Aufwandsentschädigung für Seniorenbeiräte anpassen
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Stellungnahme des Magistrats vom 08.09.2017, ST 1744
Betreff: Aufwandsentschädigung für Seniorenbeiräte anpassen Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat hat in seinem Vortrag M 124 vom 09.06.2017 die Ausweitung der Befugnisse des Seniorenbeirats angeregt. Die Beratung des Vortrages in den städtischen Gremien ist bis heute nicht abgeschlossen. Der Magistrat wird sich mit der Höhe der Aufwandsentschädigung erst nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung befassen. Gleichwohl wird der Magistrat dem Seniorenbeirat in der Sitzung am 24.08.2017 mitteilen, dass dieser gemäß § 27 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten hat, soweit diese notwendig sind. Damit können die Mobilitätskosten der Seniorenbeauftragten aufgefangen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Februar 2017OFOF 362/5Aufwandsentschädigung für Seniorenbeiräte anpassenOrtsbeiratsantrag · LINKE.
- 10. März 2017EAEA 43Produktbereich: 18 Soziales Produktgruppe: 18.01 Leistungen des Jugend- und Sozialamtes Aufwandsentschädigung für Seniorenbeiräte anpassenEtatanregung
- 8. September 2017Sie sind hierSTST 1744Aufwandsentschädigung für Seniorenbeiräte anpassenStellungnahme
- 16. März 2018STST 624Aufwandsentschädigung für Seniorenbeiräte anpassenStellungnahme
- 7. September 2018Antwort des Magistrats · nach 80 WochenSTST 1776Aufwandsentschädigung für Seniorenbeiräte anpassenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab