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Mehr Sicherheit für Anliegerinnen und Anlieger sowie Fußgängerinnen und Fußgänger in der Talstraße

Vorlagentyp: OMOrtsbeirat 12
127 Wochen bis zur Antwort6 Stationen im Verfahren
Vorlage
Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.

Zusammenfassung

Der Magistrat wird gebeten, Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit für Fußgänger und Anlieger in der Talstraße zu ergreifen, insbesondere durch die Aufstellung eines Pollers oder Pfostens. Dies soll verhindern, dass der Bürgersteig widerrechtlich befahren wird und die Sicherheit der Anwohner erhöht wird.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

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Anregung

Das hohe Verkehrsaufkommen in der Talstraße - deren Grundsanierung unter Bezug auf die Stellungnahme vom 20.07.2020, ST 1314, beginnend in 2023 ansteht (trotz der erst kürzlich aufgetragenen provisorischen Straßendecke) - durch viele Zustelldienste, private Personenkraftwagen sowie dem Busverkehr in beide Fahrtrichtungen sorgt dafür, dass häufig von der Alten Riedbergstraße Richtung Kirche unter Missachtung der Straßenverkehrsordnung widerrechtlich der rechtsseitige Bürgersteig befahren wird. Besonders gefährlich ist die Situation vor dem linken Eingang Talstraße 77 (kleines Gartentor), da das Eingangstor direkt an der Straße liegt und die Anwohnerinnen und Anwohner beim Herausgehen aus dem Eingangstor, welches sich nach innen öffnet, die Straße nicht einsehen können (siehe Foto, privat).

Wenn Gegenverkehr ist, befahren die in Richtung Kalbach-Mitte fahrenden Autofahrerhäufig in voller Geschwindigkeit den Bürgersteig. Ein Bewohner des Hauses ist bereits zweimal fast überfahren worden.

Der Magistrat wird gebeten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das widerrechtliche Befahren des Bürgersteigs zu verhindern. Dies könnte z. B. im Bereich der Hausnummer 77 durch die Aufstellung eines Pfostens, wie es im weiteren Verlauf der Talstraße bereits erfolgt ist, oder durch eine deutliche Erhöhung der Bordsteinkanten erfolgen, sodass das Befahren für die Fahrzeugführer deutlich wahrnehmbar wird. Möglich wäre auch z. B. die Aufstellung eines Pollers im Hinblick auf die Grundsanierung.

Begründung

Nach § 25 Abs. 1 StVO sind von Personen, die zu Fuß unterwegs sind, die Gehwege zu verwenden. Wenn Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer entgegen der StVO den Gehweg befahren, droht ein Bußgeld. Um zur Sicherheit für alle Personen, die zu Fuß im o. g. Bereich unterwegs sind, möglichst schnell zu einer effektiven Lösung zu kommen, ist vonseiten des Magistrates unabhängig von der Schulwegsicherheitskommission die Gefahrenstelle durch die Aufstellung eines Pfostens zu entschärfen. Da im kommenden Jahr 2023 eine komplette Grundsanierung der Talstraße ansteht, wäre es sinnvoll, dass bis dahin vor dem Haus Talstraße Nr. 77 ein Poller aufgestellt wird, der dann bei der Sanierung durch einen Pfosten ersetzt wird.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 3. Januar 2020OFOF 518/12Haushalt 2020/2021 Produktbereich: 16 Nahverkehr und ÖPNV Produktgruppe: 16.03 Verkehrsanlagen Erneuerung der TalstraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 17. Januar 2020EAEA 21Produktbereich: 16 Nahverkehr und ÖPNV Produktgruppe: 16.03 Verkehrsanlagen Erneuerung der TalstraßeEtatanregung
  3. 20. Juli 2020STST 1314Erneuerung der TalstraßeStellungnahme
  4. 26. Januar 2022OFOF 165/12Mehr Sicherheit für Anliegerinnen und Anlieger sowie Fußgängerinnen und Fußgänger in der TalstraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
  5. 18. Februar 2022Sie sind hier
    OMOM 1732Mehr Sicherheit für Anliegerinnen und Anlieger sowie Fußgängerinnen und Fußgänger in der Talstraße
    Direktanregung
  6. 13. Juni 2022Antwort des Magistrats · nach 127 WochenSTST 1426Mehr Sicherheit für Anliegerinnen und Anlieger sowie Fußgängerinnen und Fußgänger in der TalstraßeStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

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