Praunheimer Bunker an der Heerstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2017, ST 1606
Betreff: Praunheimer Bunker an der Heerstraße Nach Kenntnis des Magistrates ist das Bieterverfahren zum Verkauf des Bunkers abgeschlossen.
Zu 1.: Eine Abrissgenehmigung wurde bisher weder beantragt, noch nachgefragt. Ein Abbruch steht laut dem neuem Eigentümer auch nicht zur Disposition.
Zu 2.: Eine Genehmigung für das Herausschneiden von Fensterblöcken liegt ebenfalls nicht vor, allerdings wurde diese im Rahmen der Bauberatung nachgefragt. Das Objekt steht gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) unter Denkmalschutz. Jede Maßnahme an diesem Objekt erfordert daher auch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Gegenwärtig liegt noch keine genehmigungsfähige Planung vor. Es ist eine Wohnnutzung vorgesehen, für die es Eingriffe in die Substanz geben wird, da das Gebäude bisher überwiegend Lagerzwecken dient. Diesbezügliche Anträge werden, sobald sie dem Magistrat vorliegen, auf ihre Denkmalverträglichkeit hin überprüft.
Zu 3.: Es gibt aktuell weder eine Bauvoranfrage noch einen Bauantrag bzw. eine Baugenehmigung.
Zu 4.: Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben überwiegend nach § 34 Baugesetzbuch (unbeplanter Innenbereich) zu beurteilen. Festgesetzt ist lediglich eine Baufluchtlinie. Eine Wohnnutzung sowie eine Mischnutzung aus Wohnen und Gewerbe sind demnach grundsätzlich denkbar. Selbstverständlich sind bei allen Vorhaben auch die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 29. April 2017OFOF 166/7Praunheimer Bunker an der HeerstraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 16. Mai 2017VV 450Praunheimer Bunker an der HeerstraßeAnfrage
- 4. September 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 1606Praunheimer Bunker an der HeerstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab