Zeilsheim: Salzstreuung auf das Nötigste beschränken
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Salzstreuung in Zeilsheim und stellt fest, dass die Dosierung des Streuers fehlerhaft war, jedoch kein technischer Defekt vorlag. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, war eine flächendeckende Streuung notwendig.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Zu Punkt 1 Die Dosierung des Streuers scheint in diesem Fall leider nicht korrekt eingestellt gewesen zu sein. Ein technischer Defekt wurde nach Überprüfung allerdings ausgeschlossen, sodass die beschriebene Situation auf eine Fehlbedienung zurückzuführen ist. Zu Punkt 2 Für einen Winterdiensteinsatz liegen der FES GmbH entsprechende Daten vor, aus denen sich erfahrungsgemäß genaue Prognosen ableiten lassen. In diesem Fall musste von einem nicht unerheblichen Risiko an Eisglätte ausgegangen werden. Daher war es im Sinne der Verkehrssicherungspflicht erforderlich, flächendeckend zu streuen und dem üblichen Lavagranulat zusätzlich Steinsalz (Natriumchlorid) hinzuzufügen. Zu Punkt 3 Die Situation lässt sich hier zweifelsfrei auf eine leider fehlerhafte Einstellung zurückführen. Alle Betriebsstätten der FES GmbH folgen dem Motto: "So wenig wie möglich, so viel wie nötig!" Das heißt, neben den Umweltaspekten gilt es in erster Linie sowohl Sach- als auch Personenschäden zu verhindern und den Verkehrsfluss zu gewährleisten. Zu Punkt 4 Der Streumengeneinsatz wird zentral erfasst.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. Februar 2021OFOF 1486/6Zeilsheim: Salzstreuung auf das Nötigste beschränkenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 23. Februar 2021VV 1950Zeilsheim: Salzstreuung auf das Nötigste beschränkenAnfrage
- 17. Mai 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 1099Zeilsheim: Salzstreuung auf das Nötigste beschränkenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab