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Umnutzung eines städtischen Grundstücks in Bergen-Enkheim

Vorlagentyp: STMagistrat
29 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 22.12.2014, ST 1635

Betreff: Umnutzung eines städtischen Grundstücks in Bergen-Enkheim Zu

  1. Die Anfrage bezieht sich auf die Flurstücke 490/18 und 490/20, Flur 40, Gemarkung Bergen-Enkheim. Die Liegenschaften befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 404 - Riedschule, rechtskräftig seit dem 20.09.
  2. Dieser setzt für das Flurstück 490/18 "Öffentliche Grünfläche - Schulsportanlage" sowie für das Flurstück 490/20 "Verkehrsfläche" fest. Eigentümer ist die Stadt Frankfurt am Main mit Liegenschaftszuordnung zum städtischen Sportamt sowie zum Amt für Straßenbau und Erschließung. Bisher wurde auf der öffentlichen Grünfläche die planungsrechtlich festgesetzte Nutzung "Schulsportanlage" baulich nicht umgesetzt. Über die Verkehrsfläche wird eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung, die u.a. Bestandteil der städtischen Radverkehrskonzeption ist, gesichert. Des Weiteren schließen hier mehrere Zugänge und Zufahrten an das Schulgelände und die Sporthalle der Schule am Ried an, die teilweise als Feuerwehrzufahrten notwendig sind. Bei einer Umnutzung der Fläche müssen daher diese Nutzungen weiter uneingeschränkt erhalten bleiben. Gemäß BauGB sind Vorhaben auf den o.g. Flächen zulässig oder können befreit werden, durch welche die Grundzüge des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 nicht berührt werden. Mit der Festsetzung "Öffentliche Grünfläche" Zweckbestimmung "Schulsportanlage" für das Flurstück 490/18 steht die Nutzung der Freifläche im Zusammenhang mit der Schule im Vordergrund. Zu
  3. Die oben genannten Liegenschaften eignen sich räumlich grundsätzlich für den Standort einer Seniorenfitnessanlage. Allerdings stehen für eine derartige Nutzung keine Mittel im Haushalt zur Verfügung. Bei der angeregten Umnutzung einer Teilfläche ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass diese dem Infrastrukturbedarf der schulischen Einrichtung entgegenstehen. Zu
  4. Prognosen zufolge wird die Schule am Ried in den nächsten Jahren durch die Aufnahme weiterer SchülerInnen wachsen. Dies steht auch in Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden Neubaugebiet Leuchte, welches im Einzugsbereich der Schule liegt und aktuell erschlossen wird. Um die künftigen Bedarfe der sozialen Infrastruktur abbilden zu können, erachtet es der Magistrat für sinnvoll die Zuordnung der oben genannten Liegenschaft in vollem Flächenumfang als Reservefläche Schule beizubehalten. Je nach Bedarf der Schule ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans zur Umsetzung eines baulichen Vorhabens notwendig. Eine planungsrechtliche Änderung der Zweckbestimmung "Schulsportanlage" in "Reservefläche Schule" wird ohne konkrete Planung jedoch nicht als sinnvoll erachtet, da die gültige Festsetzung die funktionale Zuordnung der Fläche zur Schulnutzung beinhaltet und somit jener vorbehalten ist. Zu
  5. Die planungsrechtliche Festsetzung der Liegenschaft 490/18 ordnet die Fläche der Schulnutzung zu. Eine Umnutzung des Grundstücks zu Wohnungsbauzwecken wiederspricht den Grundzügen des Bebauungsplans. Zur Entwicklung neuer Wohnbauflächen am angeregten Standort wäre die Änderung des bestehenden Baurechts erforderlich. Dem steht jedoch die Prognose zum Schulwachstum entgegen. Folglich kann der Magistrat vor diesem Hintergrund den Anregungen aus Punkt 2 und 4 nicht zustimmen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 3. Juni 2014OFOF 256/16Umnutzung eines städtischen Grundstücks in Bergen-EnkheimOrtsbeiratsantrag · WBE
  2. 9. September 2014OMOM 3411Umnutzung eines städtischen Grundstücks in Bergen-EnkheimDirektanregung
  3. 22. Dezember 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 29 Wochen
    STST 1635Umnutzung eines städtischen Grundstücks in Bergen-Enkheim
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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