Absicherung der Fußgängerquerung an der Einmündung der Mathildenstraße in den GoldbergwegDirektanregung
- 8. Januar 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 19 WochenSTST 20Absicherung der Fußgängerquerung an der Einmündung der Mathildenstraße in den GoldbergwegStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab