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Förderungsrichtlinie zur Vergabe von Mitteln zur Sanierung des Wohnungsbestandes und Wohnumfeldverbesserung im Bahnhofsviertel

Vorlagentyp: NRCDUSPDGRÜNE
2 Stationen im Verfahren4 SitzungenAngenommen

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Begründung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Dem Magistratsvortrag M 31 wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Förderungsrichtlinie Bahnhofsviertel in der beigelegten, geänderten Fassung in Kraft tritt. Förderungsrichtlinie Stadt Frankfurt am Main, Bahnhofsviertel Förderungsgrundsätze für die Vergabe von Wohnungsbaumitteln zur Sanierung des Woh.nungsbestandes, zur Schaffung neuen Wohnraumes durch Umwandlung von Gewerbe in Wohnen und zur Wohnumfeldverbesserung. Wohnungsnahe Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe sollen erhalten bleiben. Die Mittel sollen breit gestreut werden. Wohnen im Sinne dieser Förderungsrichtlinie ist eine auf Dauer ausgelegte Lebensführung in Wohnungen (Lebensmittelpunkt). Eine kurzfristige Nutzung von Wohnungen verbunden mit sowohl obligatorischen als auch fakultativen Nebenleistungen stellt kein Wohnen im Sinne dieser Richtlinie dar und schließt eine Förderung aus. Inhalt 1 Förderungsziel 2 Förderungsgebiet 3 Förderungsfähige Maßnahmen 4 Förderungsausschluss 5 Weitere Voraussetzung für die Förderung 6 Antragsberechtigung 7 Zweckbindung 8 Miethöhe 9 Art und Höhe der Förderung 10 Auszahlung der Förderungsmittel 11 Antrag auf Förderung 12 Kündigung und Widerruf 13 Inkrafttreten 1 Förderungsziel Ziel der Förderung ist es, Anreize für Investitionen zur Stärkung der Wohnfunktion im Frankfurter Bahnhofsviertel zu geben. Bei der Vergabe der Fördermittel sollen Denkmalschutzbelange berücksichtigt werden. Der Leerstand von Wohnraum soll durch folgende Maßnahmen beseitigt bzw. verhindert werden: - Leerstehende Wohnungen sollen durch eine Verbesserung des Wohnwertes wieder genutzt werden. - Die vorhandene Bausubstanz und die vorhandenen Wohnungen sollen erhalten, instandgesetzt und modernisiert werden. - Büro- und Gewerbeflächen sollen zu Wohnungen umgenutzt werden. - Wohnraum soll durch Anbau, Um- und Ausbau bestehender Gebäude neu geschaffen werden. - Das Wohnumfeld soll verbessert werden. - Die geförderten baulichen Maßnahmen sollen zur Steigerung der Attraktivität des Förderungsgebietes beitragen. 2 Förderungsgebiet Das Förderungsgebiet wird begrenzt: - im Westen durch die Baseler Straße, Am Hauptbahnhof und die Düsseldorfer Straße, - im Norden durch die Mainzer Landstraße, - im Osten durch die Taunusanlage, Gallusanlage und Untermainanlage, - im Süden durch den Untermainkai. Die detaillierte Abgrenzung ist dem beigefügten Ausschnitt aus der Stadtkarte zu ent.nehmen (siehe Anlage). 3 Förderungsfähige Maßnahmen 3.1 Förderungsfähig sind Maßnahmen der Modernisierung bei bestehenden Wohngebäuden sowie Instandsetzungsmaßnahmen. Außerdem förderungsfähig sind der Neubau von Wohnungen, der Ausbau bestehender Wohngebäude und die Umwandlung von Büro- und Gewerbenutzungen in Wohnungen. Die Erhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Wohnraum in denkmalgeschützter Bausubstanz wird bevorzugt gefördert. 3.2 Es werden gefördert: 3.2.1 Die Verbesserung des Wohnwertes soll insbesondere durch die Kombination nachfolgend genannter Maßnahmen erreicht werden: - Einbau bzw. Erneuerung einer Heizungsanlage - Erneuerung der Elektroinstallation - Erneuerung der Be- und Entwässerungsanlagen - Erneuerung der Fenster, insbesondere wenn damit eine Verbesserung des Wärmeschutzes und / oder des Schallschutzes erreicht wird - Erneuerung der Außenfassade, insbesondere wenn damit eine Verbesserung des Wärmeschutzes erreicht wird - Reparatur bzw. Erneuerung der Dachflächen - Einbau von Sanitärräumen (Bad und WC) - Veränderung in zeitgemäße Wohnungszuschnitte - Verbesserung der Barrierefreiheit - INDEX Sanierung und Anbau von Balkonen 3.2.2 Die Umwandlung von bisher nicht zu Wohnzwecken genehmigten Flächen in Woh.nungen. 3.2.3 Die Neuschaffung von Wohnraum wie beispielsweise - der Anbau an Gebäude, - der Um- und Ausbau von bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Bauteilen wie Dachgeschossen, Neben- und Hintergebäuden - und / oder der Abriss von ehemals gewerblich genutzten Gebäuden zum Zwecke der Errichtung eines Neubaus zur Schaffung von WohnraumINDEX , insofern kein Denkmalschutz tangiert wird oder für die städtebauliche Eigenart typische Bauten betroffen sind. 3.2.4 Die Verbesserung des Wohnumfeldes soll erreicht werden durch die Förderung von: - Entsiegelung und Begrünung von Hinterhöfen und sonstigen Freiflächen, - Entkernung von Hinterhofbebauungen, es sei denn, es handelt sich um be.wohnten bzw. bewohnbaren Wohnraum, - Neuordnung von Müllplätzen, - Begrünung von Fassaden und Dächern, - barrierefreie Wegeführung, - Verbesserung der Beleuchtung, - vorzugsweise denkmalgeschützten Häusern, und zwar sowohl durch Erhaltung ihrer Fassaden als auch ihrer äußeren und inneren konstruktiven Strukturen. Die Förderung zur Verbesserung des Wohnumfeldes setzt voraus, dass gleichzeitig Maßnahmen nach 3.2.1 und/oder 3.2.2 und/oder 3.2.3 durchgeführt werden. 3.2.5 Maßnahmen im öffentlichen Raum in untergeordnetem Umfang (z.B. Pflanzung eines Baumes) (3.2.6 entfällt.) 3.3 Die Kombination mit anderen Förderungsprogrammen ist möglich, soweit diese kein Kumulierungsverbot enthalten. 4 Förderungsausschluss 4.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind: 4.1.1 Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Objekt, die zum Zeit.punkt der Antragstellung Gegenstand von einem durch den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main eingeleiteten Verwaltungsverfahren sind. Dies gilt ebenfalls für reine Instandsetzungsmaßnahmen, zu deren Durchführung der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist. Darüber hinausgehende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie an demselben Objekt sind nicht von der Förderung ausgeschlossen. 4.1.2 Alle Maßnahmen i.S. der Ziffer 3.2.1 bis 3.2.5, die im Zusammenhang mit dem Nachweis des planungsrechtlich zwingenden Wohnanteils auf anderen Liegenschaften stehen. INDEX (Rest 4.1.2 entfällt.) 4.1.3 Alle Maßnahmen im Sinne der Ziffer 3.2 an einem Objekt, dessen tatsächliche oder zuletzt ausgeübte Nutzung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht der genehmigten Nutzung entspricht. 5 Weitere Voraussetzung für die Förderung 5.1 Eine gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen werden. 5.2 Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen worden sein. 5.3 Mit der Bewilligung der Förderungsmittel wird hinsichtlich der geförderten Maßnahme eine angemessene Fertigstellungsfrist festgelegt. 5.4 Die technischen Anforderungen an die Baumaßnahme und den Wohnraum richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Hessischen Bau.ordnung (HBO). 6 Antragsberechtigung 6.1 Antragsberechtigt als Bauherrschaft sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. 6.2 Die Antragsberechtigten müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens sowie eine langfristige bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnung bieten. 7 Zweckbindung 7.1 Für die über den planungsrechtlich zwingenden Wohnanteil hinaus entstehenden Wohnungen gelten die folgenden Punkte: 7.1.1 Der Wohnraum muss für die Dauer der Zweckbindung als Wohnraum erhalten bleiben. 7.1.2 Maßnahmen, die nach 3.2.1; 3.2.2 und 3.2.3 gefördert werden (Verbesserung des Wohnwertes / Instandsetzung und die Neuschaffung von Wohnraum sowie die Umwandlung von bisher nicht zu Wohnzwecken genehmigten Flächen in Flächen mit Wohnnutzung), sind in der Regel 10 Jahre ab Tilgungsbeginn und im Übrigen bis zur planmäßigen Tilgung des städtischen Darlehens zweckgebunden. Dieser Wohnraum ist für den Ausgleich des planungsrechtlich zwingenden Wohnanteils unbeachtlich. 7.1.3 Zur Sicherung der Zweckbindungen ist die Eintragung einer Baulast notwendig. 7.1.4 Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte während der Dauer der Zweck.bindung sind die aus der Bewilligung resultierenden Bindungen auf den Rechtsnach.folger zu übertragen. 7.2 Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist nur mit Zustimmung der Darlehens.geberin möglich. 8 Miethöhe 8.1 Die Miethöhe richtet sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete auf der Grund.lage des jeweils gültigen Mietpreisspiegels der Stadt Frankfurt am Main. 8.2 Bei bestehenden Wohnraummietverhältnissen dürfen die Kosten der geförderten Modernisierungsmaßnahme ( § 559a BGB) nicht auf die Mieter umgelegt werden 8.3 Soweit sich der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den neugeschaffenen oder den verbesserten Wohnraum in Form einer abgeschlossenen Wohneinheit oder ggf. in Form mehrerer abgeschlossener Wohneinheiten auf die Dauer von 20 Jahren – gerechnet ab erstmaliger Vermietung und unbeschadetet zwischenzeitlicher Mieterwechsel – jeweils an Personen zu vermieten, die nach dem Einkommen zum Bezug einer entsprechenden öffentlich geförderte Wohnung in Frankfurt am Main berechtigt sind, kann die unter Ziffer 9 festgelegte Förderung angemessen erhöht werden. Die Miethöhe entspricht in diesem Fall der jeweiligen Bewilligungsmiete für neu errichtete öffentlich geförderte Wohnungen (derzeit € 5/qm ohne Nebenkosten). Die Mietpreis- und Belegungsbindung ist als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. 9 Art und Höhe der Förderung 9.1 Die Förderung wird als Darlehen gewährt. Das Darlehen ist die ersten zehn Jahre zinslos. Die Restlaufzeit wird das Darlehen mit 2,5% verzinst. Die Tilgung beträgt 1%. 9.2 Die Förderung setzt eine Mindestinvestition von € 10.000,-/Liegenschaft voraus und beträgt in der Regel 85% der förderungsfähigen Gesamtkosten. 9.3 Für die Verbesserung des Wohnwertes (Modernisierung/Instandsetzung) und die Neuschaffung von Wohnraum (Maßnahmen nach 3.2.1, 3.2.3) betragen die förderungsfähigen Gesamtkosten max. € 500,- je qm förderungsfähiger Wohnfläche. 9.4 Sofern ein Gebäude nach 3.2.1, 3.2.3 oder 3.2.4 (Verbesserung des Wohnwertes Neuschaffung von Wohnraum und die Verbesserung des Wohnumfeldes) im Sinne einer Gesamtmaßnahme einschließlich Erscheinungsbild instandgesetzt und/oder modernisiert wird, erhöhen sich die förderungsfähigen Gesamtkosten auf max. € 750,- je qm förderungsfähiger Wohnfläche. 9.5 Für die Umwandlung von bisher nicht zu Wohnzwecken genehmigten Flächen in Flächen mit Wohnnutzung (Maßnahme gemäß 3.2.2) beträgt die Höhe der förderungsfähigen Gesamtkosten € 750,- je qm förderungsfähiger Wohnfläche. 9.6 Hält der Grundstückseigentümer im Falle der Ziffer 9.5 die wohnliche Nutzung nicht nur 10 Jahre, sondern 20 Jahre aufrecht, wird das Darlehen nach Ablauf der 20 Jahre in einen Zuschuss umgewandelt. 10 Auszahlung der Förderungsmittel 10.1 Der Förderungsgeber zahlt das Baudarlehen aus, wenn der Nachweis der grundbuchlichen Sicherung an rangbereiter Stelle erbracht ist. Den für die Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Fremdmitteln wird bei der grundbuchlichen Sicherung Vorrang gewährt, aber Belastungen zugunsten von Eigentümern und ihren Verwandten müssen gegenüber dem städtischen Darlehen nachrangig sein. 10.2 Das Baudarlehen wird zu 90% entsprechend dem Bautenstand auf Nachweis in Raten ausgezahlt. Die restlichen 10 % der Darlehenssumme wird nach Fertigstellung der Bau.maßnahme ausgezahlt. Hierzu ist ein Nachweis der ordnungsgemäßen Be.legung/Vermietung der Wohnungen (abgeschlossene Mietverträge) notwendig. 10.3 Die Auszahlungsanträge sind an den Förderungsgeber zu richten. Den Anträgen sind die geforderten Nachweise beizufügen. 10.4 Bei Auszahlung der

  1. Darlehensrate wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% des Darlehensnennbetrages einbehalten. 10.5 Ab Auszahlung der ersten Darlehensrate wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,3 % p.a. des Darlehensnennbetrages erhoben. 11 Antrag auf Förderung 11.1 Die Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln besteht nicht. Die Bewilligung ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. 11.2 Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen worden sein. In Einzel-fällen kann auf Antrag bei der Bewilligungsstelle eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. 11.3 Anträge auf Förderung sind einzureichen bei: Stadtplanungsamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt. Stadterneuerung und Wohnungsbau Braubachstraße 15 60311 Frankfurt am Main 11.4 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - unbeglaubigter, vollständiger Grundbuchauszug nach dem neuesten Stand - Kopie eines Lageplans - Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) - Beschreibung des Gebäudes - Wohnflächenberechnung - prüfbare Kostenaufstellung mit Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen, getrennt nach Gewerken - Bauschein mit genehmigten Bauplänen (sofern für die Maßnahmen erforderlich) - Nachweis über die Gesamtfinanzierung der geplanten Maßnahmen 11.5 Verfahrensgrundlagen zur Objektausführung und zur Abrechnung sind gesondert in „Allgemeinen Bedingungen für die Bewilligung von Förderungsmitteln im Wohnungsbau – Darlehen, Zinszuschüsse, einmalige Zuschüsse und Prämien“ geregelt. 12 Kündigung und Widerruf 12.1 Wenn die Bewilligung der Förderungsmittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhafte Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Darlehen können mit Bescheid gekündigt und die ausgezahlten Mittel zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. 12.2 Fällig gestellte Darlehen werden mit den Rückforderungsbescheiden zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6 % zu verzinsen. 12.3 Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. 13 Inkrafttreten 13.1 Diese Richtlinien treten an dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtver.ordnetenversammlung in Kraft. 14 Schlussbemerkung 14.1 In Fällen von besonderem öffentlichen Interesse kann von den Grundsätzen der Richtlinien INDEX durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung abgewichen werden.

Inhalt

Antrag vom 11.05.2005, NR 1873

Betreff:

Förderungsrichtlinie zur Vergabe von Mitteln zur Sanierung des Wohnungsbestandes und Wohnumfeldverbesserung im Bahnhofsviertel

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Dem Magistratsvortrag M 31 wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Förderungsrichtlinie Bahnhofsviertel in der beigelegten, geänderten Fassung in Kraft tritt.

Förderungsrichtlinie

Stadt Frankfurt am Main, Bahnhofsviertel

Förderungsgrundsätze für die Vergabe von Wohnungsbaumitteln zur Sanierung des Woh.nungsbestandes, zur Schaffung neuen Wohnraumes durch Umwandlung von Gewerbe in Wohnen und zur Wohnumfeldverbesserung.

Wohnungsnahe Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe sollen erhalten bleiben. Die Mittel sollen breit gestreut werden.

Wohnen im Sinne dieser Förderungsrichtlinie ist eine auf Dauer ausgelegte Lebensführung in Wohnungen (Lebensmittelpunkt).

Eine kurzfristige Nutzung von Wohnungen verbunden mit sowohl obligatorischen als auch fakultativen Nebenleistungen stellt kein Wohnen im Sinne dieser Richtlinie dar und schließt eine Förderung aus.

Inhalt

1 Förderungsziel

2 Förderungsgebiet

3 Förderungsfähige Maßnahmen

4 Förderungsausschluss

5 Weitere Voraussetzung für die Förderung

6 Antragsberechtigung

7 Zweckbindung

8 Miethöhe

9 Art und Höhe der Förderung

10 Auszahlung der Förderungsmittel

11 Antrag auf Förderung

12 Kündigung und Widerruf

13 Inkrafttreten

1 Förderungsziel

Ziel der Förderung ist es, Anreize für Investitionen zur Stärkung der Wohnfunktion im Frankfurter Bahnhofsviertel zu geben. Bei der Vergabe der Fördermittel sollen Denkmalschutzbelange berücksichtigt werden. Der Leerstand von Wohnraum soll durch folgende Maßnahmen beseitigt bzw. verhindert werden:

- Leerstehende Wohnungen sollen durch eine Verbesserung des Wohnwertes wieder genutzt werden.

- Die vorhandene Bausubstanz und die vorhandenen Wohnungen sollen erhalten, instandgesetzt und modernisiert werden.

- Büro- und Gewerbeflächen sollen zu Wohnungen umgenutzt werden.

- Wohnraum soll durch Anbau, Um- und Ausbau bestehender Gebäude neu geschaffen werden.

- Das Wohnumfeld soll verbessert werden.

- Die geförderten baulichen Maßnahmen sollen zur Steigerung der Attraktivität des Förderungsgebietes beitragen.

2 Förderungsgebiet

Das Förderungsgebiet wird begrenzt:

- im Westen durch die Baseler Straße, Am Hauptbahnhof und die Düsseldorfer Straße,

- im Norden durch die Mainzer Landstraße,

- im Osten durch die Taunusanlage, Gallusanlage und Untermainanlage,

- im Süden durch den Untermainkai.

Die detaillierte Abgrenzung ist dem beigefügten Ausschnitt aus der Stadtkarte zu ent.nehmen (siehe Anlage).

3 Förderungsfähige Maßnahmen

3.1 Förderungsfähig sind Maßnahmen der Modernisierung bei bestehenden Wohngebäuden sowie Instandsetzungsmaßnahmen. Außerdem förderungsfähig sind der Neubau von Wohnungen, der Ausbau bestehender Wohngebäude und die Umwandlung von Büro- und Gewerbenutzungen in Wohnungen.

Die Erhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Wohnraum in denkmalgeschützter Bausubstanz wird bevorzugt gefördert.

3.2 Es werden gefördert:

3.2.1 Die Verbesserung des Wohnwertes soll insbesondere durch die Kombination nachfolgend genannter Maßnahmen erreicht werden:

- Einbau bzw. Erneuerung einer Heizungsanlage

- Erneuerung der Elektroinstallation

- Erneuerung der Be- und Entwässerungsanlagen

- Erneuerung der Fenster, insbesondere wenn damit eine Verbesserung des Wärmeschutzes und / oder des Schallschutzes erreicht wird

- Erneuerung der Außenfassade, insbesondere wenn damit eine Verbesserung des Wärmeschutzes erreicht wird

- Reparatur bzw. Erneuerung der Dachflächen

- Einbau von Sanitärräumen (Bad und WC)

- Veränderung in zeitgemäße Wohnungszuschnitte

- Verbesserung der Barrierefreiheit

- INDEX Sanierung und Anbau von Balkonen

3.2.2 Die Umwandlung von bisher nicht zu Wohnzwecken genehmigten Flächen in Woh.nungen.

3.2.3 Die Neuschaffung von Wohnraum wie beispielsweise

- der Anbau an Gebäude,

- der Um- und Ausbau von bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Bauteilen wie Dachgeschossen, Neben- und Hintergebäuden

- und / oder der Abriss von ehemals gewerblich genutzten Gebäuden zum Zwecke der Errichtung eines Neubaus zur Schaffung von WohnraumINDEX , insofern kein Denkmalschutz tangiert wird oder für die städtebauliche Eigenart typische Bauten betroffen sind.

3.2.4 Die Verbesserung des Wohnumfeldes soll erreicht werden durch die Förderung von:

- Entsiegelung und Begrünung von Hinterhöfen und sonstigen Freiflächen,

- Entkernung von Hinterhofbebauungen, es sei denn, es handelt sich um be.wohnten bzw. bewohnbaren Wohnraum,

- Neuordnung von Müllplätzen,

- Begrünung von Fassaden und Dächern,

- barrierefreie Wegeführung,

- Verbesserung der Beleuchtung,

- vorzugsweise denkmalgeschützten Häusern, und zwar sowohl durch Erhaltung ihrer Fassaden als auch ihrer äußeren und inneren konstruktiven Strukturen.

Die Förderung zur Verbesserung des Wohnumfeldes setzt voraus, dass gleichzeitig Maßnahmen nach 3.2.1 und/oder 3.2.2 und/oder 3.2.3 durchgeführt werden.

3.2.5 Maßnahmen im öffentlichen Raum in untergeordnetem Umfang (z.B. Pflanzung eines Baumes)

(3.2.6 entfällt.)

3.3 Die Kombination mit anderen Förderungsprogrammen ist möglich, soweit diese kein Kumulierungsverbot enthalten.

4 Förderungsausschluss

4.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

4.1.1 Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Objekt, die zum Zeit.punkt der Antragstellung Gegenstand von einem durch den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main eingeleiteten Verwaltungsverfahren sind. Dies gilt ebenfalls für reine Instandsetzungsmaßnahmen, zu deren Durchführung der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist.

Darüber hinausgehende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie an demselben Objekt sind nicht von der Förderung ausgeschlossen.

4.1.2 Alle Maßnahmen i.S. der Ziffer 3.2.1 bis 3.2.5, die im Zusammenhang mit dem Nachweis des planungsrechtlich zwingenden Wohnanteils auf anderen Liegenschaften stehen. INDEX (Rest 4.1.2 entfällt.)

4.1.3 Alle Maßnahmen im Sinne der Ziffer 3.2 an einem Objekt, dessen tatsächliche oder zuletzt ausgeübte Nutzung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht der genehmigten Nutzung entspricht.

5 Weitere Voraussetzung für die Förderung

5.1 Eine gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen werden.

5.2 Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen worden sein.

5.3 Mit der Bewilligung der Förderungsmittel wird hinsichtlich der geförderten Maßnahme eine angemessene Fertigstellungsfrist festgelegt.

5.4 Die technischen Anforderungen an die Baumaßnahme und den Wohnraum richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Hessischen Bau.ordnung (HBO).

6 Antragsberechtigung

6.1 Antragsberechtigt als Bauherrschaft sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

6.2 Die Antragsberechtigten müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens sowie eine langfristige bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnung bieten.

7 Zweckbindung

7.1 Für die über den planungsrechtlich zwingenden Wohnanteil hinaus entstehenden Wohnungen gelten die folgenden Punkte:

7.1.1 Der Wohnraum muss für die Dauer der Zweckbindung als Wohnraum erhalten bleiben.

7.1.2 Maßnahmen, die nach 3.2.1; 3.2.2 und 3.2.3 gefördert werden (Verbesserung des Wohnwertes / Instandsetzung und die Neuschaffung von Wohnraum sowie die Umwandlung von bisher nicht zu Wohnzwecken genehmigten Flächen in Flächen mit Wohnnutzung), sind in der Regel 10 Jahre ab Tilgungsbeginn und im Übrigen bis zur planmäßigen Tilgung des städtischen Darlehens zweckgebunden.

Dieser Wohnraum ist für den Ausgleich des planungsrechtlich zwingenden Wohnanteils unbeachtlich.

7.1.3 Zur Sicherung der Zweckbindungen ist die Eintragung einer Baulast notwendig.

7.1.4 Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte während der Dauer der Zweck.bindung sind die aus der Bewilligung resultierenden Bindungen auf den Rechtsnach.folger zu übertragen.

7.2 Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist nur mit Zustimmung der Darlehens.geberin möglich.

8 Miethöhe

8.1 Die Miethöhe richtet sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete auf der Grund.lage des jeweils gültigen Mietpreisspiegels der Stadt Frankfurt am Main.

8.2 Bei bestehenden Wohnraummietverhältnissen dürfen die Kosten der geförderten Modernisierungsmaßnahme ( § 559a BGB) nicht auf die Mieter umgelegt werden

8.3 Soweit sich der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den neugeschaffenen oder den verbesserten Wohnraum in Form einer abgeschlossenen Wohneinheit oder ggf. in Form mehrerer abgeschlossener Wohneinheiten auf die Dauer von 20 Jahren – gerechnet ab erstmaliger Vermietung und unbeschadetet zwischenzeitlicher Mieterwechsel – jeweils an Personen zu vermieten, die nach dem Einkommen zum Bezug einer entsprechenden öffentlich geförderte Wohnung in Frankfurt am Main berechtigt sind, kann die unter Ziffer 9 festgelegte Förderung angemessen erhöht werden. Die Miethöhe entspricht in diesem Fall der jeweiligen Bewilligungsmiete für neu errichtete öffentlich geförderte Wohnungen (derzeit € 5/qm ohne Nebenkosten).

Die Mietpreis- und Belegungsbindung ist als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern.

9 Art und Höhe der Förderung

9.1 Die Förderung wird als Darlehen gewährt. Das Darlehen ist die ersten zehn Jahre zinslos. Die Restlaufzeit wird das Darlehen mit 2,5% verzinst. Die Tilgung beträgt 1%.

9.2 Die Förderung setzt eine Mindestinvestition von € 10.000,-/Liegenschaft voraus und beträgt in der Regel 85% der förderungsfähigen Gesamtkosten.

9.3 Für die Verbesserung des Wohnwertes (Modernisierung/Instandsetzung) und die Neuschaffung von Wohnraum (Maßnahmen nach 3.2.1, 3.2.3) betragen die förderungsfähigen Gesamtkosten max. € 500,- je qm förderungsfähiger Wohnfläche.

9.4 Sofern ein Gebäude nach 3.2.1, 3.2.3 oder 3.2.4 (Verbesserung des Wohnwertes Neuschaffung von Wohnraum und die Verbesserung des Wohnumfeldes) im Sinne einer Gesamtmaßnahme einschließlich Erscheinungsbild instandgesetzt und/oder modernisiert wird, erhöhen sich die förderungsfähigen Gesamtkosten auf max. € 750,- je qm förderungsfähiger Wohnfläche.

9.5 Für die Umwandlung von bisher nicht zu Wohnzwecken genehmigten Flächen in Flächen mit Wohnnutzung (Maßnahme gemäß 3.2.2) beträgt die Höhe der förderungsfähigen Gesamtkosten € 750,- je qm förderungsfähiger Wohnfläche.

9.6 Hält der Grundstückseigentümer im Falle der Ziffer 9.5 die wohnliche Nutzung nicht nur 10 Jahre, sondern 20 Jahre aufrecht, wird das Darlehen nach Ablauf der 20 Jahre in einen Zuschuss umgewandelt.

10 Auszahlung der Förderungsmittel

10.1 Der Förderungsgeber zahlt das Baudarlehen aus, wenn der Nachweis der grundbuchlichen Sicherung an rangbereiter Stelle erbracht ist. Den für die Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Fremdmitteln wird bei der grundbuchlichen Sicherung Vorrang gewährt, aber Belastungen zugunsten von Eigentümern und ihren Verwandten müssen gegenüber dem städtischen Darlehen nachrangig sein.

10.2 Das Baudarlehen wird zu 90% entsprechend dem Bautenstand auf Nachweis in Raten ausgezahlt.

Die restlichen 10 % der Darlehenssumme wird nach Fertigstellung der Bau.maßnahme ausgezahlt. Hierzu ist ein Nachweis der ordnungsgemäßen Be.legung/Vermietung der Wohnungen (abgeschlossene Mietverträge) notwendig.

10.3 Die Auszahlungsanträge sind an den Förderungsgeber zu richten. Den Anträgen sind die geforderten Nachweise beizufügen.

10.4 Bei Auszahlung der

  1. Darlehensrate wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% des Darlehensnennbetrages einbehalten. 10.5 Ab Auszahlung der ersten Darlehensrate wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,3 % p.a. des Darlehensnennbetrages erhoben. 11 Antrag auf Förderung 11.1 Die Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln besteht nicht. Die Bewilligung ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. 11.2 Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen worden sein. In Einzel-fällen kann auf Antrag bei der Bewilligungsstelle eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. 11.3 Anträge auf Förderung sind einzureichen bei: Stadtplanungsamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt. Stadterneuerung und Wohnungsbau Braubachstraße 15 60311 Frankfurt am Main 11.4 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - unbeglaubigter, vollständiger Grundbuchauszug nach dem neuesten Stand - Kopie eines Lageplans - Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) - Beschreibung des Gebäudes - Wohnflächenberechnung - prüfbare Kostenaufstellung mit Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen, getrennt nach Gewerken - Bauschein mit genehmigten Bauplänen (sofern für die Maßnahmen erforderlich) - Nachweis über die Gesamtfinanzierung der geplanten Maßnahmen 11.5 Verfahrensgrundlagen zur Objektausführung und zur Abrechnung sind gesondert in "Allgemeinen Bedingungen für die Bewilligung von Förderungsmitteln im Wohnungsbau – Darlehen, Zinszuschüsse, einmalige Zuschüsse und Prämien“ geregelt. 12 Kündigung und Widerruf 12.1 Wenn die Bewilligung der Förderungsmittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhafte Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Darlehen können mit Bescheid gekündigt und die ausgezahlten Mittel zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. 12.2 Fällig gestellte Darlehen werden mit den Rückforderungsbescheiden zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6 % zu verzinsen. 12.3 Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. 13 Inkrafttreten 13.1 Diese Richtlinien treten an dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtver.ordnetenversammlung in Kraft. 14 Schlussbemerkung 14.1 In Fällen von besonderem öffentlichen Interesse kann von den Grundsätzen der Richtlinien INDEX durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung abgewichen werden. Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 18.02.2005, M 31 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 18.05.2005

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 18. Februar 2005MM 31Förderungsrichtlinie zur Vergabe von Mitteln zur Sanierung des Wohnungsbestandes und Wohnumfeldverbesserung im BahnhofsviertelMagistratsvortrag
  2. 11. Mai 2005Sie sind hier
    NRNR 1873Förderungsrichtlinie zur Vergabe von Mitteln zur Sanierung des Wohnungsbestandes und Wohnumfeldverbesserung im Bahnhofsviertel
    STVV-Antrag · CDU, SPD, GRÜNE

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf4 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 42 · 10.05.2005
TO I, TOP 35
Angenommen
Punkt 1: Der Vorlage M 31 wird unter Berücksichtigung der Vorlage NR 1873 zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 31 wird unter Berücksichtigung der Vorlage NR 1873 zugestimmt. 2. Es dient zur Kenntnis, dass die antragstellende Fraktion die Vorlage NR 1790 zurückgezogen hat. 3. Die Vorlage NR 1824 wird für erledigt erklärt. 4. Der Vorlage NR 1873 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDP
Sonstige:
REP (M 31 und NR 1873 = Annahme, NR 1824 = Erledigung)PDS (M 31 und NR 1873 = Enthaltung, NR 1824 = Erledigung)E.l (M 31 und NR 1873 = Enthaltung, NR 1824 = Erledigung)BFF (M 31 = Ablehnung, NR 1824 = Erledigung)ÖkoLinX-ARL (M 31 = Ablehnung, NR 1824 = Enthaltung)
Enthaltung:
FAG
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FDP; FAG (= Enthaltung) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG zu 4. CDU, SPD, GRÜNE und FDP; FAG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (M 31 und NR 1873 = Annahme, NR 1824 = Erledigung) PDS und E.L. (M 31 und NR 1873 = Enthaltung, NR 1824 = Erledigung) BFF (M 31 = Ablehnung, NR 1824 = Erledigung) ÖkoLinX-ARL (M 31 = Ablehnung, NR 1824 = Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 44 · 12.05.2005
TO I, TOP 7
Angenommen
Punkt 1: Der Vorlage M 31 wird unter Berücksichtigung der Vorlage NR 1873 zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 31 wird unter Berücksichtigung der Vorlage NR 1873 zugestimmt. 2. Es dient zur Kenntnis, dass die antragstellende Fraktion die Vorlage NR 1790 zurückgezogen hat. 3. Die Vorlage NR 1824 wird für erledigt erklärt. 4. a) Der Vorlage NR 1873 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Dr. Lehr, Vowinckel und Sautner dienen zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. M 31: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und REP gegen PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Ablehnung); FAG (= Enthaltung) zu 3. NR 1824: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP, PDS, BFF und E.L.; ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) zu 4. NR 1873: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP und ÖkoLinX-ARL; PDS, BFF und E.L. (= Enthaltung)

KAV
Sitzung 37 · 30.05.2005
TO II, TOP 45
Beraten
1. Die Vorlage M 31 wurde von der KAV nicht behandelt. 2. Die KAV hat zu der Vorlage NR 1873 keinen Beschluss gefasst.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

KAV
Sitzung 38 · 15.06.2005
TO II, TOP 25
Angenommen
Der Vorlage NR 1873 wird zugestimmt. Beschlussausfertigung(en): § 9118,

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

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