Niederurseler Landstraße als Anliegerstraße ausweisen
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Stellungnahme des Magistrats vom 20.07.2015, ST 1041
Betreff: Niederurseler Landstraße als Anliegerstraße ausweisen Der Anregung könnte entsprochen werden. Der Magistrat gibt jedoch zu bedenken, dass für den Erfolg einer solchen Maßnahme eine effektive Kontrolle unabdingbar ist. Die Rechtsprechung erkennt jedem motorisierten Verkehrsteilnehmer die Berechtigung dann zur Einfahrt in eine Anliegerstraße zu, wenn mit der Einfahrt ein berechtigtes Anliegen verbunden ist. Ein solches Anliegen kann mit einem Besuch, einem Einkauf oder einer Besichtigung einer zum Verkauf stehenden Liegenschaft begründet werden. Die genannten Beispiele lassen sich beliebig fortsetzen. Lediglich die reine Durchfahrt einer Anliegerstraße oder das Abstellen eines Fahrzeugs ohne weitere Absichten im Sinne der genannten Beispiele berechtigen nicht zur Einfahrt in die gesperrte Straße. Vor diesem Hintergrund gleicht eine effektive Kontrolle einer nur für den Anliegerverkehr zugelassenen Straße der Quadratur des Kreises und würde erhebliche personelle Kapazitäten der Verkehrsüberwachung binden, die damit für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Der Magistrat hat daher Verständnis für die Überlegungen des Ortsbeirats, er hält sie aber aus den vorstehenden Erläuterungen heraus nicht für zielführend.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. März 2015OFOF 584/8Niederurseler Landstraße als Anlieger-Straße ausweisenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 23. April 2015OMOM 4092Niederurseler Landstraße als Anliegerstraße ausweisenDirektanregung
- 20. Juli 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 1041Niederurseler Landstraße als Anliegerstraße ausweisenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab