Beteiligung der Ortsbeiräte
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Für die betroffenen Ortsbeiräte ist es wichtig, genauso frühzeitig in den Beratungsvorgang eingebunden zu werden, wie die Stadtverordnetenversammlung auch. Denn nach aller praktischen politischen Erfahrung ist es für die Ortsbeiräte schwierig, einen einmal gefassten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Wege der Stellungnahmen im Ortsbeirat noch zu korrigieren. Sehr viel effizienter ist es, wenn der Ortsbeirat vor dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung entweder auf dem Antragswege oder aber über den Dialog mit den fachlich einbezogenen Stadtverordneten seine Anregungen und Anmerkungen in den Beratungsvorgang der Stadtverordnetenversammlung selbst einbringen kann. Da es sich hierbei nur um Verfahrenfragen zwischen den städtischen Institutionen handelt, stehen dem auch nicht die in der M 121 zutreffend aufgeführten rechtlichen Rahmenbedingungen entgegen. Im Rahmen der ersten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit, der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach §3(1) BauGB, ist die Beteiligung der Ortsbeiräte beispielsweise bereits heute so gelöst, dass diesem Anliegen Rechnung getragen ist. Antragstellende Fraktion: CDU Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 20.06.2005, M 121 Beratung im Ortsbeirat: 7 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 7 am 27.09.2005, TO I, TOP 8 Beschluss: Anregung OA 2092 2005
- Der Vorlage M 121 wird unter Hinweis auf die OA 2092 zugestimmt.
- Der Vorlage OF 710/7 wird zugestimmt. Abstimmung: zu
- Einstimmige Annahme zu
- Einstimmige Annahme
Inhalt
Antrag vom 12.09.2005, OF 710/7
Betreff:
Beteiligung der Ortsbeiräte
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert, im Rahmen der Beteiligung der Ortsbeiräte an der Erstellung von Bauleitplänen die beiden folgenden Gesichtspunkte sicherzustellen:
(Zu II.1:) Erfolgt eine Änderung des Flächennutzungsplanes in Folge der Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen (Parallelverfahren nach §8(3) BauGB), so sind den betroffenen Ortsbeiräten nicht nur sämtliche diesbezüglichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen, sondern auch die zugehörigen Vorlagen und Informationsschreiben des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung, die in aller Regel erst zur Ausarbeitung der entsprechenden Anträge in der Stadtverordnetenversammlung führen.
(Zu II.2:) Zur zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung, der förmlichen Beteiligung gemäß §3(2) BauGB, sind den betroffenen Ortsbeiräten nicht nur die diesbezüglichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, die der Auslegung vorausgehen, vorzulegen, sondern auch die zugehörigen Vorlagen und Informationen des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung, auf deren Grundlage in aller Regel die entsprechenden Anträge in der Stadtverordnetenversammlung überhaupt erst gestellt werden.
Begründung:
Für die betroffenen Ortsbeiräte ist es wichtig, genauso frühzeitig in den Beratungsvorgang eingebunden zu werden, wie die Stadtverordnetenversammlung auch. Denn nach aller praktischen politischen Erfahrung ist es für die Ortsbeiräte schwierig, einen einmal gefassten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Wege der Stellungnahmen im Ortsbeirat noch zu korrigieren. Sehr viel effizienter ist es, wenn der Ortsbeirat vor dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung entweder auf dem Antragswege oder aber über den Dialog mit den fachlich einbezogenen Stadtverordneten seine Anregungen und Anmerkungen in den Beratungsvorgang der Stadtverordnetenversammlung selbst einbringen kann.
Da es sich hierbei nur um Verfahrenfragen zwischen den städtischen Institutionen handelt, stehen dem auch nicht die in der M 121 zutreffend aufgeführten rechtlichen Rahmenbedingungen entgegen.
Im Rahmen der ersten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit, der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach §3(1) BauGB, ist die Beteiligung der Ortsbeiräte beispielsweise bereits heute so gelöst, dass diesem Anliegen Rechnung getragen ist.
Antragstellende Fraktion: CDUHauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 20.06.2005, M 121 Beratung im Ortsbeirat: 7
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 12. September 2005Sie sind hierOFOF 710/7Beteiligung der OrtsbeiräteOrtsbeiratsantrag · CDU
- 27. September 2005OAOA 2092Beteiligung der Ortsbeiräte Vortrag des Magistrats vom 20.06.2005, M 121Anregung
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme