Wegeverbindung entlang der Verbindungsstraße vom Oberforsthaus zur Mörfelder Landstraße (stadt-einwärts)
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Stellungnahme des Magistrats vom 29.08.2016, ST 1154
Betreff: Wegeverbindung entlang der Verbindungsstraße vom Oberforsthaus zur Mörfelder Landstraße (stadt-einwärts) Vorläufige Stellungnahme: Um eine Stellungnahme abgeben zu können, fehlen noch genaue Angaben der Örtlichkeit. Auf Grundlage der vorliegenden Beschreibung ist eine klare Verortung des Vorhabens nicht zweifelsfrei möglich. Sobald die fehlenden Angaben vorliegen, wird der Magistrat eine endgültige Stellungnahme abgeben.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 1. Juni 2016OFOF 72/5Wegeverbindung entlang der Verbindungsstraße vom Oberforsthaus zur Mörfelder Landstraße (stadteinwärts)Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 3. Juni 2016OMOM 137Wegeverbindung entlang der Verbindungsstraße vom Oberforsthaus zur Mörfelder Landstraße (stadteinwärts)Direktanregung
- 29. August 2016Sie sind hierSTST 1154Wegeverbindung entlang der Verbindungsstraße vom Oberforsthaus zur Mörfelder Landstraße (stadt-einwärts)Stellungnahme
- 3. Februar 2017STST 309Wegeverbindung entlang der Verbindungsstraße vom Oberforsthaus zur Mörfelder Landstraße (stadt-einwärts)Stellungnahme
- 10. Juli 2017STST 1192Wegeverbindung entlang der Verbindungsstraße vom Oberforsthaus zur Mörfelder Landstraße (stadteinwärts)Stellungnahme
- 20. November 2017Antwort des Magistrats · nach 77 WochenSTST 2285Wegeverbindung entlang der Verbindungsstraße vom Oberforsthaus zur Mörfelder Landstraße (stadteinwärts)Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab