Aufhebung des grob fehlerhaften Mietspiegels 2012
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Mietspiegels 2012 Der Ortsbeirat möge beschließen: der Magistrat wird aufgefordert, den zuletzt vorgelegten Mietspiegel 2012 mit sofortiger Wirkung aufzuheben, da er ganz offensichtlich und wider besseres Wissen grob fehlerhaft erstellt wurde und die Stadt sich dadurch der Beihilfe zum Wucher gemäß §291 Abs.1 Satz 2 StGB schuldig macht. Begründung: Im Mietspiegel 2012 wie bereits in seinem Vorgänger 2010 ist das zentrale Bockenheim gleichwertig mit dem - auch als "Goldstaub-Viertel" bekannten - Villenviertel des nördlichen Bockenheim in eine einheitlichen Wohnqualitätszone "Innenstadtgebiet 2" eingeordnet. Damit können auf der Basis diese Mietspiegels die Mieterhöhungen der extrem teuren Wohnlage als Begründung herangezogen werden, die Mieten in einfachen Wohnlagen rabiat zu erhöhen. Das führt bereits jetzt (auf Basis des Mietspiegels 2010) dazu und wird in Zukunft noch viel stärker dazu führen, daß im zentralen Bockenheim auf breiter Front die Mieten so stark erhöht werden, daß Tausende alteingesessener Mieter vertrieben werden, weil sie die bezogen auf die reale Qualität dann extrem überhöhten Mieten nicht mehr zahlen können. Die Einrede der vorgeblichen Wissenschaftlichkeit des Ermittlungsverfahrens, das zu diesem Mietspiegel führte, ist unwirksam, da die Wissenschaftlichkeit der Methode nicht daran hindert, unsinnige Ergebnisse zu produzieren, solange die eingegebenen Daten grob fehlerhaft sind. Und das ist hier ganz offensichtlich gegeben. §291 StGB führt aus: "(1) 1Wer die Zwangslage ... eines anderen dadurch ausbeutet, daß er ... einem Dritten 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen ... Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung ... stehen, wird ... bestraft. 2Wirken mehrere Personen als Leistende ... oder in anderer Weise mit ..., so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt." Interpretationshilfe dazu: "Dritter" sind in diesem Fall die Vermieter, die wucherische Mieterhöhungen verlangen, die Stadt Frankfurt ist "jeder, der" diesen "Dritten" mit Hilfe des Mietspiegels "in anderer Weise" dazu begünstigt. Damit wird die Stadt unmittelbar haftbar für alle Vermögensschäden der betroffenen Mieter. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile die Stadt Frankfurt davon hätte, wenn die Sachverhalte erst gerichtlich geklärt werden müßten.
Inhalt
Antrag vom 26.07.2012, OF 209/2
Betreff: Aufhebung des grob fehlerhaften Mietspiegels 2012
Der Ortsbeirat möge beschließen: der Magistrat wird aufgefordert, den zuletzt vorgelegten Mietspiegel 2012 mit sofortiger Wirkung aufzuheben, da er ganz offensichtlich und wider besseres Wissen grob fehlerhaft erstellt wurde und die Stadt sich dadurch der Beihilfe zum Wucher gemäß §291 Abs.1 Satz 2 StGB schuldig macht.
Begründung: Im Mietspiegel 2012 wie bereits in seinem Vorgänger 2010 ist das zentrale Bockenheim gleichwertig mit dem - auch als "Goldstaub-Viertel" bekannten - Villenviertel des nördlichen Bockenheim in eine einheitlichen Wohnqualitätszone "Innenstadtgebiet 2" eingeordnet. Damit können auf der Basis diese Mietspiegels die Mieterhöhungen der extrem teuren Wohnlage als Begründung herangezogen werden, die Mieten in einfachen Wohnlagen rabiat zu erhöhen. Das führt bereits jetzt (auf Basis des Mietspiegels 2010) dazu und wird in Zukunft noch viel stärker dazu führen, daß im zentralen Bockenheim auf breiter Front die Mieten so stark erhöht werden, daß Tausende alteingesessener Mieter vertrieben werden, weil sie die bezogen auf die reale Qualität dann extrem überhöhten Mieten nicht mehr zahlen können. Die Einrede der vorgeblichen Wissenschaftlichkeit des Ermittlungsverfahrens, das zu diesem Mietspiegel führte, ist unwirksam, da die Wissenschaftlichkeit der Methode nicht daran hindert, unsinnige Ergebnisse zu produzieren, solange die eingegebenen Daten grob fehlerhaft sind. Und das ist hier ganz offensichtlich gegeben. §291 StGB führt aus: "(1) 1Wer die Zwangslage ... eines anderen dadurch ausbeutet, daß er ... einem Dritten 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen ... Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung ... stehen, wird ... bestraft. 2Wirken mehrere Personen als Leistende ... oder in anderer Weise mit ..., so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt." Interpretationshilfe dazu: "Dritter" sind in diesem Fall die Vermieter, die wucherische Mieterhöhungen verlangen, die Stadt Frankfurt ist "jeder, der" diesen "Dritten" mit Hilfe des Mietspiegels "in anderer Weise" dazu begünstigt. Damit wird die Stadt unmittelbar haftbar für alle Vermögensschäden der betroffenen Mieter. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile die Stadt Frankfurt davon hätte, wenn die Sachverhalte erst gerichtlich geklärt werden müßten.Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 25.05.2012, B 234 Beratung im Ortsbeirat: 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. Mai 2012BB 234Mietspiegel Frankfurt am Main 2012 Tabelle der ortsüblichen Vergleichsmieten für das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main, Stand Juni 2012Magistratsbericht
- 26. Juli 2012Sie sind hierOFOF 209/2Aufhebung des grob fehlerhaften Mietspiegels 2012Ortsbeiratsantrag · FREIE_WÄHLER
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf2 Beratungen
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. a) Die Vorlage B 234 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. 2. Die Vorlage OF 208/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Vorlage OF 209/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 4. Die Vorlage OF 211/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme zu 4. Einstimmige Annahme
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage B 234 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 208/2 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage OF 209/2 wird abgelehnt. 4. Die Vorlage OF 211/2 wird abgelehnt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE und CDU gegen SPD, LINKE. und FREIE WÄHLER (= Zurückweisung) zu 2. GRÜNE und CDU gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Annahme); SPD (= Enthaltung) zu 3. GRÜNE und CDU gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Annahme); SPD (= Enthaltung) zu 4. GRÜNE und CDU gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Annahme); SPD (= Enthaltung)