Falschparker bei Verhinderung von FES-Müllabfuhren zur Kasse bitten
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Problematik des Falschparkens, das die Müllabfuhr der FES behindert. Es wird erläutert, dass FES in solchen Fällen die Leerung der Behälter innerhalb von zwei Tagen nachholen kann, ohne dass zusätzliche Kosten für die Bürger entstehen. Bei wiederholtem Falschparken können die Bürger jedoch eine kostenpflichtige Nachleerung beantragen.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
In den Fällen, in denen eine Abfuhr aufgrund von Verparkung für die Lademannschaft nicht möglich ist, hat sich folgende Vorgehensweise der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) etabliert:
Wenn ein Bereich verparkt ist, fährt die Leerungsmannschaft zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Liegenschaft an und versucht dann die Gefäße zu leeren. Dauerhafte, ständig verparkte Straßen meldet FES an das Straßenverkehrsamt und das Ordnungsamt. In der Regel wird hier Hilfe durch eine Bestreifung zugesagt und es gibt kurzfristige Verbesserungen, die allerdings nicht nachhaltig sind. In engen Straßen oder Wendehämmern finden, im Einzelfall, zusätzlich Ortstermine mit der Bürgerschaft vor Ort, dem zuständigen Ortsbeirat, den zu beteiligenden Ämtern (in der Regel Ordnungsamt, Straßenverkehrsamt und Amt für Straßenbau und Erschließung) und der FES statt.
Zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der FES besteht eine vertragliche Absprache, dass verparkte Bereiche innerhalb von 2 Tagen nachgeleert werden müssen. Hierfür ist keine Beauftragung durch die Anschlusspflichtige:n erforderlich und es entstehen keine weiteren Kosten für die Bürgerschaft. Hat die FES jedoch bereits in nachweislich zumutbarem Umfang versucht die Tonnen zu leeren und der Bereich war durchgängig verparkt, steht es Anschlusspflichtigen frei eine kostenpflichtige Nachleerung bei der FES zu beantragen.
Die FES setzt in besonders engen Straßenzügen und Sackgassen Schmalspur- oder Microfahrzeuge ein. Damit reagiert die FES auf den Wandel hin zu größeren Privatfahrzeugen im ruhenden Verkehr und der damit einhergehenden Reduzierung der nutzbaren Verkehrsfläche.
Die Abfallgebühren werden auf Grundlage der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) durch das Kassen- und Steueramt erhoben. Gebührenrechtliche Vorgaben lassen die Heranziehung von Dritten nicht zu.
Eine Heranziehung von Verkehrssünder:innen zur Begleichung von Mehrkosten durch die FES oder gar des Kassen- und Steueramtes ist damit aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Die Festsetzung kann nur gegenüber Anschlusspflichtigen erfolgen.
Die von der FES angefertigten Bilddateien über ein verbotswidriges Parken unterliegen dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot. Demnach sind die Bilddateien grundsätzlich nur für den jeweiligen Zweck (hier: Nachweis der Gründe, weshalb eine Leerung der Behälter nicht erfolgen konnte) zu verwenden. Ausnahmen von dem Zweckbindungsgrundsatz bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 HDSIG ist eine Übermittlung weiter zulässig, wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Zur Durchsetzung privatrechtlicher Erstattungsansprüche, benötigen die Anschlusspflichtigen die Daten über das verparkende Fahrzeug. Die Bilddateien sind zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche erforderlich. Daraus kann ein berechtigtes Interesse abgeleitet werden.
Aus städtischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Einschränkungen und die Bilddateien können deshalb in besonders begründeten Einzelfällen durch die FES an die Anschlusspflichtigen übermittelt werden. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 HDSIG hat sich die dritte Person, an welche eine Bilddatei übermittelt wird, zu verpflichten, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wird. Anschlusspflichtige setzen sich in diesen Fällen bitte direkt mit der FES in Verbindung. Die Entscheidung über die Übermittlung der Bilddateien im Einzelfall obliegt der FES.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. April 2023OFOF 749/6Falschparker bei Verhinderung von FES-Müllabfuhren zur Kasse bittenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 25. April 2023OMOM 3839Falschparker bei Verhinderung von FES-Müllabfuhren zur Kasse bittenDirektanregung
- 16. Juni 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 11 WochenSTST 1362Falschparker bei Verhinderung von FES-Müllabfuhren zur Kasse bittenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab