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Bau eines Pflegeheimes in Bergen-Enkheim hier: Bevölkerungsanteil der über 65-jährigen Bürgerinnen und Bürger in Bergen-Enkheim in 2009 (circa 3.500 Personen)

Vorlagentyp: STMagistrat
36 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 22.11.2010, ST 1539

Betreff:

Bau eines Pflegeheimes in Bergen-Enkheim hier: Bevölkerungsanteil der über 65-jährigen Bürgerinnen und Bürger in Bergen-Enkheim in 2009 (circa 3.500 Personen)

Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) ─ Soziale Pflegeversicherung ─ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) in der aktuellen Fassung hat die Kommune keine Planungshoheit. Gemäß § 8 Absatz 2 SGB XI steht sie in einer gemeinsamen Verantwortung: Demnach wirken die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Frankfurter Schiedsstelle nach § 76 SGB XI bestätigte im Jahr 2008 die fehlende Planungshoheit der Kommune und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes aus den Vorjahren zur marktorientierten Pflegeversorgung und zur Ermittlung von Marktpreisen. Als Voraussetzung für die Zulassung einer stationären Einrichtung zur vollstationären Dauerpflege durch Versorgungsvertrag im Sinne des § 72 ff. SGB XI ist laut Schiedsstelle eine Bedarfsprüfung nicht vorgesehen. Die Bedarfsplanung dient, so die Schiedsstelle, im Bereich des SGB XI nur als Grundlage für die Landesförderung.

Die Betriebserlaubnis für eine stationäre Pflegeeinrichtung erteilt die Heimaufsicht des Landes Hessen nach §§ 1 und 12 Heimgesetz. Hier stellen sich die Investoren bzw. Betreiber mit den entsprechenden Unterlagen vor. Der Sozialhilfeträger ist nicht beteiligt. Er erhält die Betriebserlaubnis zur Kenntnis sowie später evtl. die Information über Belegungsstopps und die Prüfberichte der Heimaufsicht.

Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger einer Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist. Den Vertrag erhält jeweils die Pflegeeinrichtung, die die Kriterien des SGB XI dafür erfüllt. Aufgrund der o. g. Schiedsstellenentscheidung aus dem Jahr 2008 kann der Sozialhilfeträger die Erklärung seines Einvernehmens faktisch nicht verweigern.

Der Sozialhilfeträger verhandelt mit dem Betreiber und den Pflegekassen die Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung. Häufig ist er hier das erste Mal direkt mit dem Betreiber in Kontakt. Bei den Entgelten wird ausnahmslos von einer prospektiven Auslastung von 98 % ausgegangen. Die tatsächliche Auslastung der Altenpflegeheime kann nicht ermittelt werden, denn die Betreiber melden nicht jeden freien Platz an die städtische Zentrale Koordinierungsstelle Stationäre Pflege im Rathaus für Senioren.

Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten der Kommune liegen

in der Beratung von Investoren und

in der Anwendung des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

bei der bilateralen Verhandlung des Entgelts für die betriebsnotwendigen gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 75 Absatz 5 SGB XII in Verbindung mit § 82 Absatz 4 SGB XI zwischen dem Betreiber des Pflegeheims und dem Sozialhilfeträger;

bei der Anwendung des § 9 SGB XII durch Unterbringung eines Sozialhilfeempfängers in einer günstigeren Einrichtung als der gewünschten bei gleicher Leistung an stationärer Versorgung. Dies dient der Verhinderung unverhältnismäßiger Mehrkosten.

Sofern Investoren mit der Kommune in Kontakt treten, erhalten sie ─ abhängig davon, welches Amt sie ansprechen ─ u. a. Hintergrundinformationen zu sozialraumbezogenen und gesamtstädtischen Infrastrukturfragen bezogen auf Seniorinnen und Senioren sowie auf Menschen mit Behinderungen, insbesondere verbunden mit aufbereitetem statistischen Grundlagenmaterial zu Bevölkerungsdaten. Die Kommune kann außerdem Empfehlungen aussprechen, wenn sie sich für den Erhalt der bestehenden Angebote und Träger einsetzen will.

Investoren wird empfohlen, anhand der Lage des vorgesehenen Grundstücks bzw. des Wunsches, in einem bestimmten Gebiet zu bauen, die dortige Situation näher zu betrachten. Marktanalyse und Zielgruppendefinition sind Teile der Risikoeinschätzung. Das Jugend- und Sozialamt hat in letzter Zeit schon mehrmals Investoren von der Errichtung eines weiteren neuen Heimes abgeraten. Nicht immer jedoch sind die Investoren diesem Rat gefolgt.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Pflegeheimen richtet sich nach den Vorschriften der rechtswirksamen Bebauungspläne bzw. dort, wo diese nicht vorhanden sind, nach der Eigenart der vorhandenen Umgebung im unbeplanten Innenbereich. Nach den gültigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften sind demnach Pflegeheime, die nach ihrem Zweck einem Langzeitkrankenhaus gleich kommen, lediglich in reinen Wohngebieten nicht zulassungsfähig. In allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie in den verschiedenen gemischt genutzten Gebieten (Misch-, Kern-, Dorfgebiet) sind sie in der Regel allgemein zulässig, in Gewerbe- und Industriegebieten dagegen nur ausnahmsweise. Pflegeheime, die nicht dem oben genannten Zweck eines Langzeitkrankenhauses entsprechen, können darüber hinaus ─ je nach der konkreten Betriebsform ─ auch in reinen Wohngebieten zulässig sein.

Die baurechtliche Genehmigung auf der Grundlage des geltenden Rechts lässt keinen Spielraum für eine restriktive Genehmigungspraxis zu. Es besteht ein Anspruch auf Genehmigung, wenn die Prüfung des konkreten Einzelfalls ergibt, dass das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften steht.

Eine zeitintensive Bebauungsplanaufstellung bzw. -änderung zur Beschränkung der Zulässigkeit von neuen Pflegeheimen durch das Bauplanungsrecht wäre nur unter der Voraussetzung möglich, dass besondere städtebauliche Gründe diese Regelung rechtfertigen.

Die Verhinderung der Abwerbung von Fachkräften und ein vermeintliches Überangebot an Pflegeheimplätzen in der Stadt Frankfurt am Main sind keine Gründe, die eine solche städtebauliche Regelung rechtlich rechtfertigen würden. Ungeachtet dessen ist vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer fraglich, ob eine einschränkende Wirkung auch nach Beendigung mehrjähriger Bebauungsplanverfahren noch wünschenswert sein würde.

Ungeachtet dessen ist vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer fraglich, ob eine einschränkende Wirkung auch nach Beendigung mehrjähriger Bebauungsplanverfahren noch wünschenswert sein würde.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 27. März 2010OFOF 600/16Bau eines Pflegeheimes in Bergen-Enkheim Hier: Bevölkerungsanteil der über 65-Jährigen Bürgerinnen und Bürger in Bergen-Enkheim in 2009: ca. 3500 PersonenOrtsbeiratsantrag · WBE
  2. 13. April 2010OAOA 1100Bau eines Pflegeheimes in Bergen-Enkheim hier: Bevölkerungsanteil der über 65-jährigen Bürgerinnen und Bürger in Bergen-Enkheim in 2009 (circa 3.500 Personen)Anregung
  3. 22. November 2010Sie sind hier
    STST 1539Bau eines Pflegeheimes in Bergen-Enkheim hier: Bevölkerungsanteil der über 65-jährigen Bürgerinnen und Bürger in Bergen-Enkheim in 2009 (circa 3.500 Personen)
    Stellungnahme
  4. 3. Dezember 2010Antwort des Magistrats · nach 36 WochenBB 743Bau eines Pflegeheimes in Bergen-EnkheimMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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