Straßenstrich Hanauer Landstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 04.10.2016, ST 1360
Betreff: Straßenstrich Hanauer Landstraße Verordnungsgeber der Sperrgebietsverordnung ist der Regierungspräsident Darmstadt und nicht der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main. Der Magistrat kann daher keine Teile der Sperrgebietsverordnung widerrufen, sondern könnte lediglich Änderungen anregen. Die Voraussetzungen für eine förmliche Ausweisung einer Verbotszone und deren Aufhebung sowie die Änderung der Festlegung des Toleranzbereichs für die Ausübung der Straßenprostitution hängen ab vom Normzweck des Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 EGStGB. Änderungen sind danach grundsätzlich möglich, wenn die beabsichtigte Änderung dem Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes besser zu dienen geeignet ist als dies vor Erlass oder Änderung der Sperrgebietsverordnung der Fall war. Erforderlich für die Änderung der Verbotszone oder des Toleranzbereichs ist eine der Änderung vorangehende Einschätzung des hinreichend wahrscheinlichen Gefährdungspotentials in Bezug auf das Erfordernis eines ordnungsrechtlichen Verbots der Prostitutionsausübung zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes. Im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Ermächtigungsnorm muss der Verordnungsgeber bei seinen Änderungsüberlegungen berücksichtigen, wie den Belangen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes sowie sonstigen beachtenswerten Belangen am besten Rechnung getragen werden kann. Gerichtlich wurde bereits festgelegt, dass eine Stadt nicht komplett frei von Straßenprostitution bleiben kann. In der Folge bedeutet dies, dass bei Streichung einer Toleranzzone zu prüfen ist, an welcher Stelle eine andere eingerichtet werden könnte. Die bestehende Sperrgebietsverordnung für die Stadt Frankfurt am Main verbietet außerhalb der Toleranzzonen die Ausübung der Prostitution auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können. Es gibt vier Toleranzzonen, an denen Straßenprostitution offen stattfinden kann. Dies betrifft Teile der Theodor-Heuss-Allee, der Breite Gasse, der Gutleutstraße und den Bereich "Deutschherrenufer" (wozu auch kleine Abschnitte der Hanauer Landstraße zählen). Allerdings hatte sich in der Vergangenheit bei den drei Letztgenannten kein Straßenstrich etabliert. Beschwerden über Straßenprostitution im Bereich Hanauer Landstraße liegen beim Ordnungsamt nicht vor. Für eine Änderung der Sperrgebietsverordnung ist die Gefährdung des Jugendschutzes oder des öffentlichen Anstandes gerichtsfest zu begründen. Ein ausreichendes Angebot an Prostitution in Fechenheim und das leidende Sicherheitsempfinden der Fußgängerinnen, Radfahrerinnen, Fußgänger und Fahrradfahrer stellen keine ausreichende Begründung dar. Gründe für die Anregung einer Streichung des Gebietes der Hanauer Landstraße werden zurzeit nicht gesehen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 14. Juni 2016OFOF 39/11Straßenstrich Hanauer LandstraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
- 4. Juli 2016OMOM 321Straßenstrich Hanauer LandstraßeDirektanregung
- 4. Oktober 2016Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 1360Straßenstrich Hanauer LandstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab