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Freie Zufahrt für die Feuerwehr in der Karmelitergasse

Vorlagentyp: OFGRÜNE
38 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

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Begründung

Nach der Demontage von Verkehrsschildern in 1999 wurde auch ein Halteverbotsschild am Eingang der Karmelitergasse aus Richtung Münzgasse entfernt. Seit dieser Zeit haben die Anwohner der Karmelitergasse das Problem, dass die Straße als Parkstraße benutzt wird. Bei einem Unglücksfall würden weder Feuerwehr noch andere Rettungseinheiten die Liegenschaften Karmelitergasse 8 und 10 sowie das Karmeliterkloster erreichen können. Nach §12 (1) StVO ist die Karmelitergasse zu eng zum Parken, das Abstellen von Fahrzeugen ist demnach unzulässig. Allerdings ist §12 (1) den wenigsten Führerscheinbesitzerinnen und -besitzern bekannt, und sogar den angesprochenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtpolizei, ist er nicht präsent. Regelmäßig auf dieses Problem angesprochen, wird von den Ordnungshüterinnen und Ordnungshütern argumentiert, es fehle eben das Halteverbotsschild, so dass sie keinen Handlungsbedarf sehen. Der Große Hirschgraben hat die gleiche Fahrspurbreite wie die Karmelitergasse (370 cm). Dort befinden sich beidseitig je vier bis fünf Halteverbotsschilder auf ca. 150m Länge bis zur Einmündung in die Berliner Straße. Noch erstaunlicher: An der Einfahrt zur Blauhandgasse - Fahrspurbreite nur 295 cm - befindet sich schon immer ein Halteverbotsschild.

Inhalt

Antrag vom 08.08.2010, OF 676/1

Betreff:

Freie Zufahrt für die Feuerwehr in der Karmelitergasse

Der Ortsbeirat möge beschließen:

Der Magistrat wird aufgefordert, durch Zusammenarbeit von Feuerwehr und Straßenverkehrsbehörde dafür Sorge tragen zu lassen, dass die Feuerwehr eine Zufahrt zu den Liegeschaften in der Karmelitergasse erhält. Das jetzt praktizierte Falschparken muss durch geeignete Beschilderung /Maßnahmen verhindert werden.

Der Ortsbeirat schlägt vor, sich bei der Lösung an der Beschilderung des Großen Hirschgrabens oder Blauhandgasse zu orientieren.

Begründung:

Nach der Demontage von Verkehrsschildern in 1999 wurde auch ein Halteverbotsschild am Eingang der Karmelitergasse aus Richtung Münzgasse entfernt. Seit dieser Zeit haben die Anwohner der Karmelitergasse das Problem, dass die Straße als Parkstraße benutzt wird. Bei einem Unglücksfall würden weder Feuerwehr noch andere Rettungseinheiten die Liegenschaften Karmelitergasse 8 und 10 sowie das Karmeliterkloster erreichen können.

Nach §12 (1) StVO ist die Karmelitergasse zu eng zum Parken, das Abstellen von Fahrzeugen ist demnach unzulässig. Allerdings ist §12 (1) den wenigsten Führerscheinbesitzerinnen und -besitzern bekannt, und sogar den angesprochenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtpolizei, ist er nicht präsent. Regelmäßig auf dieses Problem angesprochen, wird von den Ordnungshüterinnen und Ordnungshütern argumentiert, es fehle eben das Halteverbotsschild, so dass sie keinen Handlungsbedarf sehen.

Der Große Hirschgraben hat die gleiche Fahrspurbreite wie die Karmelitergasse (370 cm). Dort befinden sich beidseitig je vier bis fünf Halteverbotsschilder auf ca. 150m Länge bis zur Einmündung in die Berliner Straße. Noch erstaunlicher: An der Einfahrt zur Blauhandgasse - Fahrspurbreite nur 295 cm - befindet sich schon immer ein Halteverbotsschild.

Beratung im Ortsbeirat: 1

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 8. August 2010Sie sind hier
    OFOF 676/1Freie Zufahrt für die Feuerwehr in der Karmelitergasse
    Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 24. August 2010OMOM 4459Freie Zufahrt für die Feuerwehr in der KarmelitergasseDirektanregung
  3. 3. Mai 2011Antwort des Magistrats · nach 38 WochenSTST 699Freie Zufahrt für die Feuerwehr in der KarmelitergasseStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 1
Sitzung 46 · 24.08.2010
TO I, TOP 23
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 4459 2010 Die Vorlage OF 676/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
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