Straßenecke zum Linnegraben/Rehstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 09.10.2008, ST 1416
Betreff:
Straßenecke zum Linnegraben/Rehstraße
Gemäß den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.
Ebenfall ist das Parken über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo das Parken durch Zeichen 315 StVO erlaubt ist, nicht zulässig.
Zur besseren Verdeutlichung der Situation wird noch eine zusätzliche Markierung angebracht und das Verkehrsschild in Fahrtrichtung gesehen hinter den Kabelverteiler versetzt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 18. Juli 2008OFOF 882/6Straßenecke Zum Linnegraben/RehstraßeOrtsbeiratsantrag · SPD, GRÜNE
- 12. August 2008OMOM 2445Straßenecke Zum Linnegraben/RehstraßeDirektanregung
- 9. Oktober 2008Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 12 WochenSTST 1416Straßenecke zum Linnegraben/RehstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab