Parkverbot auf dem Fußweg Mahräckerstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 18.09.2017, ST 1861
Betreff: Parkverbot auf dem Fußweg Mahräckerstraße Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht für derartige Straßen klare Regeln vor: Gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO ist das Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Einer Beschilderung zur Verdeutlichung dieses Halt- und Parkverbots bedarf es nicht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass einzelne Verkehrsteilnehmende dieses Halt- und Parkverbot bewusst missachten. Im Übrigen steht der Einsatz einer Markierung oder einer Beschilderung im Widerspruch zu dem gesetzlichen Grundgedanken, Beschilderungen und Markierungen sparsam zu verwenden. Der Anregung wird daher nicht entsprochen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. Juni 2017OFOF 293/9Parkverbot auf dem Fußweg MahräckerstraßeOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 22. Juni 2017OMOM 1842Parkverbot auf dem Fußweg MahräckerstraßeDirektanregung
- 18. September 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1861Parkverbot auf dem Fußweg MahräckerstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab