Auswirkungen hyperlokaler Logistikzentren auf den lokalen Einzelhandel
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit den Auswirkungen hyperlokaler Logistikzentren auf den lokalen Einzelhandel. Es wird festgestellt, dass eine Steuerung dieser Logistikzentren im Rahmen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes nicht möglich ist, obwohl negative Auswirkungen erkennbar sind. Der Magistrat plant, ein Logistikkonzept zu erarbeiten, um die Herausforderungen und Chancen der Ver- und Entsorgungslogistik zu bewerten.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet die Grundlage zur Einzelhandelsentwicklung v.a. als stadtweiter Rahmen zur steuernden Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben. Die hyperlokalen Logistikzentren sind baurechtlich kleinflächige Logistikstandorte, dessen Beurteilung nicht als Belang des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes berücksichtigt werden kann. Auch wenn die negativen Auswirkungen der hyperlokalen Logistikzentren auf zentrale Versorgungsbereiche und einzelne Standorte der Nahversorgung erkennbar sind, ist eine Steuerung mit diesem Planungsinstrument leider nicht möglich. Die Straßenverkehrsbehörde hat keine Steuerungsmöglichkeiten bezüglich der Ansiedlung neuer hyperlokaler Logistikzentren. Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich diese Standorte (bislang) nicht in reinen Wohngebieten und sind ähnlich einzustufen wie kleine Einzelhandelsgeschäfte, die ebenfalls mit Waren angedient werden müssen. Da die Auslieferung der Waren in der Regel mit Fahrrädern oder Elektrofahrrädern erfolgt, sind Stand jetzt keine negativen verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten. Unter Federführung des Amts für Straßenbau und Erschließung wird derzeit ein Logistikkonzept für die Stadt Frankfurt am Main erarbeitet. Ein Teilaspekt ist dabei, aktuelle Trends in der Ver- und Entsorgungslogistik zu identifizieren und die damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für die stadtverträgliche Verkehrsabwicklung zu bewerten. Für eine abschließende Bewertung der Wirkungen hyperlokaler Logistikzentren auf den fließenden und ruhenden Verkehr sowie die gegebenenfalls übermäßige Nutzung des öffentlichen Raums im direkten Umfeld einerseits liegen noch keine belastbaren Erkenntnisse vor. Das gilt dementsprechend auch für die Einflussmöglichkeiten auf straßenrechtlicher oder straßenverkehrsrechtlicher Basis. Das Verhindern von Monopolen wird auf EU- sowie Bundesebene gesteuert. Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Kartellrecht, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt ist, durch die 7. GWB-Novelle weitgehend an die Regelungen des EU-Kartellrechts angeglichen. Für Unternehmen vorrangig entscheidend sind insofern das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB; Art. 101 AEUV, ex-Art. 81 EG) und das Missbrauchsverbot (§§ 19 ff. GWB; Art. 102 AEUV, ex-Art. 82 EG). Auf lokaler Ebene gilt es den lokalen stationären Einzelhandel in der Stadt zu unterstützen und zu fördern.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. Mai 2021OFOF 49/1Auswirkungen hyperlokaler Logistikzentren auf den lokalen EinzelhandelOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 1. Juni 2021VV 31Auswirkungen hyperlokaler Logistikzentren auf den lokalen EinzelhandelAnfrage
- 3. September 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 1607Auswirkungen hyperlokaler Logistikzentren auf den lokalen EinzelhandelStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab