Gehwege der Fröbelstraße befreien
Zusammenfassung
Die Stellungnahme zielt darauf ab, die Gehwege der Fröbelstraße barrierefrei zu gestalten, indem regelmäßige Kontrollen durch die Verkehrspolizei durchgeführt werden. Es wird keine Notwendigkeit für weitere bauliche Maßnahmen gesehen und eine Lieferzone wird eingerichtet. Der Magistrat lehnt die Anregung für zusätzliche Verkehrszeichen ab, da diese nicht mit der Straßenverkehrsordnung vereinbar sind.
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenStellungnahme des Magistrats
Um die Gehwege barrierefrei nutzbar zu machen, wird der Bereich bereits durch den Außendienst der Städtischen Verkehrspolizei regelmäßig kontrolliert. Zu darüberhinausgehenden baulichen Maßnahmen besteht derzeit keine Notwendigkeit.
Zu 2.
Im Bereich um die Einmündung der Fröbelstraße gibt es keine legalen Parkmöglichkeiten, die umgewandelt werden können. Um dennoch der Anregung sinngemäß zu entsprechen, wird eine Lieferzone in der Friesengasse (vor der Hausnummer 31) eingerichtet.
Zu 3.
Die Fröbelstraße verfügt über eine Breite von rund vier Metern und erfüllt damit die Kriterien einer "engen Straße". Parken ist in diesen Straßen gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig. Damit sind die bereits vorhandenen Verkehrszeichen (VZ 283 StVO) unzulässig, da § 39 StVO vorsieht, dass eine Regelung, die bereits mittels StVO gilt, nicht durch ein zusätzliches Schild verdeutlicht werden darf. Der Magistrat entspricht daher nicht der Anregung nach einem weiteren Verkehrszeichen und prüft, ob Schilder im Widerspruch zur StVO stehen und entfernt werden müssen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. September 2025OMOM 7388Gehwege der Fröbelstraße befreienDirektanregung
- 12. Januar 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 142Gehwege der Fröbelstraße befreienStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab