Schutz vor Eintrag von gefährlichen Stoffen aus Gebäuden entlang der Nidda
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit dem Schutz vor gefährlichen Stoffen, die aus Gebäuden entlang der Nidda in Gewässer gelangen könnten. Es werden gesetzliche Regelungen und Prüfpflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erläutert, um die Gewässerqualität zu sichern.
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Thema Umwelt und Energie verfolgenStellungnahme des Magistrats
Grundsätzlich ist die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung aller unterirdischen sowie bedeutenden Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beim Regierungspräsidium Darmstadt oder der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen. Hierfür existiert eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen sowie technischen Regeln, die verhindern sollen, dass durch diese Stoffe nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit oder der Oberflächengewässer entstehen. Dazu gehört auch, dass Anlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nur errichtet und betrieben werden dürfen, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch auf eine andere Weise nicht in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.
Die Anlagen, wie z.B. Heizöltanks, sind - abhängig vom gelagerten Stoff und Lagervolumen - regelmäßig wiederkehrend durch einen zugelassenen Sachverständigen zu prüfen. Im Rahmen dieser Sachverständigenprüfung wird auch die Gefährdung durch Hochwasserereignisse berücksichtigt und ggf. eine hochwassersichere Nachrüstung der Anlage festgelegt.
Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 c Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) prinzipiell nicht zulässig. Im Risikogebiet außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen § 78 c Abs. 2 WHG nur dann zulässig, wenn andere, weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten nicht zur Verfügung stehen oder die Anlage hochwassersicher errichtet werden kann.
Daneben existiert eine Vielzahl weiterer Stoffe in vielen Bereichen des täglichen Lebens z.B. in Haushalten, in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in der Industrie. Dazu gehören Wasch- und Putzmittel, Pflanzenschutzmittel und Dünger, Lacke, Lösemittel und Klebstoffe sowie Mineralölprodukte. Ein vollständiges Kataster sämtlicher in Gewerbebetrieben oder für die private bzw. landwirtschaftliche Nutzung gelagerter Stoffe in Überschwemmungsbereichen der Nidda oder ihrer Zuflüsse existiert nicht. Hier ist jedermann verpflichtet, sorgfältig und ordnungsgemäß mit derartigen Stoffen umzugehen und so zu einem wirksamen Gewässerschutz beizutragen.
Im Vergleich zu den Taunusbächen wurde für die Nidda Anfang des 20. Jahrhunderts ein Hochwasserschutz umgesetzt. Das bedeutet, dass die Nidda für ein sogenanntes 100-jährliches Hochwasserereignis, das statistisch gesehen einmal alle einhundert Jahre vorkommt, ausgebaut wurde. Über weite Streckenabschnitte geht der Schutzgrad noch darüber hinaus. Lediglich im unteren Verlauf der Nidda, Höhe Querung A648 bis zur Mündung, ist das Vorland durch Hochwasserereignisse des zurückstauenden Mains betroffen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. Dezember 2021OFOF 197/10Schutz vor Eintrag von gefährlichen Stoffen aus Gebäuden entlang der NiddaOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 15. Februar 2022OMOM 1637Schutz vor Eintrag von gefährlichen Stoffen aus Gebäuden entlang der NiddaDirektanregung
- 29. April 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1062Schutz vor Eintrag von gefährlichen Stoffen aus Gebäuden entlang der NiddaStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab