Keine Spielhallen im Ortsbezirk!
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Thema Wohnen verfolgenBegründung
Vorgang: OM 4940/11 OBR 9 Bereits mit der OF 1353/9 vom 10.01.2011 (OM 4940/2011) hat der Ortsbeirat deutlich gemacht, dass Vergnügungsstätten, wie insbesondere Spielhallen und Wettbüros, im Ortsbezirk unerwünscht sind. Sie gehören nicht in die Stadtteile, insbesondere nicht in die Bereiche, die wohnlich genutzt werden. Diese Haltung bleibt weiterhin aufrechterhalten. Auch vor dem Hintergrund der unerwünschten städtebaulichen Folgewirkungen für die Nahversorgungsinfrastuktur (Trading-Down-Effekt) sollen Spielhallen, Wettbüros u.ä. ausdrücklich auch in gemischt genutzten Bereichen nicht eröffnet oder, falls noch nicht genehmigt, ihr Betrieb nicht geduldet werden. Eine derartige Nutzung wird seit einiger Zeit auf der Liegenschaft Eschersheimer Landstrasse 392 betrieben und hat bereits zu behördlichen Überprüfungen und Maßnahmen aufgrund massiver Nachbarbeschwerden geführt. Soweit erkennbar, liegt möglicherweise eine gewerberechtliche Genehmigung des Spielbetriebs vor, die aufgrund der Beschwerden durch Auflagen eingeschränkt wurde. Das entsprechende ordnungsrechtliche Einschreiten ist zwar zu begrüßen, stellt aber keine endgültige Bereinigung der tatsächlichen und rechtlichen Situation dar. Außerdem beunruhigt die ungewisse Situation weiterhin die Nachbarn. Der Magistrat wird gebeten 1. mitzuteilen, ob überhaupt eine bauaufsichtliche Genehmigung der auf der Liegenschaft tatsächlich betriebenen Nutzung im Erdgeschoss vorliegt, ggf., was genehmigt ist; 2. mitzuteilen, was von der gewerberechtlichen Genehmigung des Betriebs umfasst ist und ob diese Genehmigung nachträglich erteilt wurde; 3. für den Fall der nachträglichen Erteilung nach Eröffnung darzulegen, wie es zu der Genehmigung gekommen ist und ob - entgegen bisher bekannter Äußerungen seitens des Ordnungsamts, grundsätzlich würden gewerberechtliche Genehmigungen für Spielhallen und die Aufstellung von Spielgeräten erst nach Vorliegen der Baugenehmigung (die immer auch die Nutzungsgenehmigung nach der Bauordnung beinhaltet) erteilt - vorliegend das Ordnungsamt die Genehmigung des Betriebs nach der Gewerbeordnung ohne das Vorliegen einer entsprechenden Baugenehmigung vorgenommen hat, ggf., aus welchem Grund.
Inhalt
Antrag vom 05.03.2012, OF 311/9
Betreff:
Keine Spielhallen im Ortsbezirk!
Vorgang:
OM 4940/11 OBR 9
Bereits mit der OF 1353/9 vom 10.01.2011 (OM 4940/2011) hat der Ortsbeirat deutlich gemacht, dass Vergnügungsstätten, wie insbesondere Spielhallen und Wettbüros, im Ortsbezirk unerwünscht sind. Sie gehören nicht in die Stadtteile, insbesondere nicht in die Bereiche, die wohnlich genutzt werden. Diese Haltung bleibt weiterhin aufrechterhalten. Auch vor dem Hintergrund der unerwünschten städtebaulichen Folgewirkungen für die Nahversorgungsinfrastuktur (Trading-Down-Effekt) sollen Spielhallen, Wettbüros u.ä. ausdrücklich auch in gemischt genutzten Bereichen nicht eröffnet oder, falls noch nicht genehmigt, ihr Betrieb nicht geduldet werden.
Eine derartige Nutzung wird seit einiger Zeit auf der Liegenschaft Eschersheimer Landstrasse 392 betrieben und hat bereits zu behördlichen Überprüfungen und Maßnahmen aufgrund massiver Nachbarbeschwerden geführt. Soweit erkennbar, liegt möglicherweise eine gewerberechtliche Genehmigung des Spielbetriebs vor, die aufgrund der Beschwerden durch Auflagen eingeschränkt wurde. Das entsprechende ordnungsrechtliche Einschreiten ist zwar zu begrüßen, stellt aber keine endgültige Bereinigung der tatsächlichen und rechtlichen Situation dar. Außerdem beunruhigt die ungewisse Situation weiterhin die Nachbarn.
Der Magistrat wird gebeten
- mitzuteilen, ob überhaupt eine bauaufsichtliche Genehmigung der auf der Liegenschaft tatsächlich betriebenen Nutzung im Erdgeschoss vorliegt, ggf., was genehmigt ist;
- mitzuteilen, was von der gewerberechtlichen Genehmigung des Betriebs umfasst ist und ob diese Genehmigung nachträglich erteilt wurde;
- für den Fall der nachträglichen Erteilung nach Eröffnung darzulegen, wie es zu der Genehmigung gekommen ist und ob - entgegen bisher bekannter Äußerungen seitens des Ordnungsamts, grundsätzlich würden gewerberechtliche Genehmigungen für Spielhallen und die Aufstellung von Spielgeräten erst nach Vorliegen der Baugenehmigung (die immer auch die Nutzungsgenehmigung nach der Bauordnung beinhaltet) erteilt - vorliegend das Ordnungsamt die Genehmigung des Betriebs nach der Gewerbeordnung ohne das Vorliegen einer entsprechenden Baugenehmigung vorgenommen hat, ggf., aus welchem Grund.
Beratung im Ortsbeirat: 9
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 5. März 2012Sie sind hierOFOF 311/9Keine Spielhallen im Ortsbezirk!Ortsbeiratsantrag
- 22. März 2012VV 328Keine Spielhallen im Ortsbezirk!Anfrage
- 23. Juli 2012Antwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 1111Keine Spielhallen im Ortsbezirk !Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER gegen GRÜNE (= Ablehnung)