Programm „Starke Heimat Hessen“
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Thema Kinder, Jugend und Familie verfolgenBegründung
Hessen" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob die Einführung der Heimatumlage durch das Land Hessen verfassungskonform ist. Begründung: Am 11.06.2019 wurde im Hessischen Landtag ein Gesetzentwurf über die Heimatumlage eingebracht (Drs. 20/784). Das Gesetz nimmt Bezug auf die die Gemeindefinanzreform von 1970 mit dem Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG), mit der die Finanzverfassung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern neu geordnet wurde. Mit diesem Gesetz wurde die Gewerbesteuerumlage und - im Gegenzug - die an die Kommunen abzuführenden Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer eingeführt, um die Konjunkturabhängigkeit der kommunalen Finanzen zu reduzieren. 1991 wurde die erhöhte Gewerbesteuerumlage eingeführt, die nach den Bestimmungen des GemFinRefG Ende 2019 ausläuft. Der Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlage soll nunmehr auf Grundlage eines Landes-Gesetzes durch Einführung einer sog. Heimatumlage kompensiert werden. Die Berechnung dieser Heimatumlage erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 GemFinRefG, jedoch mit einem geänderten Vervielfältiger. Dieser beträgt statt bisher 29 % nunmehr 21,75 %, d.h. 75 % des bisherigen Vervielfältigers, da nach dem Gesetz 25 % der Umlage den Kommunen direkt verbleiben sollen. Der an das Land abzuführende Anteil der Umlage fließt zu einem Drittel der allgemeinen Schlüsselzuweisungsmasse zu, zu zwei Dritteln dem "Programm starke Heimat Hessen". Mit diesem Programm sollen verschiedene Maßnahmen gezielt gefördert werden, v.a. Kinderbetreuung, Verwaltungskapazitäten in Schulen, Digitalisierung, Krankenhausinvestitionen und Attraktivitätssteigerung des ÖPNV. Auch wenn die Intention dieses Programmes grundsätzlich positiv zu bewerten ist, da eine Umverteilung von finanzstarken zu finanzschwachen Kommunen erfolgt, stellt sich die Frage, ob dieses Gesetz einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Finanzhoheit darstellt und insoweit verfassungskonform ist. Ganz offensichtlich wird die nunmehr wegfallende - bundesgesetzlich geregelte - erhöhte Gewerbesteuerumlage durch eine - landesgesetzlich geregelte - Umlage ersetzt, die nur eine andere Bezeichnung (Heimatumlage) erhalten hat. Die antragstellenden Fraktionen im Landtag - CDU und Grüne - führen in der Begründung zum Gesetz aus, dass bei der mittelfristigen Finanzplanung über das Jahr 2019 hinaus eine "Anschlussregelung für die auslaufende Umlage wird in der Finanzplanung unterstellt" wurde. Die Finanzplanung des Landes ging offensichtlich davon aus, dass der Bund die Regelung des § 6 Abs. 3 GemFinRefG über das Jahr 2019 hinaus verlängern würde, was er jedoch entgegen dieser Erwartungen nicht getan hat. Dieser Umstand ist der Anlass für die Einführung der nunmehrigen Heimatumlage. Die Gesetzgebungskompetenz für die Gewerbesteuerumlage liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 72 Abs. 2 GG unzweifelhaft beim Bund. Dieser entscheidet alleine über die Höhe der Gewerbesteuerumlage. Wenn nunmehr - wie vorliegend - ein Bundesland die auf bundesgesetzlicher Grundlage wegfallende Umlage durch eine landesgesetzliche Umlage kompensiert, stellt sich die Frage nach der Verfassungskonformität dieser Regelung. Zwar hat die neue Umlage eine andere Bezeichnung als die bisherige Gewerbesteuerumlage, aber ihre Berechnung erfolgt nach demselben Verfahren und unter ausdrücklicher Berufung auf die entsprechende bundesgesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 GemFinRefG. Die Einführung erfolgt zudem zu genau dem Zeitpunkt, zu dem die bisherige Umlage wegfällt und der Antragsteller begründet die Einführung auch ausdrücklich mit diesem Umstand. Insoweit kann man in der Einführung dieser Umlage eine Umgehung der Sperrwirkung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Gewerbesteuerumlage sehen. Die Stadt Frankfurt ist von der Einführung dieses Gesetzes besonders betroffen, da zu erwarten ist, dass die von ihr abzuführende Umlage deutlich höher sein wird als die Zuweisungen, die ihr aus dieser Umlage zufließen werden. Insoweit soll der Magistrat beauftragt werden, zu prüfen, ob die Einführung der Heimatumlage durch das Land Hessen verfassungskonform ist.
Inhalt
Antrag vom 27.06.2019, NR 907
Betreff: Programm "Starke Heimat Hessen" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob die Einführung der Heimatumlage durch das Land Hessen verfassungskonform ist.
Begründung: Am 11.06.2019 wurde im Hessischen Landtag ein Gesetzentwurf über die Heimatumlage eingebracht (Drs. 20/784). Das Gesetz nimmt Bezug auf die die Gemeindefinanzreform von 1970 mit dem Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG), mit der die Finanzverfassung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern neu geordnet wurde. Mit diesem Gesetz wurde die Gewerbesteuerumlage und - im Gegenzug - die an die Kommunen abzuführenden Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer eingeführt, um die Konjunkturabhängigkeit der kommunalen Finanzen zu reduzieren. 1991 wurde die erhöhte Gewerbesteuerumlage eingeführt, die nach den Bestimmungen des GemFinRefG Ende 2019 ausläuft. Der Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlage soll nunmehr auf Grundlage eines Landes-Gesetzes durch Einführung einer sog. Heimatumlage kompensiert werden. Die Berechnung dieser Heimatumlage erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 GemFinRefG, jedoch mit einem geänderten Vervielfältiger. Dieser beträgt statt bisher 29 % nunmehr 21,75 %, d.h. 75 % des bisherigen Vervielfältigers, da nach dem Gesetz 25 % der Umlage den Kommunen direkt verbleiben sollen. Der an das Land abzuführende Anteil der Umlage fließt zu einem Drittel der allgemeinen Schlüsselzuweisungsmasse zu, zu zwei Dritteln dem "Programm starke Heimat Hessen". Mit diesem Programm sollen verschiedene Maßnahmen gezielt gefördert werden, v.a. Kinderbetreuung, Verwaltungskapazitäten in Schulen, Digitalisierung, Krankenhausinvestitionen und Attraktivitätssteigerung des ÖPNV. Auch wenn die Intention dieses Programmes grundsätzlich positiv zu bewerten ist, da eine Umverteilung von finanzstarken zu finanzschwachen Kommunen erfolgt, stellt sich die Frage, ob dieses Gesetz einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Finanzhoheit darstellt und insoweit verfassungskonform ist. Ganz offensichtlich wird die nunmehr wegfallende - bundesgesetzlich geregelte - erhöhte Gewerbesteuerumlage durch eine - landesgesetzlich geregelte - Umlage ersetzt, die nur eine andere Bezeichnung (Heimatumlage) erhalten hat. Die antragstellenden Fraktionen im Landtag - CDU und Grüne - führen in der Begründung zum Gesetz aus, dass bei der mittelfristigen Finanzplanung über das Jahr 2019 hinaus eine "Anschlussregelung für die auslaufende Umlage wird in der Finanzplanung unterstellt" wurde. Die Finanzplanung des Landes ging offensichtlich davon aus, dass der Bund die Regelung des § 6 Abs. 3 GemFinRefG über das Jahr 2019 hinaus verlängern würde, was er jedoch entgegen dieser Erwartungen nicht getan hat. Dieser Umstand ist der Anlass für die Einführung der nunmehrigen Heimatumlage. Die Gesetzgebungskompetenz für die Gewerbesteuerumlage liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 72 Abs. 2 GG unzweifelhaft beim Bund. Dieser entscheidet alleine über die Höhe der Gewerbesteuerumlage. Wenn nunmehr - wie vorliegend - ein Bundesland die auf bundesgesetzlicher Grundlage wegfallende Umlage durch eine landesgesetzliche Umlage kompensiert, stellt sich die Frage nach der Verfassungskonformität dieser Regelung. Zwar hat die neue Umlage eine andere Bezeichnung als die bisherige Gewerbesteuerumlage, aber ihre Berechnung erfolgt nach demselben Verfahren und unter ausdrücklicher Berufung auf die entsprechende bundesgesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 GemFinRefG. Die Einführung erfolgt zudem zu genau dem Zeitpunkt, zu dem die bisherige Umlage wegfällt und der Antragsteller begründet die Einführung auch ausdrücklich mit diesem Umstand. Insoweit kann man in der Einführung dieser Umlage eine Umgehung der Sperrwirkung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Gewerbesteuerumlage sehen. Die Stadt Frankfurt ist von der Einführung dieses Gesetzes besonders betroffen, da zu erwarten ist, dass die von ihr abzuführende Umlage deutlich höher sein wird als die Zuweisungen, die ihr aus dieser Umlage zufließen werden. Insoweit soll der Magistrat beauftragt werden, zu prüfen, ob die Einführung der Heimatumlage durch das Land Hessen verfassungskonform ist.Hauptvorlage: Antrag vom 12.06.2019, NR 887 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 03.07.2019
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Der Weg dieser Vorlage
Am 27. Juni 2019 brachte AfD diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 6 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 07.11.2019 im Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Beratungsverlauf6 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und LINKE. gegen AfD (= Ablehnung) sowie FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und FRANKFURTER gegen AFD, FDP und BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (NR 887 = Annahme, NR 907 = Ablehnung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage NR 887 wird auf die Tagesordnung II der nächsten turnusmäßigen Sitzung vertagt. 2. Die Vorlage NR 907 wird auf die Tagesordnung II der nächsten turnusmäßigen Sitzung vertagt. 3. Der Vorlage NR 981 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage NR 887 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 2. Die Vorlage NR 907 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage NR 1016 wird abgelehnt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und LINKE. gegen AfD (= Ablehnung) sowie FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD, FDP und BFF (= Annahme) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD und BFF (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (NR 887 = Annahme, NR 907 und NR 1016 = Ablehnung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage NR 887 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 2. Die Vorlage NR 907 wird abgelehnt. 3. a) Die Vorlage NR 1016 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Dr. Dr. Rahn, Homeyer und Luxen dienen zur Kenntnis.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und LINKE. gegen AfD (= Ablehnung) sowie FDP, BFF, FRAKTION und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD, FDP und BFF (= Annahme) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und BFF (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung)