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Gewerbegebiet August-Schanz-Straße

Vorlagentyp: STMagistrat
16 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit dem Gewerbegebiet August-Schanz-Straße in Preungesheim. Es wird betont, dass Einzelhandelsbetriebe in diesem Gebiet nicht zulässig sind, um die vorhandenen Flächen für handwerkliche und dienstleistungsorientierte Betriebe zu sichern. Zudem wird die Anbindung des Gebiets an den öffentlichen Nahverkehr hervorgehoben.

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Thema Stadtplanung verfolgen

Stellungnahme des Magistrats

Das Gewerbegebiet "August-Schanz-Straße" in Preungesheim ist vorrangig durch kleine und mittlere Handwerksbetriebe sowie durch Unternehmen des Dienstleistungs- und verarbeitenden Gewerbes geprägt. Hinzu kommen einzelne Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, mehrere Anlagen für sportliche Zwecke sowie eine Vergnügungsstätte. Der bestehende Bebauungsplan Nr. 829 "Gewerbegebiet August-Schanz-Straße" rechtskräftig seit 01.11.2005 setzt für die Baufelder als Art der Nutzung Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO fest. Einzelhandelsbetriebe werden in den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen ausgeschlossen und sind daher nicht zulässig. Das Gebiet gehört zu den klassischen emittierenden Gewerbegebieten in Frankfurt am Main, die keine spezielle Nutzungspräferenz besitzen, aber gerade deswegen für kleinteiliges stadtraumbezogenes Gewerbe geeignet und städtebaulich wichtig sind. Auch wenn sich zyklisch andere Nutzungen in dem Gewerbegebiet ansiedeln, so bietet die August-Schanz-Straße ein wichtiges Flächenpotenzial für Frankfurter Gewerbebetriebe, das sich innerhalb des Frankfurter Stadtraums nicht so einfach generieren lässt. Angesichts des Mangels an aktivierbaren Gewerbeflächen in Frankfurt am Main ist darauf hinzuwirken, dass in einem engen Dialog mit den Eigentümer*innen von Liegenschaften im Gebiet eine zielkonforme Nutzung von vakanten Grundstücken zugunsten der auf ebendiese Standorte angewiesenen Nutzungen erfolgt. Geplante Bauvorhaben müssen den baurechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Etwaige Spielräume sind immer im Einzelfall auszuloten und zu entscheiden. Pauschale Aussagen darüber, welche baurechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einschränkungen entfallen oder reduziert werden können, können daher nicht getroffen werden und sind unzulässig. Mit dem aktuell beschlossenen Gewerbeflächenentwicklungsprogramm (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.06.2022, § 1838) wurden die Ziele hinsichtlich Rechenzentren überarbeitet. Die Aktualisierung sieht für das Gewerbegebiet August-Schanz-Straße ein sogenanntes Ausschlussgebiet für Rechenzentren vor. Die Ansiedlung von Rechenzentren soll sich zukünftig auf die sogenannten Eignungsgebiete konzentrieren. Einzelhandel ist in den als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesenen Flächen des Bebauungsplans Nr. 829 nicht zulässig. Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe genießen Bestandsschutz. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist jedoch nicht zulässig. Die Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich einer zukünftigen Zulässigkeit oder Vergrößerung der Verkaufsflächen des Einzelhandels ist nicht vorgesehen. Sie würde den Zielen der aktuell beschlossenen Stadtentwicklungskonzepte "Einzelhandels- und Zentrenkonzept" (unter anderem zur Stärkung der Zentren) und "Gewerbeflächenentwicklungsprogramm" (unter anderem zum Schutz des produzierenden und handwerklichen Gewerbes) widersprechen. Um die knappen, verfügbaren Gewerbegebietsflächen für zielkonforme Nutzungen (hier emittierendes Gewerbe), zu sichern, ist ein weiterer Ausbau des Einzelhandelsangebotes vor diesem Hintergrund und an diesem Standort nicht zielführend. Die Planung zur Verlängerung der Stadtbahnlinie U5 im Verlauf der Homburger Landstraße von der derzeitigen Endhaltestelle "Preungesheim" bis zur S-Bahnstation "Frankfurter Berg" sieht eine Haltestelle "August-Schanz-Straße" vor. Das Gewerbegebiet August-Schanz-Straße befindet sich vollständig innerhalb des fußläufigen Einzugsbereichs (Einzugsbereich von 500 Metern nach aktuellem Nahverkehrsplan) dieser Haltestelle und ist damit durch den ÖPNV gut erschlossen. Die Anbindung des Gewerbegebietes August-Schanz-Straße über die gleichnamige Straße an die Homburger Landstraße wird mittels eines vollsignalisierten Knotenpunktes erfolgen. Damit können Fußgänger sicher queren und das Gewerbegebiet erreichen. Für Kraftfahrzeuge ist eine Zu- und Ausfahrt aus und in alle Richtungen uneingeschränkt möglich. Mit Umgestaltung der Homburger Landstraße werden auch Radverkehrsanlagen vorgesehen, um eine gesicherte Führung zu gewährleisten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 18. April 2022OFOF 298/10Gewerbegebiet August-Schanz-StraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 3. Mai 2022OMOM 2037Gewerbegebiet August-Schanz-StraßeDirektanregung
  3. 8. August 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 Wochen
    STST 1771Gewerbegebiet August-Schanz-Straße
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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