Baurechtsnovelle: Was passiert mit den Schrottimmobilien im Ortsbezirk 8?
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Neues zu Schüttgrabenstraße per E-MailBegründung
den Schrottimmobilien im Ortsbezirk 8? Der Ortsbeirat möge beschließen: Bundestag und Bundesrat haben kürzlich eine Baurechtsnovelle beschlossen. Das "Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts" (BauGBuaÄndG) vom 11.6.2013 sieht auch eine Stärkung der Kommunen bei der Beseitigung sogenannter Schrottimmobilien vor. Für solche Immobilien, das heißt, verwahrloste, nicht mehr wirtschaftlich nutzbare Gebäude, trifft den Eigentümer zukünftig zusätzlich zur Duldung des verfügten Abrisses durch die Stadt eine Kostentragungspflicht zur Beseitigung, und zwar bis zur Höhe der ihm durch die Niederlegung des Gebäudes entstehenden Vermögensvorteile. Der entsprechende Betrag ruht als Belastung auf dem Grundstück. Da es im Ortsbezirk einige Immobilien gibt, die sich seit langer Zeit in einem solch schlechten Zustand befinden, dass sie von der Bevölkerung, aber auch von Stadtplanern immer wieder als "Schandflecken" für das Stadtbild diskutiert werden, fragt der Ortsbeirat den Magistrat:
- Ergeben sich durch die Baurechtsnovelle für den Magistrat tatsächlich neue, konkrete Handlungsspielräume im Kampf gegen "Schrottimmobilien", insbesondere im Ortsbezirk 8?
- Welche Grundstücke im Ortsbezirk 8 bewertet der Magistrat als Mindernutzungen und welche Gebäude an städtebaulich wichtiger Stelle würde er als mangelhafte Immobilien im Sinne des BauGBuaÄndG bzw. des § 179 BauGB (Rückbau- und Entsiegelungsgebot) einstufen?
- Was unternimmt der Magistrat vor dem Hintergrund der geplanten Aufstellung eines städtebaulichen Rahmenplanes für Alt-Niederursel aktuell gegen die Eigentümer der offenkundig mindergenutzten bzw. in sehr schlechtem äußeren Zustand befindlichen Gebäude Weißkirchener Weg 34 und Kleine Schüttgrabenstraße 7 (Hausrückseite, Übergang zu An den Schießgärten 5), die in der Bestandsanalyse des Stadtplanungsamtes entsprechend aufgeführt sind? 3a. Ist der Magistrat schon einmal beratend auf die Eigentümer zugegangen mit dem Ziel, eine Verbesserung der baulichen Qualität und speziell der Fassaden zu erreichen, die den Leitbildern des Denkmalschutzes sowie der Erhaltungssatzung im alten Ortsteil von Niederursel wenigstens ansatzweise gerecht wird? 3b. Der Magistrat wird gebeten, seine Berichte ST 580/2005 und 905/2006 zu aktualisieren, insbesondere mit Blick auf den Aus- oder Fortgang der erwähnten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
- Was unternimmt der Magistrat zur Verbesserung des Wohnumfeldes gegen den Eigentümer der Bauruine Bernadottestraße 57, wo seit nunmehr sechs Jahren keine Baumaßnahmen mehr stattgefunden haben? 4a. Wann endlich kann ein Baugebot ausgesprochen werden? 4b. Ab welchem baulichen Zustand ist hier von einer "Schrottimmobilie" auszugehen?
Inhalt
Antrag vom 14.10.2013, OF 378/8
Betreff: Baurechtsnovelle: Was passiert mit den Schrottimmobilien im Ortsbezirk 8?
Der Ortsbeirat möge beschließen: Bundestag und Bundesrat haben kürzlich eine Baurechtsnovelle beschlossen. Das "Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts" (BauGBuaÄndG) vom 11.6.2013 sieht auch eine Stärkung der Kommunen bei der Beseitigung sogenannter Schrottimmobilien vor. Für solche Immobilien, das heißt, verwahrloste, nicht mehr wirtschaftlich nutzbare Gebäude, trifft den Eigentümer zukünftig zusätzlich zur Duldung des verfügten Abrisses durch die Stadt eine Kostentragungspflicht zur Beseitigung, und zwar bis zur Höhe der ihm durch die Niederlegung des Gebäudes entstehenden Vermögensvorteile. Der entsprechende Betrag ruht als Belastung auf dem Grundstück. Da es im Ortsbezirk einige Immobilien gibt, die sich seit langer Zeit in einem solch schlechten Zustand befinden, dass sie von der Bevölkerung, aber auch von Stadtplanern immer wieder als "Schandflecken" für das Stadtbild diskutiert werden, fragt der Ortsbeirat den Magistrat:
- Ergeben sich durch die Baurechtsnovelle für den Magistrat tatsächlich neue, konkrete Handlungsspielräume im Kampf gegen "Schrottimmobilien", insbesondere im Ortsbezirk 8?
- Welche Grundstücke im Ortsbezirk 8 bewertet der Magistrat als Mindernutzungen und welche Gebäude an städtebaulich wichtiger Stelle würde er als mangelhafte Immobilien im Sinne des BauGBuaÄndG bzw. des § 179 BauGB (Rückbau- und Entsiegelungsgebot) einstufen?
- Was unternimmt der Magistrat vor dem Hintergrund der geplanten Aufstellung eines städtebaulichen Rahmenplanes für Alt-Niederursel aktuell gegen die Eigentümer der offenkundig mindergenutzten bzw. in sehr schlechtem äußeren Zustand befindlichen Gebäude Weißkirchener Weg 34 und Kleine Schüttgrabenstraße 7 (Hausrückseite, Übergang zu An den Schießgärten 5), die in der Bestandsanalyse des Stadtplanungsamtes entsprechend aufgeführt sind? 3a. Ist der Magistrat schon einmal beratend auf die Eigentümer zugegangen mit dem Ziel, eine Verbesserung der baulichen Qualität und speziell der Fassaden zu erreichen, die den Leitbildern des Denkmalschutzes sowie der Erhaltungssatzung im alten Ortsteil von Niederursel wenigstens ansatzweise gerecht wird? 3b. Der Magistrat wird gebeten, seine Berichte ST 580/2005 und 905/2006 zu aktualisieren, insbesondere mit Blick auf den Aus- oder Fortgang der erwähnten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
- Was unternimmt der Magistrat zur Verbesserung des Wohnumfeldes gegen den Eigentümer der Bauruine Bernadottestraße 57, wo seit nunmehr sechs Jahren keine Baumaßnahmen mehr stattgefunden haben? 4a. Wann endlich kann ein Baugebot ausgesprochen werden? 4b. Ab welchem baulichen Zustand ist hier von einer "Schrottimmobilie" auszugehen?Beratung im Ortsbeirat: 8
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 14. Oktober 2013Sie sind hierOFOF 378/8Baurechtsnovelle: Was passiert mit den Schrottimmobilien im Ortsbezirk 8?Ortsbeiratsantrag · CDU
- 31. Oktober 2013VV 873Baurechtsnovelle: Was passiert mit den Schrottimmobilien im Ortsbezirk 8?Anfrage
- 7. Februar 2014Antwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 206Baurechtsnovelle: Was passiert mit den Schrottimmobilien im Ortsbezirk 8?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme