Verkehrssicherheit bei der Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum durch Gesetzesänderung ab 01.03.2027
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Zusammenfassung
In diesem Antrag wird gefordert, dass der Magistrat Maßnahmen zur Verkehrssicherheit für E-Scooter im öffentlichen Raum prüft, insbesondere mit der Gleichstellung von Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern ab 01.03.2027. Ziel ist, sicherzustellen, dass die Nutzung von E-Scootern nicht zu einer Gefährdung von Fußgängern, vor allem von Kindern und älteren Personen, führt.
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Grüneburgpark — 25 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 21.09.2026.
- Verkehrssicherheit bei der Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum durch Gesetzesänderung ab 01.03.202721.09.2026 · V (Auskunftsersuchen)
- Grüneburgpark aufwerten06.09.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- Öffentlichen Bücherschrank im Grüneburgpark aufstellen04.09.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
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Der Ortsbeirat 2 möge beschließen:
Der Magistrat wird gebeten zu berichten, welche konkreten Maßnahmen und Konzepte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit der zunehmenden Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen, insbesondere E-Scootern, im öffentlichen Raum vorgesehen sind. Grundlage ist die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung und die STVO, die mit einer Gesetzesänderung ab 1.3.2027 Elektrokleinstfahrzeuge mit Fahrrädern gleichstellt.
Dabei wird der Magistrat insbesondere gebeten darzustellen:
- Welche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum ab dem 1. März 2027 erwartet werden und welche Auswirkungen diese auf die Nutzung von Gehwegen, Fußgängerbereichen, Grünanlagen und sonstigen für den Radverkehr freigegebenen Flächen im Ortsbezirk 2 haben.
- Auf welchen weiteren Verkehrsflächen im Ortsbezirk 2 künftig eine Freigabe für E-Scooter vorgesehen oder möglich ist.
- Ob und in welchem Umfang der Magistrat aufgrund der zunehmenden Nutzung von E-Scootern eine Anpassung der Verkehrsführung oder der Beschilderung in besonders sensiblen Bereichen, insbesondere im Umfeld von Spielplätzen, Schulen, Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie stark frequentierten Grünanlagen, für erforderlich hält.
- Ob für besonders sensible Bereiche eine Begrenzung der Geschwindigkeit von E-Scootern geprüft wird und ob hierzu technische Lösungen wie Geofencing bzw. eine automatisierte Geschwindigkeitsreduzierung in Betracht gezogen werden.
- Ob der Magistrat gemeinsam mit den Anbietern von E-Scootern verbindliche oder freiwillige Maßnahmen zur technischen Geschwindigkeitsbegrenzung in besonders sensiblen Bereichen vereinbaren kann.
- Wie die Einhaltung der für E-Scooter geltenden Verkehrsregeln kontrolliert wird und ob eine verstärkte Kontrolle insbesondere in Fußgängerbereichen, Grünanlagen und im Umfeld von Spielplätzen vorgesehen ist.
Begründung
Die Nutzung von E-Scootern hat in Frankfurt in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Mit einer zunehmenden Nutzung des öffentlichen Raums durch unterschiedliche Verkehrsarten steigt zugleich die Bedeutung einer klaren und sicheren Regelung der jeweiligen Nutzungsbereiche.
Die eKFV verpflichtet E-Scooter-Fahrer bereits heute zu einer besonderen Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer. Insbesondere auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang. Die Geschwindigkeit ist erforderlichenfalls an den Fußgängerverkehr anzupassen; Fußgänger dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
Gerade in Bereichen mit einer hohen Dichte an Fußgängern können Konflikte zwischen unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern entstehen. Dies gilt insbesondere für Grünanlagen, stark frequentierte Wege sowie Bereiche mit einer hohen Zahl besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer. Der Ortsbeirat 2 sieht hier insbesondere im Grüneburgpark einen sensiblen Bereich. Der Park wird von zahlreichen Fußgängern, Familien mit Kindern, älteren Menschen sowie Hundehalterinnen und Hundehaltern genutzt. Im Umfeld der dortigen Kinderspielplätze kommt einer möglichst konfliktarmen und sicheren Nutzung der Wege besondere Bedeutung zu.
Dabei geht es nicht darum, die Nutzung von E-Scootern grundsätzlich in Frage zu stellen. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass die unterschiedlichen Formen der Mobilität miteinander vereinbar sind und insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer ausreichend geschützt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, neben der nachträglichen Kontrolle von Verkehrsverstößen auch präventive und technische Maßnahmen zu prüfen.
Insbesondere ein räumlich begrenztes Geofencing könnte dazu beitragen, die Geschwindigkeit von E-Scootern in besonders sensiblen Bereichen automatisch zu reduzieren. Denkbar wären beispielsweise eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit in stark frequentierten Grünanlagen, im unmittelbaren Umfeld von Spielplätzen oder an sonstigen Stellen mit besonders hohem Fußgängeraufkommen.
Der Magistrat wird daher gebeten zu prüfen, ob und unter welchen technischen und rechtlichen Voraussetzungen entsprechende Maßnahmen mit den in Frankfurt tätigen E-Scooter-Anbietern umgesetzt werden können.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob eine verstärkte Kontrolle der bestehenden Verkehrsregeln erforderlich ist. Eine Kombination aus geeigneter Verkehrsführung, klarer Beschilderung, technischer Geschwindigkeitsbegrenzung, Aufklärung der Nutzerinnen und Nutzer sowie konsequenter Ahndung von Verstößen könnte dazu beitragen, Konflikte zwischen E-Scooter-Nutzern und anderen Verkehrsteilnehmern zu reduzieren.
Ziel des Antrags ist daher nicht eine generelle Einschränkung der E-Scooter-Nutzung, sondern eine frühzeitige Prüfung geeigneter Maßnahmen, damit die zunehmende Nutzung dieser Mobilitätsform nicht zu einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit für Fußgänger, insbesondere Kinder und ältere Menschen, führt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 31. Juli 2026Sie sind hierOFOF 125/2Verkehrssicherheit bei der Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum durch Gesetzesänderung ab 01.03.2027Ortsbeiratsantrag · CDU
- 21. September 2026VV 151Verkehrssicherheit bei der Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum durch Gesetzesänderung ab 01.03.2027Anfrage
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD und Volt gegen FDP (= Ablehnung)