Mehr Transparenz bei Erhaltungssatzungen hier: Nr. 31 Bergen
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Die städtebauliche Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ergibt sich aus den Struktur- und Gestaltungsmerkmalen der vorwiegend vorhandenen Gebäude des historischen Ortskerns von Bergen. Maßgebend sind sowohl die Merkmale der Baustruktur als auch die Fassadenmerkmale der Gebäude. Die Erhaltungssatzung dient dem Erhalt von Gebäuden, die das historische Ortsbild prägen, und ist auch als Maßstab für einzufügende Neubauten zu verstehen. Einzelne Bauten, die sich weder in der Anzahl der Geschosse, noch in ihrer Bauweise oder Fassadengestaltung in das Gebiet einfügen, sind nicht maßgebend. Auch Gebäude mit öffentlichen Nutzungen (z. B. Kirchen und Gemeindehäuser, Schulen, Altenwohnheime oder andere soziale und öffentliche Einrichtungen) haben eine Sonderstellung und dürfen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie können aber im städtebaulichen Zusammenhang unverzichtbare Bestandteile des Ortsbildes darstellen. (1) Festlegung und Charakterisierung der Teilgebiete Es können zwei unterschiedliche Teilgebiete festgestellt werden: Teilgebiet 1: Dörfliche Baustruktur (1550-1870): Neben den Gebäuden aus der Zeit vor 1850 finden sich im Teilgebiet 1 vereinzelt auch Gebäude, besonders im Bereich Marktstraße 18-28 oder auch in den kleineren Nebenstraßen, die aus der Gründerzeit stammen und deren Fassadenmerkmale nicht der dörflichen Bebauung entsprechen. Bei Umbauten gelten für sie im Einzelfall die gestalterischen Merkmale des Teilgebiets 2. Teilgebiet 2: Gründerzeitliche Baustruktur (1870-1910): In diesem Teilgebiet finden sich auch dörfliche Gebäude aus der Gründerzeit, für die die baustrukturellen Merkmale des Teilgebietes 1 gelten. Hier aus dem städtebaulichen Gutachten eine aktualisierte Fassung von Plan 5 ‚Teilgebiete städtebaulicher Eigenart’ inklusive Legende einfügen (angepasst an den durch die Satzung tatsächlich festgelegten Geltungsbereich). (2) Struktur- und Gestaltungsmerkmale der vorwiegend vorhandenen Gebäude in den Teilgebieten Merkmale in Teilgebiet 1: Dörfliche Baustruktur (1550-1870): Geschossigkeit, Traufhöhe - überwiegend 2 Geschosse - kein Drempel Dachgestaltung - Satteldach, Sparrendach - Dachneigung >40° - Giebel- und Schleppgauben, meist über ein Sparrenfeld - geringer Dachüberstand Fassadengestaltung - Sichtfachwerk, Holzverschindelung oder verputzte Fassaden - stehende Fensterformate, Klappläden - niedriger Sockel, max. 0,80 m hoch Bauweise - Straßenrandbebauung - giebel- und traufständig - Einzelhäuser, vereinzelt Hofreiten - Hausbreiten: 6-8 m Merkmale in Teilgebiet 2: Gründerzeitliche Baustruktur (1870-1910): Geschossigkeit, Traufhöhe: - überwiegend 2 Geschosse - kein Drempel Dachgestaltung: - Satteldach - Dachneigung >30° - Schlepp- und Giebelgauben, meist über ein Sparrenfeld - geringer Dachüberstand Fassadengestaltung: - überwiegend Putzfassaden - teilweise gestaltete Ziegelfassaden - stehende Fensterformate - symmetrische Fassadengliederung - niedriger Sockel, max. 1,20 m hoch Bauweise: - Straßenrandbebauung - trauf- und giebelständig - geschlossenes Straßenbild - Hausbreiten: max. 14 m (3) Denkmalschutz Der gesamte Bereich des mittelalterlichen Ortskerns innerhalb der historischen Stadtmauer, sowie zwei kleine gründerzeitliche Zonen (südliche Marktstraße 2-28 und südliche Straße Im Sperber 2-24) sind als denkmalgeschützte Gesamtanlage eingetragen. Bei den einzelnen Kulturdenkmälern sind neben öffentlichen, historischen Gebäuden auch einige Wohnhäuser im Bereich der ursprünglichen dörflichen Bebauung einbezogen. Der Denkmalschutz ist ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der historischen Gebäude. Die Eigentümer werden über fachgerechte Restaurierungen beraten. Die Erhaltungssatzung dient der Unterstützung des denkmalpflegerischen Auftrags. Die Erhaltung der Wohngebäude in dem Bereich der Erhaltungssatzung, der über die denkmalgeschützte Gesamtanlage hinausgeht, trägt dazu bei, das Ortsbild zu schützen, auch in der Umgebung der denkmalgeschützten Gesamtanlage. Hier aus dem städtebaulichen Gutachten eine überarbeitete Fassung von Plan 3 ‚Kulturdenkmäler’ (angepasst an den tatsächlich laut Satzung festgelegten Geltungsbereich) einfügen. (4) Baustruktur und Fassadenmerkmale im Satzungsgebiet Innerhalb des Satzungsgebietes sind baulich-räumliche Störungen nur in sehr geringem Umfang zu erkennen. Der historisch überbrachte Maßstab ist bis heute weitgehend erhalten und vermittelt eine lebendige Vorstellung dörflich-kleinstädtischer Baustrukturen. Die darin enthaltene gründerzeitliche Bebauung weist eine Baustruktur auf, die sich dem Gefüge und der Maßstäblichkeit des Ortskerns weitgehend anpasst. Dennoch müssen im Einzelfall die Analysepläne ‚Baustruktur’ und ‚Gebäude mit ortsbildprägenden Fassadenmerkmalen’ für eine Beurteilung hinzugezogen werden. Hier aus dem städtebaulichen Gutachten überarbeitete Fassungen der Pläne 1 ‚Baustruktur’ und 2 ‚Gebäude mit ortsbildprägenden Fassadenmerkmalen’ (angepasst an den tatsächlich laut Satzung festgelegten Geltungsbereich) einfügen. (B) Im Satzungstext wird § 4 Genehmigungsverfahren, Übernahmeanspruch, Erörterungspflicht / Abs. (1) folgendermaßen gefasst: Der Antrag auf Genehmigung von Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung oder Errichtung einer baulichen Anlage ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main zu stellen und bei der Bauaufsicht – Braubachstraße 15, 60311 Frankfurt am Main – einzureichen.
Inhalt
Antrag vom 08.02.2007, NR 303
Betreff:
Mehr Transparenz bei Erhaltungssatzungen hier: Nr. 31 Bergen
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Dem Magistratsvortrag M 63 wird unter der Maßgabe der folgenden Änderungen zugestimmt:
(A) Die nachfolgende Begründung ist der Satzung anzufügen, mit der Satzung zu veröffentlichen und bei der Anwendung der Satzung zu beachten:
Begründung:
Die städtebauliche Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ergibt sich aus den Struktur- und Gestaltungsmerkmalen der vorwiegend vorhandenen Gebäude des historischen Ortskerns von Bergen. Maßgebend sind sowohl die Merkmale der Baustruktur als auch die Fassadenmerkmale der Gebäude. Die Erhaltungssatzung dient dem Erhalt von Gebäuden, die das historische Ortsbild prägen, und ist auch als Maßstab für einzufügende Neubauten zu verstehen.
Einzelne Bauten, die sich weder in der Anzahl der Geschosse, noch in ihrer Bauweise oder Fassadengestaltung in das Gebiet einfügen, sind nicht maßgebend. Auch Gebäude mit öffentlichen Nutzungen (z. B. Kirchen und Gemeindehäuser, Schulen, Altenwohnheime oder andere soziale und öffentliche Einrichtungen) haben eine Sonderstellung und dürfen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie können aber im städtebaulichen Zusammenhang unverzichtbare Bestandteile des Ortsbildes darstellen.
(1) Festlegung und Charakterisierung der Teilgebiete
Es können zwei unterschiedliche Teilgebiete festgestellt werden:
Teilgebiet 1: Dörfliche Baustruktur (1550-1870): Neben den Gebäuden aus der Zeit vor 1850 finden sich im Teilgebiet 1 vereinzelt auch Gebäude, besonders im Bereich Marktstraße 18-28 oder auch in den kleineren Nebenstraßen, die aus der Gründerzeit stammen und deren Fassadenmerkmale nicht der dörflichen Bebauung entsprechen. Bei Umbauten gelten für sie im Einzelfall die gestalterischen Merkmale des Teilgebiets 2.
Teilgebiet 2: Gründerzeitliche Baustruktur (1870-1910): In diesem Teilgebiet finden sich auch dörfliche Gebäude aus der Gründerzeit, für die die baustrukturellen Merkmale des Teilgebietes 1 gelten.
Hier aus dem städtebaulichen Gutachten eine aktualisierte Fassung von Plan 5 'Teilgebiete städtebaulicher Eigenart’ inklusive Legende einfügen (angepasst an den durch die Satzung tatsächlich festgelegten Geltungsbereich).
(2) Struktur- und Gestaltungsmerkmale der vorwiegend vorhandenen Gebäude in den Teilgebieten
Merkmale in Teilgebiet 1: Dörfliche Baustruktur (1550-1870):
Geschossigkeit, Traufhöhe
- überwiegend 2 Geschosse
- kein Drempel
Dachgestaltung
- Satteldach, Sparrendach
- Dachneigung >40°
- Giebel- und Schleppgauben, meist über ein Sparrenfeld
- geringer Dachüberstand
Fassadengestaltung
- Sichtfachwerk, Holzverschindelung oder verputzte Fassaden
- stehende Fensterformate, Klappläden
- niedriger Sockel, max. 0,80 m hoch
Bauweise
- Straßenrandbebauung
- giebel- und traufständig
- Einzelhäuser, vereinzelt Hofreiten
- Hausbreiten: 6-8 m
Merkmale in Teilgebiet 2: Gründerzeitliche Baustruktur (1870-1910):
Geschossigkeit, Traufhöhe:
- überwiegend 2 Geschosse
- kein Drempel
Dachgestaltung:
- Satteldach
- Dachneigung >30°
- Schlepp- und Giebelgauben, meist über ein Sparrenfeld
- geringer Dachüberstand
Fassadengestaltung:
- überwiegend Putzfassaden
- teilweise gestaltete Ziegelfassaden
- stehende Fensterformate
- symmetrische Fassadengliederung
- niedriger Sockel, max. 1,20 m hoch
Bauweise:
- Straßenrandbebauung
- trauf- und giebelständig
- geschlossenes Straßenbild
- Hausbreiten: max. 14 m
(3) Denkmalschutz
Der gesamte Bereich des mittelalterlichen Ortskerns innerhalb der historischen Stadtmauer, sowie zwei kleine gründerzeitliche Zonen (südliche Marktstraße 2-28 und südliche Straße Im Sperber 2-24) sind als denkmalgeschützte Gesamtanlage eingetragen. Bei den einzelnen Kulturdenkmälern sind neben öffentlichen, historischen Gebäuden auch einige Wohnhäuser im Bereich der ursprünglichen dörflichen Bebauung einbezogen. Der Denkmalschutz ist ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der historischen Gebäude. Die Eigentümer werden über fachgerechte Restaurierungen beraten. Die Erhaltungssatzung dient der Unterstützung des denkmalpflegerischen Auftrags. Die Erhaltung der Wohngebäude in dem Bereich der Erhaltungssatzung, der über die denkmalgeschützte Gesamtanlage hinausgeht, trägt dazu bei, das Ortsbild zu schützen, auch in der Umgebung der denkmalgeschützten Gesamtanlage.
Hier aus dem städtebaulichen Gutachten eine überarbeitete Fassung von Plan 3 'Kulturdenkmäler’ (angepasst an den tatsächlich laut Satzung festgelegten Geltungsbereich) einfügen.
(4) Baustruktur und Fassadenmerkmale im Satzungsgebiet
Innerhalb des Satzungsgebietes sind baulich-räumliche Störungen nur in sehr geringem Umfang zu erkennen. Der historisch überbrachte Maßstab ist bis heute weitgehend erhalten und vermittelt eine lebendige Vorstellung dörflich-kleinstädtischer Baustrukturen. Die darin enthaltene gründerzeitliche Bebauung weist eine Baustruktur auf, die sich dem Gefüge und der Maßstäblichkeit des Ortskerns weitgehend anpasst. Dennoch müssen im Einzelfall die Analysepläne 'Baustruktur’ und 'Gebäude mit ortsbildprägenden Fassadenmerkmalen’ für eine Beurteilung hinzugezogen werden.
Hier aus dem städtebaulichen Gutachten überarbeitete Fassungen der Pläne 1 'Baustruktur’ und 2 'Gebäude mit ortsbildprägenden Fassadenmerkmalen’ (angepasst an den tatsächlich laut Satzung festgelegten Geltungsbereich) einfügen.
(B) Im Satzungstext wird § 4 Genehmigungsverfahren, Übernahmeanspruch, Erörterungspflicht / Abs. (1) folgendermaßen gefasst:
Der Antrag auf Genehmigung von Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung oder Errichtung einer baulichen Anlage ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main zu stellen und bei der Bauaufsicht – Braubachstraße 15, 60311 Frankfurt am Main – einzureichen.
Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 03.04.2006, M 63 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 16 Versandpaket: 14.02.2007
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 3. April 2006MM 631. Erhaltungssatzung Nr. 31 - Frankfurt am Main-Bergen hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB 2. Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 406 I, II, III, IV - Ortskern BergenMagistratsvortrag
- 8. Februar 2007Sie sind hierNRNR 303Mehr Transparenz bei Erhaltungssatzungen hier: Nr. 31 BergenSTVV-Antrag · CDU, GRÜNE
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf6 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: Annahme bei 2 Enthaltungen SPD
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP, NPD und ÖkoLinX/E.L. (M 63 und NR 303 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG, BFF, REP, NPD und E.L. zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG, BFF, REP, NPD und E.L. Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (M 63 und NR 303 = Annahme)