Überarbeitung Sperrgebietsverordnung
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Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Überarbeitung der Sperrgebietsverordnung in Frankfurt am Main. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung von Prostitution grundsätzlich nicht strafbar ist, jedoch durch die Verordnung geregelt wird. Die Corona-Pandemie hat die Situation für Prostituierte erheblich verschärft, was zu einem Anstieg von Beschwerden geführt hat.
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenStellungnahme des Magistrats
Grundsätzlich ist die Ausübung von Prostitution nicht strafbar. Allerdings wurden in Frankfurt am Main durch die Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes (Sperrgebietsverordnung) Regelungen hinsichtlich absoluter bzw. gemischter Sperrzonen sowie Toleranzzonen getroffen. So ist z.B. Alt-Sachsenhausen absolute Sperrzone. Der größte Teil von Frankfurt ist gemischte Sperrzone. Dort sind z.B. Großbordelle, Massagesalons oder Clubs nicht gestattet. Wohnungsprostitution ist im Allgemeinen zulässig, allerdings sind die Vorschriften der Hessischen Bauordnung zu beachten. Die Ausübung der Prostitution innerhalb der Sperrzonen kann als Ordnungswidrigkeit, im Wiederholungsfalle auch als Straftat geahndet werden. Die seit Frühjahr 2020 bis heute anhaltende Corona-Pandemie hat erschwerend dafür gesorgt, dass u.a. Bordelle, Massagesalons und auch Clubs komplett geschlossen wurden. Diese schwierigen Umstände setzen die Branche und damit die Prostituierten erheblich unter Druck, denn sie haben keine Einkünfte. Nachdem in den letzten Monaten über das Sicherheitstelefon der Stadtpolizei rund ein Dutzend Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern aus der Kuhwaldsiedlung wegen einer Prostitutionsausübung in diesem Bereich eingegangen sind, wurden im Bereich des Straßenstriches an der Theodor-Heuss-Allee zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten von der Stadtpolizei über 50 Kontrollen durchgeführt. Dabei wurden rund 20 Prostituierte an der Bushaltestelle stadteinwärts und damit wenige Meter außerhalb des geduldeten Bereichs der Toleranzzone, jedoch in keinem Fall in der Kuhwaldsiedlung, angetroffen. Gegen diese Prostituierten wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Verstoßes gegen die Sperrgebietsverordnung eingeleitet. Alle anderen Prostituierten hielten sich während der Überprüfungen in der Toleranzzone auf. Wenn die Reklamationsrate durch Bürgerinnen und Bürger berechtigt zunehmen sollte und eine Änderung der derzeit gültigen Sperrgebietsverordnung gewünscht würde, müsste diese Änderung final von der neuen Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Magistrat im Vorfeld beauftragt wird und die konkreten Änderungen, z.B. Verlagerung einer Toleranzzone, beschließt. Diese Beschlüsse vorausgesetzt, wäre danach für eine tatsächliche Änderung der Sperrgebietsverordnung die Antragstellung beim dafür zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt nötig, das eine Interessenabwägung zwischen einer Neuausweisung bzw. Verlegung von Toleranzzonen und den Schutzbedürfnissen der Prostituierten durchzuführen hat. Dazu würden u. a. mit den von einer Toleranzzone betroffenen Anliegern und den Organisationen, die sich um die Prostituierten kümmern, Gespräche geführt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. Februar 2021OFOF 1317/2Überarbeitung SperrgebietsverordnungOrtsbeiratsantrag · CDU
- 22. Februar 2021VV 1933Überarbeitung SperrgebietsverordnungAnfrage
- 11. Juni 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 1228Überarbeitung SperrgebietsverordnungStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab