Ärztliche Notfalleinsätze beim Parken den Rettungsdiensten gleichstellen (OF)
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Zusammenfassung
Der Antrag sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte im Notfalleinsatz beim Parken den Fahrzeugen des Rettungsdienstes gleichgestellt werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass während eines Noteinsatzes keine Probleme beim Halten und Parken entstehen, wie es kürzlich im Ortsbezirk geschehen ist. Es wird eine generelle Ausnahmegenehmigung vom Verkehrsrecht gefordert, um eine flächendeckende Regelung zu erreichen.
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Sophienstraße — 2 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 17.08.2026.
- Hindernisfreie Querung an der Kreuzung Bernusstraße/Sophienstraße/Basaltstraße schaffen17.08.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
- Unverhältnismäßige Reduzierung von Pkw-Parkraum durch die Ausweitung von Fahrradstellplätzen im Ortsbezirk 221.04.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- Tiefe Löcher: Sanierung der Ulrichstraße priorisieren22.05.2025 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
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Neues zu Sophienstraße per E-MailAntrag
Der Ortsbeirat 2 möge beschließen:
Der Magistrat wird gebeten,
sich gemeinsam mit der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Frankfurt am Main dafür einzusetzen, dass Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Notfalleinsatz beim Halten und Parken den Fahrzeugen des Rettungsdienstes gleichgestellt werden. Dazu sind insbesondere folgende Schritte zu prüfen und umzusetzen:
- Allgemeine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO: Die Straßenverkehrsbehörde erteilt auf Grundlage von § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StVO (Ausnahmen von den Halt- und Parkverboten), ergänzend Nr. 4a, 4b und 11, eine allgemeine Ausnahmegenehmigung für Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschafts- und Notfalldienst. Damit sollen sie während eines Noteinsatzes überall im Straßenraum halten und parken dürfen, wie es § 35 Absatz 5a StVO für Fahrzeuge des Rettungsdienstes vorsieht - soweit dadurch niemand gefährdet und keine Rettungswege versperrt werden.
- Einbindung der Kassenärztlichen Vereinigung: Der Magistrat tritt an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen als Trägerin des ärztlichen Bereitschaftsdienstes heran, damit diese das Verfahren offiziell gegenüber der Stadt beantragt. Gemeinsam mit der KV Hessen und der Landesärztekammer Hessen werden Nachweis und Kennzeichnung (insbesondere die Anerkennung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" in Verbindung mit einem Einsatznachweis) festgelegt.
- Kein Abschleppen im Einsatz: Die städtische Verkehrsüberwachung wird angewiesen, erkennbar im Noteinsatz abgestellte Fahrzeuge von Ärztinnen und Ärzten nicht abzuschleppen, sondern - sofern erforderlich - zunächst Kontakt aufzunehmen. Für bereits angefallene Abschlepp- und Verwaltungskosten bei nachgewiesenen Noteinsätzen ist eine Erstattung bzw. ein Verzicht zu prüfen.
- Sondernutzungsvereinbarungen mit Carsharing-Anbietern: Die Sondernutzungsvereinbarungen mit den stationären Carsharing-Anbietern werden so ergänzt, dass Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie Ärztinnen und Ärzte im Noteinsatz die Carsharing-Stellplätze während des Einsatzes nutzen dürfen.
- Bericht: Der Magistrat berichtet dem Ortsbeirat 2 über das Ergebnis der Prüfung und den Stand der Umsetzung.
Begründung
Anlass des Antrags ist ein Fall aus dem Ortsbezirk, über den die Frankfurter Neue Presse berichtet hat: Ein Arzt im Notdienst parkte während eines Einsatzes in der Sophienstraße auf einem Stellplatz eines stationären Carsharing-Anbieters. Sein Fahrzeug wurde abgeschleppt, und er musste die Kosten des Abschleppdienstes selbst tragen. Eine Lösung nur für diese eine Stelle würde beim nächsten Einsatz an anderer Stelle jedoch wenig helfen. Notwendig ist eine verlässliche Regelung für das gesamte Stadtgebiet.
Nach § 35 Absatz 5a StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschafts- und Notfalldienst sind von dieser Regelung nicht erfasst. Das Schild "Arzt Notfalleinsatz" ist keine Parkerlaubnis; es kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß rechtfertigen und schützt nicht vor dem Abschleppen und den damit verbundenen Kosten.
Eine Änderung der Straßenverkehrsordnung ist für eine Lösung vor Ort nicht erforderlich. § 46 Absatz 1 StVO erlaubt den Straßenverkehrsbehörden ausdrücklich, Ausnahmen nicht nur im Einzelfall, sondern "allgemein für bestimmte Antragsteller" zu genehmigen, unter anderem von den Halt- und Parkverboten (Nr. 3). Eine bundesrechtliche Klarstellung in § 35 Absatz 5a StVO wäre zwar wünschenswert, die Stadt Frankfurt muss darauf aber nicht warten. Der maßgebliche Akteur ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt.
Da die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Trägerin des ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist, sollte sie das Verfahren gegenüber der Stadt offiziell anstoßen. Die Stadt sollte diesen Prozess aktiv unterstützen; Parteien und Ortsbeiräte können ihn politisch begleiten.
Die Anpassung der Sondernutzungsvereinbarungen mit den Carsharing-Anbietern betrifft einen vergleichsweise seltenen Sonderfall und ist gegenüber der generellen Gleichstellung nachrangig. Sie sollte im Zuge der ohnehin anstehenden Klärung dennoch mit erledigt werden.
Ärztinnen und Ärzte im Notdienst leisten einen wichtigen Beitrag für die Patientinnen und Patienten in unserer Stadt. Wenn ärztliche Hilfe gebraucht wird, sollte die Parkplatzsuche möglichst wenig Zeit und Nerven kosten - und ein Noteinsatz darf nicht mit einer Abschlepprechnung enden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Der Weg dieser Vorlage
Am 9. Oktober 2026 brachte CDU im Ortsbeirat 2 diesen Antrag ein.