Glasflaschenverbot in Alt-Sachsenhausen
Zusammenfassung
Der Magistrat hat die Möglichkeit eines Glasflaschenverbots in Alt-Sachsenhausen geprüft, jedoch festgestellt, dass keine ausreichenden Beweise für eine signifikante Gefahr durch Glasflaschen vorliegen. Daher wird ein Verbot als nicht gerechtfertigt erachtet.
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E-Mail-Abo einrichtenStellungnahme des Magistrats
Ein nicht fest verfugtes Kopfsteinpflaster allein stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund dar, um ein gefahrenabwehrrechtliches Glasflaschenverbot zu rechtfertigen. Dennoch wurde im Rahmen einer umfassenden Prüfung die Möglichkeit eines solchen Verbots im Zuge einer Gefahrenabwehrverordnung in Erwägung gezogen. Dabei wurde sorgfältig abgewogen, ob die potenziellen Gefahren durch Glasflaschen in der Öffentlichkeit eine solche Maßnahme rechtfertigen könnten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl die Polizeibehörden als auch die Rettungsdienstträger bislang keine belastbaren, quantifizierbaren Zahlen oder konkreten Vorfälle vorgelegt haben, die auf eine signifikante Gefahr oder ein erhöhtes Risiko durch Glasflaschen hinweisen. Ohne eine solche belastbare Datenbasis erscheint ein Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger in Form eines Verbots derzeit nicht gerechtfertigt. Auch im Bereich der Müllbeseitigung, insbesondere in Bezug auf die Entsorgung und das Vorkommen von Glasflaschen in Alt-Sachsenhausen, lässt sich kein Hinweis auf ein besonders drängendes oder dominantes Problem feststellen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Mai 2025OMOM 7016Glasflaschenverbot in Alt-SachsenhausenDirektanregung
- 1. September 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 1426Glasflaschenverbot in Alt-SachsenhausenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab