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6. Satzung zur Änderung der Satzung der Straßenreinigung

Vorlagentyp: OFBFF
2 Stationen im Verfahren1 SitzungAbgelehnt

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Begründung

Nachdem der Magistrat vor zwei Jahren eine Vorlage hat zurückziehen müssen, die Kosten für die Sonderreinigungen von Straßen, verursacht durch Baustellenfahrzeuge, auf die Anlieger der jeweiligen Straßen abzuwälzen, ist das Kernanliegen in der M 30 grundsätzlich richtig, Sonderreinigungen in der Straßenreinigungssatzung überarbeitet zu verankern. Doch besonderen Reinigungsbedarf haben auch über 500 Straßen, die in höhere Reinigungsklassen zwischen II und X eingestuft sind. Hier werden noch immer die unmittelbaren Anlieger dieser Straßen mit einer Zwei- bis Zehnfachen Gebührenzahlung belastet, obwohl sie - ähnlich den Baustellenfahrzeugen - den höher als üblich anfallenden Schmutz nicht selbst verursacht haben. Die bestehenden Reinigungsklassen waren zuletzt vor drei Jahren einer der wesentlichen Gründe von weiteren sieben für eine neue Gebührenordnung. Aber auch diese Satzung, geboren aus der Stadtverwaltung, kommerziellen Beratern und ausgewählten Stadtverordneten, hat sich schnell als untauglich herausgestellt. Sie mußte ebenso zurückgezogen werden, wie schon früher die Variante mit der Quadratwurzel. Es besteht dringender Handlungsbedarf, im Rahmen einer Planungswerkstatt mit breiter Bürgerbeteiligung, eine ausgewogene Satzung zu erarbeiten. Über 10.000 Einsprüche seinerzeit haben erkennen lassen, daß die Betroffenen durchaus Sachverstand einbringen können. Noch im Akteneinsichtsausschuß zur Straßenreinigungssatzung 2005 hat der damalige Leiter des Kassen- und Steueramts angekündigt, es werde eine neue Satzung erarbeitet. Doch wenige Monate später hat sich der Magistrat unverständlicher Weise davon distanziert. So kann es mit dem Problem Straßenreinigung nicht weitergehen, daß jeder seiner Vorschläge beanstandet wird. Der Magistrat hat erstmals 2004 eine grobe Übersicht der Einnahmen und Ausgaben bei der Verabschiedung der schon wieder abgesetzten Satzung vorgelegt. In dieser Form entspricht das jedoch nicht dem Urteil aus 1996, in dem es sinngemäß heißt: „Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung der Stadtverordneten ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Ist der Stadtverordnetenversammlung vor oder bei der Beschlußfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil die Stadtverordnetenversammlung das ihr bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte. (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., NKB vom 27. 2. 1996 — 2 S 1407/94 —, VB1BW 1996, 382 m. w. N.)” Die Offenlage der vollen Gebührenkalkulation ist schon deshalb wichtig, weil durch die Meistbegünstigungsklausel in 2005 nicht nur das bisherige Finanzpolster von 5 Mio. € im Gebührenhaushalt verlorengegangen ist, sondern auch noch weitere 4 Mio. € jetzt zu finanzieren sind. Dennoch hat der Magistrat die Gebühren unverändert belassen. Im Abfallbereich sind vor wenigen Jahren wegen nicht angepaßter Gebührensätze 43 Mio. Unterdeckung entstanden und auf seltsamen Wegen wohl ausgeglichen worden. Ein solcher Zustand darf sich nicht wiederholen. Es ist sehr erfreulich, daß den Stadtverordneten zur M 30 fein gegliederte Kalkulationsunterlagen vorgelegt werden. Das entbindet den Magistrat jedoch nicht von seiner Verpflichtung, zu jedem weiteren Gebührensatz die Berechnung ebenfalls zum Zeitpunkt Beschlußfassung einer Satzung vorzulegen, was in der Vergangenheit versäumt wurde.

Inhalt

Antrag vom 10.03.2007, OF 134/8

Betreff:

6. Satzung zur Änderung der Satzung der Straßenreinigung

Der Ortsbeirat möge beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:

  1. Die Magistratsvorlage M 30/2007 wird abgelehnt.
  2. Der Magistrat beruft eine "Planungswerkstatt Straßenreinigung“ ein.
  3. Der Magistrat liefert eine Kalkulation sämtlicher Gebührensätze der Haushaltsstelle Straßenreinigung ergänzt um eine Plausibilitätsrechnung der Kosten und der Erlöse.
  4. Im § 11 Abs. 3 der angedachten, künftigen Straßenreinigungssatzung wird das Wort "Leistungsfähigkeit“ durch "Verkehrssicherungspflicht“ ersetzt. Begründung: Nachdem der Magistrat vor zwei Jahren eine Vorlage hat zurückziehen müssen, die Kosten für die Sonderreinigungen von Straßen, verursacht durch Baustellenfahrzeuge, auf die Anlieger der jeweiligen Straßen abzuwälzen, ist das Kernanliegen in der M 30 grundsätzlich richtig, Sonderreinigungen in der Straßenreinigungssatzung überarbeitet zu verankern. Doch besonderen Reinigungsbedarf haben auch über 500 Straßen, die in höhere Reinigungsklassen zwischen II und X eingestuft sind. Hier werden noch immer die unmittelbaren Anlieger dieser Straßen mit einer Zwei- bis Zehnfachen Gebührenzahlung belastet, obwohl sie - ähnlich den Baustellenfahrzeugen - den höher als üblich anfallenden Schmutz nicht selbst verursacht haben. Die bestehenden Reinigungsklassen waren zuletzt vor drei Jahren einer der wesentlichen Gründe von weiteren sieben für eine neue Gebührenordnung. Aber auch diese Satzung, geboren aus der Stadtverwaltung, kommerziellen Beratern und ausgewählten Stadtverordneten, hat sich schnell als untauglich herausgestellt. Sie mußte ebenso zurückgezogen werden, wie schon früher die Variante mit der Quadratwurzel. Es besteht dringender Handlungsbedarf, im Rahmen einer Planungswerkstatt mit breiter Bürgerbeteiligung, eine ausgewogene Satzung zu erarbeiten. Über 10.000 Einsprüche seinerzeit haben erkennen lassen, daß die Betroffenen durchaus Sachverstand einbringen können. Noch im Akteneinsichtsausschuß zur Straßenreinigungssatzung 2005 hat der damalige Leiter des Kassen- und Steueramts angekündigt, es werde eine neue Satzung erarbeitet. Doch wenige Monate später hat sich der Magistrat unverständlicher Weise davon distanziert. So kann es mit dem Problem Straßenreinigung nicht weitergehen, daß jeder seiner Vorschläge beanstandet wird. Der Magistrat hat erstmals 2004 eine grobe Übersicht der Einnahmen und Ausgaben bei der Verabschiedung der schon wieder abgesetzten Satzung vorgelegt. In dieser Form entspricht das jedoch nicht dem Urteil aus 1996, in dem es sinngemäß heißt: "Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung der Stadtverordneten ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Ist der Stadtverordnetenversammlung vor oder bei der Beschlußfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil die Stadtverordnetenversammlung das ihr bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte. (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., NKB vom 27. 2. 1996 — 2 S 1407/94 —, VB1BW 1996, 382 m. w. N.)” Die Offenlage der vollen Gebührenkalkulation ist schon deshalb wichtig, weil durch die Meistbegünstigungsklausel in 2005 nicht nur das bisherige Finanzpolster von 5 Mio. € im Gebührenhaushalt verlorengegangen ist, sondern auch noch weitere 4 Mio. € jetzt zu finanzieren sind. Dennoch hat der Magistrat die Gebühren unverändert belassen. Im Abfallbereich sind vor wenigen Jahren wegen nicht angepaßter Gebührensätze 43 Mio. Unterdeckung entstanden und auf seltsamen Wegen wohl ausgeglichen worden. Ein solcher Zustand darf sich nicht wiederholen. Es ist sehr erfreulich, daß den Stadtverordneten zur M 30 fein gegliederte Kalkulationsunterlagen vorgelegt werden. Das entbindet den Magistrat jedoch nicht von seiner Verpflichtung, zu jedem weiteren Gebührensatz die Berechnung ebenfalls zum Zeitpunkt Beschlußfassung einer Satzung vorzulegen, was in der Vergangenheit versäumt wurde. Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 09.02.2007, M 30 Beratung im Ortsbeirat: 8

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 9. Februar 2007MM 306. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am MainMagistratsvortrag
  2. 10. März 2007Sie sind hier
    OFOF 134/86. Satzung zur Änderung der Satzung der Straßenreinigung
    Ortsbeiratsantrag · BFF

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 8
Sitzung 10 · 15.03.2007
TO I, TOP 18
Abgelehnt
1. Der Vorlage M 30 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 134/8 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüne
Ablehnung:
BFF
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüne
Ablehnung:
Linke.wasgBFF
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen BFF (= Ablehnung) bei Enthaltung LINKE.WASG Die FDP hat an der Abstimmung nicht teilgenommen. zu 2. CDU, SPD, und GRÜNE gegen LINKE.WASG und BFF (= Annahme) Die FDP hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

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