Fußgängerüberweg Riederspießstraße
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Der Magistrat hat entschieden, dass die Einrichtung eines Fußgängerüberweges in der Riederspießstraße abgelehnt wird, da die erforderlichen Verkehrsstärken nicht erreicht werden und keine Gefahrensituation für Fußgänger und Radfahrer besteht. Die Querung der Straße ist für die Verbindung zum Ostpark nicht notwendig.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Fußverkehr verfolgenStellungnahme des Magistrats
Nach Durchführung der Verkehrszählung kann mitgeteilt werden, dass die nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) erforderlichen Verkehrsstärken nicht erreicht werden. Das Verkehrsaufkommen ist sehr niedrig. Eine Gefahrensituation für querende zu Fuß Gehende und per Rad fahrende lässt sich hieraus nicht ableiten. Für die Verbindung zum Ostpark ist eine Querung der Straße nicht notwendig. Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges muss daher abgelehnt werden. Andere "geeignete Markierungen" sieht die Straßenverkehrs-Ordnung nicht vor.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. Juni 2021OFOF 66/11Fußgängerüberweg RiederspießstraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 13. September 2021OMOM 801Fußgängerüberweg RiederspießstraßeDirektanregung
- 21. Januar 2022STST 186Fußgängerüberweg RiederspießstraßeStellungnahme
- 25. April 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 44 WochenSTST 1014Fußgängerüberweg RiederspießstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab