Studentisches Wohnen im Allerheiligenviertel
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Zusammenfassung
Der Magistrat stellt fest, dass studentisches Wohnen im Allerheiligenviertel planungsrechtlich zulässig ist. Er weist Bauherren auf Fördermöglichkeiten hin, bedauert jedoch, keinen Einfluss auf die Entwicklung der Liegenschaften zu haben.
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Thema Wohnen verfolgenStellungnahme des Magistrats
Im Allerheiligenviertel richtet sich die Zulässigkeit von Wohnen und somit auch von studentischem Wohnen nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplan-Nr. 546 - Breite Gasse. Dieser Plan ermöglicht in allen Bereichen Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss sowie in den Allgemeinen Wohngebieten auch im Erdgeschoss. Somit ist studentisches Wohnen im gesamten Allerheiligenviertel planungsrechtlich zulässig. Im Rahmen der Bauberatung weist der Magistrat die Bauherren auf die Fördermöglichkeiten zur Errichtung von Studentenwohnungen hin und darauf hinwirken, dass Bauherren die entsprechenden Fördermittel in Anspruch nehmen. Der Magistrat bedauert, dass er aufgrund der Eigentumssituation keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entwicklung der Liegenschaften im Allerheiligenviertel hat.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. Dezember 2019OFOF 1178/1Studentisches Wohnen im AllerheiligenviertelOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 14. Januar 2020OMOM 5588Studentisches Wohnen im AllerheiligenviertelDirektanregung
- 29. Mai 2020Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 24 WochenSTST 1053Studentisches Wohnen im AllerheiligenviertelStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab