Regiomaten im Ortsbezirk 1
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der zunehmenden Nutzung von Warenautomaten für Lebensmittel anstelle von Hofläden. Es wird darauf hingewiesen, dass Verkaufsautomaten im öffentlichen Raum nicht genehmigungsfähig sind, um den Gemeingebrauch zu sichern und die Nutzung des öffentlichen Raums zu steuern. Interessierte Anbieter können jedoch Unterstützung bei der Suche nach privaten Standorten erhalten.
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenStellungnahme des Magistrats
Es ist festzustellen, dass Hofläden direktvermarktender Betriebe zunehmend durch Warenautomaten für Lebensmittel ersetzt bzw. ergänzt werden. Diese werden direkt vor Ort oder in vertretbarer Entfernung aufgestellt, bestückt und betrieben. Für die Betriebe ergeben sich Vorteile aufgrund des geringeren Personalaufwands sowie der uneingeschränkten Öffnungszeiten.
Die Automaten sollen wind- und wettergeschützt aufgestellt werden, benötigen mindestens eine Stromanbindung sowie einen geeigneten Standort mit ausreichender Überwachung oder sozialer Kontrolle sowie einer hinreichenden Kundenfrequenz. Die Beurteilung und Auswahl eines geeigneten Standorts obliegen dabei dem Betrieb, der das Angebot zur Verfügung stellt.
Hinsichtlich einer Prüfung potenzieller Standorte im öffentlichen Raum ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch Sondernutzungen (z.B. für Baustelleneinrichtungsflächen und Außengastronomie) insgesamt zunehmend ansteigt. Originäre Aufgabe der Stadt Frankfurt ist deshalb einerseits die Sicherstellung des Gemeingebrauchs auf Frankfurts Straßen, Wegen und Plätzen und andererseits die sachgerechte Steuerung der Nutzung des öffentlichen Raums durch gewerbliche Anbieter.
In der derzeitigen Verwaltungspraxis sind Verkaufsautomaten im gesamten Stadtgebiet auf öffentlicher Fläche nicht genehmigungsfähig. Die in großer Zahl eingehenden Anfragen bzw. Anträge für Verkaufsautomaten (Getränke, Süßigkeiten, Eier, Hygieneartikel, etc.), werden dementsprechend alle gleichlautend abgelehnt. Eine Unterscheidung nach Sortiment, also ob bspw. in den Automaten regionale Produkte von Eigenerzeugern verkauft werden, ist straßenrechtlich nicht zulässig.
Aus den genannten Gründen und im Rahmen der Gleichbehandlung gegenüber allen anderen Antragstellern, kann die öffentliche Verkehrsfläche für entsprechende Vorhaben nicht zur Verfügung gestellt werden.
Interessierten Anbietern steht die Wirtschaftsförderung jedoch beratend bei der Suche nach privaten Aufstellflächen und der Kontaktvermittlung zu Eigentümern zur Verfügung, sofern konkrete Standortwünsche benannt werden. Mit einem Anbieter ist die Wirtschaftsförderung derzeit bzgl. der Suche nach möglichen Standorten bereits im Kontakt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. August 2021OFOF 158/1Regiomaten im Ortsbezirk 1Ortsbeiratsantrag · CDU
- 7. September 2021OMOM 705Regiomaten im Ortsbezirk 1Direktanregung
- 31. Januar 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 23 WochenSTST 196Regiomaten im Ortsbezirk 1Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab