.Abschließende Gesundheitsprüfungen zum Störfall Höchst von 1993.
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Es kann vorkommen, dass man in der Verwaltung zu dem Ergebniss kommt, dass Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung nicht genau so umzusetzen sind, wie sie formuliert wurden. Der normale und korrekte Weg ist aber, dass die Verwaltung in einem solchen Fall die Stadtverordneten über die aufgetretenen Probleme in Kenntnis setzt und weitere Entscheidungen abwartet, eventuell auch ein bestimmtes Vorgehen vorschlägt. Hier aber hat die Verwaltung völlig an den politischen Gremien vorbei gehandelt und eigenmächtig weitreichende Entscheidungen getroffen. Das Verhalten des zuständigen Dezernats ist nicht nur schlechter politische Stil, sondern verstößt in zentralen Punkten auch gegen die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und kann so auf keinen Fall hingenommen werden. Inhaltlich stellt sich vor allem die Frage, ob die Untersuchung in der angestrebten Form ohne die Verwendung des Expositionsregisters überhaupt sinnvoll ist. Das eigenmächtige Handeln des Magistrats und die anfängliche Geheimhaltung der M 245 untergräbt nicht nur das Vertrauen in die verantwortungsvolle Umsetzung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung. Es ist darüber hinaus gegenüber den betroffenen Bürgerinnen und Bürgen im höchsten Maße unverantwortlich und wirft die Frage auf, ob der Magistrat kein Interesse an einer, aus medizinischer und wissenschaftlicher Sicht notwenigen Untersuchung der potentiellen Spätfolgen des Chemieunfalles in Höchst aus dem Jahr 1993 hat.
Inhalt
Antrag vom 25.01.2007, NR 289
Betreff:
"Abschließende Gesundheitsprüfungen zum Störfall Höchst von 1993"
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Magistrates (M 245) wird zurückgewiesen und der Magistrat wird beauftragt, den betroffenen Schwanheimer Bürgerinnen und Bürgern, der interessierten Öffentlichkeit sowie der Stadtverordnetenversammlung folgende Fragen zu beantworten:
a) Wieso hat der Magistrat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.01.2005, dass INDEX Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin (i.f. BIPS) mit einer Folgeuntersuchung zu beauftragen, nicht in der beschlossenen Form umgesetzt?
b) Wieso hat der Magistrat die politischen Gremien nach der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.1.2005 nicht gemäß §17 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung über die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Beschlusses informiert?
c) Wie rechtfertigt es der Magistrat, den Beschluss der Stadtverordneten.versammlung vom 27.01.2005 in zentralen Punkten eigenmächtig abgeändert zu haben?
d) Wie kann der Magistrat in der M 245 (S. 2) behaupten, den Gesundheitsausschuss in den Sitzungen vom 12.09.2005 und 26.09.2005 darüber unterrichtet zu haben, dass
- die Datenvernichtung vom Datenschutzbeauftragten gefordert worden war,
- das BIPS sein Angebot zurückgezogen habe und
- ein Teilnahmewettbewerb mit anschließender freihändiger Vergabe eingeleitet worden war,
wenn dies aus den Niederschriften dieser Sitzungen so nicht hervorgeht und sich damalige Mitglieder des Gesundheitsausschusses nicht daran erinnern?
e) Wieso hat der Magistrat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.02.2006 (Beauftragung des BIPS, keine Vernichtung der Daten, kein Verbot der Veröffentlichung durch das Institut) nicht umgesetzt?
f) Wieso hat der Magistrat den politischen Gremien auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.02.2006 keinerlei Rückmeldung gegeben, insbesondere über Schwierigkeiten mit der Erfüllung der in dem Beschluss geforderten Bedingungen?
g) Wieso hat der Magistrat am 06.04.2006 dem BIPS mitgeteilt, dass dieses nicht mit der Untersuchung beauftragt werden würde, nicht aber den politischen Gremien?
h) Welchen Vorwurf leitet der Magistrat gegenüber dem BIPS aus der Tatsache ab, dass das BIPS auf folgendes Schreiben nicht mehr geantwortet hat (Bezug: S. 2 der M 245)?
Wortlaut des Schreibens:
"Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Professor Ahrens, auch wenn das Vergaberecht keine Benachrichtigung über den Ausgang des Auswahlverfahrens im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs vorsieht, möchten wir Sie informieren, dass ihr Institut nicht berücksichtigt werden könnte. Im Auftrag Dr. Stark, Leiterin des Stadtgesundheitsamtes“
Welche Antwort hätte der Magistrat denn auf dieses Schreiben erwartet?
i) Wieso hat der Magistrat in mehreren Schreiben (10.11.2005, 05.12.2005, 16.02.2006) dem INDEX Gesprächskreis der Nachbarn des Industrieparks Höchst mitgeteilt, dass ein Teilnahmewettbewerb eingeleitet wurde, nicht aber den politischen Gremien?
j) Wurde die im ersten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung als Gutachterin genannte Frau Prof. Ackermann-Liebrich (Basel) durch den Magistrat im weiteren Verlauf konsultiert, wenn ja, welche Stellungnahme gab sie ab?
k) In der M 245 formuliert der Magistrat die Auffassung, dass vor dem Hintergrund des Auftrags abschließender Gesundheitsuntersuchungen die Vernichtung der Daten nach Beendigung der Untersuchung datenschutzrechtlich geboten sei. Da die Vernichtung dieser Daten aber politisch nicht gewollt ist (vgl. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.02.2006 und Beschluss des INDEX Gesprächskreises der Nachbarn des Industrieparks Höchst vom 10.11.2005), wäre es auch denkbar gewesen, der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagen, diese Formulierung in einem neuen Beschluss leicht zu verändern: Z.B. durch Streichung des Wortes "abschließend“. Inhaltlich wäre man dann wesentlich näher am Ziel der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung gewesen, als dies nun der Fall ist. Es stellt sich die Frage, warum dem Magistrat der Auftrag zu "abschließenden“ Untersuchungen absolut bindend erschien, die ebenso deutlich formulierte Beauftragung, das BIPS solle die Untersuchungen durchführen und die Daten sollten nicht vernichtet werden, aber weniger bindend erschien, und vor allem, wieso der Magistrat die Stadtverordnetenversammlung nicht rechtzeitig und schriftlich über die Unvereinbarkeit dieser Vorgaben informiert hat.
l) Im ursprünglichen Untersuchungsdesign, das den Beschlüssen der Stadt.verordneten.versammlung zu Grunde lag, sollten die Daten des Expositionsregisters mit in die Untersuchung einfließen. In der M 245 steht nun ausdrücklich, dass dies nicht mehr geplant sei. Die in der M 245 aufgestellte Behauptung, der Abgleich mit diesen Daten sei bereits im Design des BIPS nicht enthalten gewesen, wird von Seiten des BIPS (Herr Professor Dr. Ahrens) entschieden zurückgewiesen. Ohne einen Abgleich mit den im Expositionsregister gespeicherten Daten seien die neuen Untersuchungen völlig wertlos.
Schon auf den ersten Blick erscheint logisch, dass es für jede Untersuchung in diesem Zusammenhang sinnvoll wäre zu wissen, ob sich eine Person zum fraglichen Zeitpunkt im betroffenen Schwanheimer Gebiet aufgehalten hat. Aus dem Melderegister geht dies jedenfalls nicht hervor. Wenn man schon einmal genaue Daten von ca. 6.600 Personen darüber hat, wie intensiv sie damals mit den Chemikalien in Berührung gekommen sind und welche Krankheitssymptome sie damals gezeigt haben, dann erscheint es zwingend logisch, diese Daten auch in die Untersuchung einfließen zu lassen. Zu bedenken ist auch, dass diese Daten damals mit großem Aufwand erhoben wurden, der Bevölkerung versprochen wurde, dass sie ausgewertet würden, und nun einfach nichts mehr damit passieren soll. Deshalb stellt sich die Frage: Welchen Sinn hat es, ohne Verwendung des Expositionsregisters Untersuchungen durchzuführen?
m) Welche Möglichkeiten sieht der Magistrat, die im Expositionsregister erhobenen Daten einer sinnvollen Verwendung zuzuführen?
Begründung:
Es kann vorkommen, dass man in der Verwaltung zu dem Ergebniss kommt, dass Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung nicht genau so umzusetzen sind, wie sie formuliert wurden. Der normale und korrekte Weg ist aber, dass die Verwaltung in einem solchen Fall die Stadtverordneten über die aufgetretenen Probleme in Kenntnis setzt und weitere Entscheidungen abwartet, eventuell auch ein bestimmtes Vorgehen vorschlägt. Hier aber hat die Verwaltung völlig an den politischen Gremien vorbei gehandelt und eigenmächtig weitreichende Entscheidungen getroffen. Das Verhalten des zuständigen Dezernats ist nicht nur schlechter politische Stil, sondern verstößt in zentralen Punkten auch gegen die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und kann so auf keinen Fall hingenommen werden.
Inhaltlich stellt sich vor allem die Frage, ob die Untersuchung in der angestrebten Form ohne die Verwendung des Expositionsregisters überhaupt sinnvoll ist.
Das eigenmächtige Handeln des Magistrats und die anfängliche Geheimhaltung der M 245 untergräbt nicht nur das Vertrauen in die verantwortungsvolle Umsetzung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung. Es ist darüber hinaus gegenüber den betroffenen Bürgerinnen und Bürgen im höchsten Maße unverantwortlich und wirft die Frage auf, ob der Magistrat kein Interesse an einer, aus medizinischer und wissenschaftlicher Sicht notwenigen Untersuchung der potentiellen Spätfolgen des Chemieunfalles in Höchst aus dem Jahr 1993 hat.
Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 22.12.2006, M 245 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Soziales und Gesundheit Haupt- und Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 07.02.2007
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 22. Dezember 2006MM 245Abschließende Gesundheitsuntersuchungen zum Störfall Höchst von 1993Magistratsvortrag
- 25. Januar 2007Sie sind hierNRNR 289.Abschließende Gesundheitsprüfungen zum Störfall Höchst von 1993.STVV-Antrag · LINKE.
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf8 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE.WASG und BFF (= Ablehnung); FDP (= Enthaltung) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE.WASG und BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG, NPD und ÖkoLinX/E.L. (M 245 = Ablehnung, NR 289 = Annahme) REP (M 245 = Annahme, NR 289 = Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE.WASG, FAG und BFF (= Ablehnung); FDP (= Enthaltung) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE.WASG, FAG und BFF (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE und REP gegen SPD, LINKE.WASG, FAG, BFF, NPD und E.L. (= Ablehnung); FDP (= Enthaltung) zu 2. zu a) CDU, GRÜNE, FDP und REP gegen SPD, LINKE.WASG, FAG, BFF, NPD und E.L. (= Annahme)