Kennt der Magistrat seine eigene Vorgartensatzung nicht?
Zusammenfassung
Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main hat die Liegenschaft im Jahr 2018 im Rahmen eines Vorkaufsrechts erworben, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten und Luxussanierungen zu verhindern. Die Immobilie wird jedoch nach der Umsetzung des Zwecks wieder veräußert, was die wirtschaftliche Nutzung öffentlicher Mittel sicherstellt.
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Thema Wohnen verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main hat die in der Anfrage angesprochene Liegenschaft im Jahr 2018 im Wege der Ausübung eines Vorkaufsrechts im Geltungsbereich einer Milieuschutzsatzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erworben. Es gab an dieser Stelle kein Enteignungsverfahren. Liegenschaften, die auf dieser Grundlage erworben werden, unterliegen der Reprivatisierungspflicht nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies bedeutet, dass die Immobilie nicht dauerhaft im Bestand der Stadt Frankfurt am Main verbleiben wird, sondern entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung veräußert wird, sobald der mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgte Zweck umgesetzt werden konnte. Der Zweck der Milieuschutzsatzung und des damit verbundenen Vorkaufsrechts zielt insbesondere auf den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und damit auf eine Verhinderung von Luxussanierungen am vorhandenen Wohnungsbestand. Der Magistrat ist aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung verpflichtet, öffentliche Mittel wirtschaftlich einzusetzen. Während der in der Regel fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitspanne bis zur Reprivatisierung werden daher nur unbedingt notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an den in Milieuschutzgebieten erworbenen Gebäuden vorgenommen. Darüberhinausgehende, für eine ordnungsgemäße Nutzung der Wohnungen nicht unbedingt notwendige Maßnahmen an den Liegenschaften werden nicht mit öffentlichen Mitteln umgesetzt, sondern nicht zuletzt aufgrund der angespannten Haushaltssituation der Stadt Frankfurt am Main im Zuge der Reprivatisierung dem jeweiligen Erwerber der Liegenschaft auferlegt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. Mai 2021OFOF 38/1Kennt der Magistrat seine eigene Vorgartensatzung nicht?Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 1. Juni 2021OMOM 197Kennt der Magistrat seine eigene Vorgartensatzung nicht?Direktanregung
- 23. August 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1458Kennt der Magistrat seine eigene Vorgartensatzung nicht?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab