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Magistratsberichte B 234, B 263 und B 341 zurückweisen

Vorlagentyp: OFFREIE_WÄHLER
4 Stationen im Verfahren2 SitzungenAbgelehnt

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Begründung

B 341 zurückweisen Vorgang: B 263/12; B341/12 Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Magistratsberichte B 234, B 263 und B 341 werden aufgrund sachlicher Fehler in folgenden Punkten zurückgewiesen: - Die Behauptung, der Mietspiegel sei aufgrund "anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze" erstellt worden, ist falsch. Ein Rechenverfahren allein macht kein wissenschaftliches Verfahren. Dazu gehört zwingend auch die nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Erhebung der Eingangsdaten des Verfahrens. Dies war im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht gegeben. - Die mitwirkenden Vereinigungen ebenso wie der Magistrat verfügen über keine einschlägige wissenschaftliche Fachkunde. Sie wurden durch wissenschaftlich klingende, aber sachlich ungenügende Formulierungen überrumpelt. Der Magistrat als verfahrensführende Institution hätte dies durch die Beauftragung unabhängiger alternativer Gutachter verhindern können. - Die Angabe einer gering erscheinenden Nettomieterhöhung von 3,8 % täuscht darüber hinweg, dass bekanntermaßen Mieterhöhungen um 100 % stattfanden und die flächendeckenden Auswirkungen des Mietspiegels aus statistischen Gründen erst nach mehreren Jahren hinreichend zuverlässig ermittelt werden können. Die kurzfristigen 3,8 % sind statistisch völlig irrelevant (und außerdem ohne die Angabe der ihr zugrunde liegenden Quelldaten wertlos). - Der Mietspiegel 2012 darf aufgrund der erwiesenen grundlegenden Fehlerhaftigkeit nicht fortgeschrieben werden, da eine rein formaljuristische Fortschreibung einer rechtsfehlerbehafteten Vorschrift rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht. - Bei der Erstellung des Mietspiegels 2014 ist darauf zu achten, dass 1. ein anderes Institut als InWIS mit der Erstellung beauftragt wird, da das Vorgehen dieses Instituts beim Mietspiegel 2010 zu Bedenken bezüglich der Fachkunde oder der Rechtstreue Anlass gibt; 2. zusätzlich ein unabhängiges zweites Institut mit der Überprüfung von Methode, Verfahren und Schlussfolgerungen heranzuziehen; 3. und insgesamt insbesondere darauf zu achten, dass auch die Zusammenstellung der Eingangsdaten des verwendeten Verfahrens den Grundsätzen wissenschaftlicher Qualität entsprechen.

Inhalt

Antrag vom 13.08.2012, OF 211/2

Betreff: Magistratsberichte B 234, B 263 und B 341 zurückweisen Vorgang: B 263/12; B341/12

Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Magistratsberichte B 234, B 263 und B 341 werden aufgrund sachlicher Fehler in folgenden Punkten zurückgewiesen: - Die Behauptung, der Mietspiegel sei aufgrund "anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze" erstellt worden, ist falsch. Ein Rechenverfahren allein macht kein wissenschaftliches Verfahren. Dazu gehört zwingend auch die nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Erhebung der Eingangsdaten des Verfahrens. Dies war im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht gegeben. - Die mitwirkenden Vereinigungen ebenso wie der Magistrat verfügen über keine einschlägige wissenschaftliche Fachkunde. Sie wurden durch wissenschaftlich klingende, aber sachlich ungenügende Formulierungen überrumpelt. Der Magistrat als verfahrensführende Institution hätte dies durch die Beauftragung unabhängiger alternativer Gutachter verhindern können. - Die Angabe einer gering erscheinenden Nettomieterhöhung von 3,8 % täuscht darüber hinweg, dass bekanntermaßen Mieterhöhungen um 100 % stattfanden und die flächendeckenden Auswirkungen des Mietspiegels aus statistischen Gründen erst nach mehreren Jahren hinreichend zuverlässig ermittelt werden können. Die kurzfristigen 3,8 % sind statistisch völlig irrelevant (und außerdem ohne die Angabe der ihr zugrunde liegenden Quelldaten wertlos). - Der Mietspiegel 2012 darf aufgrund der erwiesenen grundlegenden Fehlerhaftigkeit nicht fortgeschrieben werden, da eine rein formaljuristische Fortschreibung einer rechtsfehlerbehafteten Vorschrift rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht. - Bei der Erstellung des Mietspiegels 2014 ist darauf zu achten, dass 1. ein anderes Institut als InWIS mit der Erstellung beauftragt wird, da das Vorgehen dieses Instituts beim Mietspiegel 2010 zu Bedenken bezüglich der Fachkunde oder der Rechtstreue Anlass gibt; 2. zusätzlich ein unabhängiges zweites Institut mit der Überprüfung von Methode, Verfahren und Schlussfolgerungen heranzuziehen; 3. und insgesamt insbesondere darauf zu achten, dass auch die Zusammenstellung der Eingangsdaten des verwendeten Verfahrens den Grundsätzen wissenschaftlicher Qualität entsprechen.Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 25.05.2012, B 234

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. Mai 2012BB 234Mietspiegel Frankfurt am Main 2012 Tabelle der ortsüblichen Vergleichsmieten für das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main, Stand Juni 2012Magistratsbericht
  2. 15. Juni 2012BB 263Mietspiegel korrigieren - ungerechtfertigte Zuschläge herabsetzenMagistratsbericht
  3. 6. August 2012BB 341Mietspiegel 2014Magistratsbericht
  4. 13. August 2012Sie sind hier
    OFOF 211/2Magistratsberichte B 234, B 263 und B 341 zurückweisen
    Ortsbeiratsantrag · FREIE_WÄHLER

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 2
Sitzung 14 · 13.08.2012
TO I, TOP 25
Beraten
Punkt 4: Die Vorlage OF 211/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. a) Die Vorlage B 234 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. 2. Die Vorlage OF 208/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Vorlage OF 209/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 4. Die Vorlage OF 211/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 4)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme zu 4. Einstimmige Annahme

OBR 2
Sitzung 15 · 24.09.2012
TO I, TOP 6
Abgelehnt
Punkt 4: Die Vorlage OF 211/2 wird abgelehnt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Die Vorlage B 234 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 208/2 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage OF 209/2 wird abgelehnt. 4. Die Vorlage OF 211/2 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 4)
Zustimmung:
GrüneCDU
Ablehnung:
LinkeFreie Wähler
Enthaltung:
SPD
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE und CDU gegen SPD, LINKE. und FREIE WÄHLER (= Zurückweisung) zu 2. GRÜNE und CDU gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Annahme); SPD (= Enthaltung) zu 3. GRÜNE und CDU gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Annahme); SPD (= Enthaltung) zu 4. GRÜNE und CDU gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Annahme); SPD (= Enthaltung)

Mitdiskutieren

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