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Fahrstreifenmarkierungen

Vorlagentyp: NRAfD
2 Stationen im Verfahren3 SitzungenAbgelehnt

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Begründung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, die auf verschiedenen mehrspurigen Straßen in der Vergangenheit entfernten Fahrstreifenmarkierungen wieder anzubringen. Begründung: Der Magistrat beantwortete in der 7. Fragestunde der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2016 die Frage Nr. 326. Gegenstand der Frage war die für Verkehrsteilnehmer auf einigen Straßen und Brücken unklare Situation, die dadurch entstand, dass die Fahrstreifenmarkierungen entfernt worden waren. Fahrstreifenmarkierungen dienen dazu, die jeweiligen Fahrstreifen für die Verkehrsteilnehmer zu kennzeichnen und damit Klarheit zu schaffen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Einteilung von Straßen, auf denen aufgrund ihrer Breite mehrere Fahrzeuge nebeneinander fahren können, in mehrere Fahrstreifen, ist sinnvoll und wird auch in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001, i. d. F. vom 22.09.2015, ausdrücklich empfohlen: "zu § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge: ist auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so dichtem Verkehr zu rechnen, dass Kraftfahrzeuge vom Rechtsfahrgebot abweichen dürfen oder mit Nebeneinanderfahren zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die für den gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen müssen so breit sein, dass sicher nebeneinander gefahren werden kann". Der Magistrat vertritt in dieser Frage eine andere Auffassung. So führt er in seiner Antwort zur Frage 326 aus, dass "der Verzicht in der Innenstadt auf Fahrstreifenmarkierungen im Einrichtungsverkehr, ... der Dämpfung der Geschwindigkeit und letztendlich der Verkehrssicherheit" dienen soll. Und weiter: "Die hier angesprochene sogenannte "überbreite Fahrspur" führt durch den Verzicht der Spurmarkierung zu einer Aufhebung zweier separater Fahrspuren unter Beibehaltung einer zweistreifigen Verkehrsführung. Sie veranlasst den Fahrzeughalter aufgrund der geringeren Fahrzeugabstände zu erhöhter Aufmerksamkeit mit einer daraus resultierenden Geschwindigkeitsreduzierung". Übersetzt bedeutet dies, dass der Magistrat ganz gezielt unfallträchtige Situationen herbeiführt, um die Verkehrsteilnehmer zu einer erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit zu nötigen. Es bestehen auch erhebliche Zweifel; ob der Magistrat als Straßenverkehrsbehörde dazu befugt ist, durch diese Maßnahme auf die Fahrgeschwindigkeit Einfluss zu nehmen. Die zulässige Geschwindigkeit für Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften ist durch Bundesrecht (StVO) geregelt. Soweit eine kommunale Behörde in bestimmten Straßen eine Reduzierung der Geschwindigkeit für sinnvoll hält, kann sie dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anordnen - etwa durch Einführung einer Tempo-30-Zone. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit durch gezieltes Herbeiführen unfallträchtiger Situationen erscheint mehr als fragwürdig und ist daher abzulehnen. Die vom Magistrat vorgenommene Maßnahme - Entfernung einer eindeutigen Fahrstreifenmarkierung - führt nicht zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern zu einer Erhöhung der Unfallgefahr und damit einer Reduzierung der Verkehrssicherheit. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, die in der Vergangenheit entfernten Fahrstreifenmarkierungen wieder anzubringen.

Inhalt

Antrag vom 11.01.2017, NR 208

Betreff: Fahrstreifenmarkierungen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, die auf verschiedenen mehrspurigen Straßen in der Vergangenheit entfernten Fahrstreifenmarkierungen wieder anzubringen.

Begründung: Der Magistrat beantwortete in der 7. Fragestunde der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2016 die Frage Nr. 326. Gegenstand der Frage war die für Verkehrsteilnehmer auf einigen Straßen und Brücken unklare Situation, die dadurch entstand, dass die Fahrstreifenmarkierungen entfernt worden waren. Fahrstreifenmarkierungen dienen dazu, die jeweiligen Fahrstreifen für die Verkehrsteilnehmer zu kennzeichnen und damit Klarheit zu schaffen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Einteilung von Straßen, auf denen aufgrund ihrer Breite mehrere Fahrzeuge nebeneinander fahren können, in mehrere Fahrstreifen, ist sinnvoll und wird auch in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001, i. d. F. vom 22.09.2015, ausdrücklich empfohlen: "zu § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge: ist auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so dichtem Verkehr zu rechnen, dass Kraftfahrzeuge vom Rechtsfahrgebot abweichen dürfen oder mit Nebeneinanderfahren zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die für den gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen müssen so breit sein, dass sicher nebeneinander gefahren werden kann". Der Magistrat vertritt in dieser Frage eine andere Auffassung. So führt er in seiner Antwort zur Frage 326 aus, dass "der Verzicht in der Innenstadt auf Fahrstreifenmarkierungen im Einrichtungsverkehr, ... der Dämpfung der Geschwindigkeit und letztendlich der Verkehrssicherheit" dienen soll. Und weiter: "Die hier angesprochene sogenannte "überbreite Fahrspur" führt durch den Verzicht der Spurmarkierung zu einer Aufhebung zweier separater Fahrspuren unter Beibehaltung einer zweistreifigen Verkehrsführung. Sie veranlasst den Fahrzeughalter aufgrund der geringeren Fahrzeugabstände zu erhöhter Aufmerksamkeit mit einer daraus resultierenden Geschwindigkeitsreduzierung". Übersetzt bedeutet dies, dass der Magistrat ganz gezielt unfallträchtige Situationen herbeiführt, um die Verkehrsteilnehmer zu einer erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit zu nötigen. Es bestehen auch erhebliche Zweifel; ob der Magistrat als Straßenverkehrsbehörde dazu befugt ist, durch diese Maßnahme auf die Fahrgeschwindigkeit Einfluss zu nehmen. Die zulässige Geschwindigkeit für Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften ist durch Bundesrecht (StVO) geregelt. Soweit eine kommunale Behörde in bestimmten Straßen eine Reduzierung der Geschwindigkeit für sinnvoll hält, kann sie dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anordnen - etwa durch Einführung einer Tempo-30-Zone. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit durch gezieltes Herbeiführen unfallträchtiger Situationen erscheint mehr als fragwürdig und ist daher abzulehnen. Die vom Magistrat vorgenommene Maßnahme - Entfernung einer eindeutigen Fahrstreifenmarkierung - führt nicht zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern zu einer Erhöhung der Unfallgefahr und damit einer Reduzierung der Verkehrssicherheit. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, die in der Vergangenheit entfernten Fahrstreifenmarkierungen wieder anzubringen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 9. Dezember 2016FF 326Seitdem auf einigen wichtigen, breiten Straßen und Brücken die Fahrstreifen teilweise entfernt beziehungsweise unterbrocFragestunde-Frage
  2. 11. Januar 2017Sie sind hier
    NRNR 208Fahrstreifenmarkierungen
    STVV-Antrag · AfD

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Verkehrsausschusses
Sitzung 8 · 14.02.2017
TO I, TOP 9
Zur Kenntnis
Es dient zur Kenntnis, dass der Verkehrsausschuss die Beratung der Vorlage NR 208 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 9 · 21.02.2017
TO I, TOP 16
Abgelehnt
Die Vorlage NR 208 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
AfDBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD und BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 11 · 23.02.2017
TO II, TOP 12
Abgelehnt
Die Vorlage NR 208 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
AfDBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und BFF (= Annahme)

Mitdiskutieren

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